Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Verbindungen auffällig, aber nicht anstößig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht drei Artikel und einen Leserbrief über einen Fall von Kinderprostitution. Sie setzt sich kritisch mit der Rolle der Behörden und einiger ihrer Mitarbeiter auseinander. Der Trägervereinsvorsitzende des Kinderheims, in dem fünf der sechs betroffenen Mädchen untergebracht sind, ist Sohn der vormaligen Jugendamtsleiterin, die Schwiegertochter arbeitet dort als pädagogische Fachkraft. Eine derzeitige Sachbearbeiterin im zuständigen Jugendamt war früher Erzieherin im Heim, die psychologische Betreuerin eines der Kinder ist die Tochter der früheren Jugendamtsleiterin. So heißt es in dem Artikel: “Die mitunter verwandtschaftlichen Verbindungen mach Beteiligter, die Nähe von Amt und Heim, sie mögen auffällig sein, aber nicht anstößig. Fragen unserer Zeitung wollten sich die frühere Jugendamtsleiterin und ihre Tochter nicht stellen. Die Bitte um ein Gespräch lehnt stellvertretend ihre Anwältin ab.” Die Beschwerdeführerin – es handelt sich dabei um die frühere Jugendamtsleiterin – beanstandet, dass in der Berichterstattung Interessenkollisionen, Amtsmissbrauch und Vorteilsnahme suggeriert würden. Die Zeitung konstruiere persönliche Verquickungen und berichte sensationswirksam. Diverse Äußerungen seien unbedacht und problematisch, da sie eine unnötige Belastung der Kinder darstellten. Die sie unmittelbar betreffenden Passagen seien herabwürdigend, beleidigend und ehrverletzend. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion steht auf dem Standpunkt, es sei legitim zu thematisieren, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Jugendamt mit dem Fall befasst blieb. Sie beanstandet überdies, dass das Landratsamt offensichtlich Korrespondenzen mit der Zeitung unerlaubterweise an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. (2006)

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Behördliches Tun lässt Fragen offen

“Amtlich gekümmert und Kinder doch allein gelassen – Im Prozess um die …. Kinderprostitution fiel das vorerst letzte Urteil – doch zum Agieren des Jugendamtes bleiben Fragen offen” – Aussagen aus einer Regionalzeitung zum Gerichtsverfahren in einem Fall von Kinderprostitution. Die Zeitung hat das Strafverfahren fortlaufend begleitet. Sie setzt sich kritisch mit der Rolle der Behörden und einiger ihrer Mitarbeiter auseinander. Dabei wird die Mutter der Beschwerdeführerin, vormals Leiterin des zuständigen Jugendamtes, mit Namen erwähnt. Es geht auch um die Tatsache, dass es zwischen dem Jugendheim, in dem die Kinder untergebracht sind, und dem Jugendamt verwandtschaftliche Verbindungen gibt. Die Beschwerdeführerin, Tochter der früheren Jugendamtsleiterin und Psychologin, die in dem Prozess als Zeugin auftrat, ist der Meinung, die Zitate suggerierten Interessenkollision, Amtsmissbrauch und Vorteilsnahme. Die Zeitung konstruiere persönliche Verquickungen und berichte sensationswirksam. Dies sei eine bewusste Manipulation. Die erhobenen Vorwürfe würden lediglich beiläufig kurz entkräftet. Das führe dann zu einer widersprüchlichen Darstellung mit doppelsinnigen Botschaften. So weit sie selbst und ihre Mutter Thema seien, handle es sich um Verleumdungen und eine Veröffentlichung mit ungeprüften falschen Behauptungen, sowie die Unterdrückung von objektiven und nachprüfbaren Informationen. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Beschwerde ist nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung unbegründet und deshalb zurückzuweisen. In dem Hintergrundbeitrag sei aufgearbeitet worden, welche Fragen im Zusammenhang mit dem Handeln der Behörden noch offen seien. In der vorangegangen Behandlung des Falles durch den Presserat (BK1-175/05) sei festgehalten worden, dass die Verwandtschaftsverhältnisse grob thematisiert werden können und sollten. Sie seien in dem fraglichen Artikel in sachlicher Form erwähnt worden. (2006)

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Leser fordert: “Zurückschicken”

Unter der Überschrift “Zurückschicken” veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Leserbrief, in dem es unter anderem heißt: “Trotz deutschen Passes (leider) reden sie (gemeint sind die Deutschrussen) untereinander russisch, was für uns Einheimische beleidigend ist. Als Konsequenz aus dem Vorfall wäre es richtig, den deutschen Pass einzuziehen und die Leute in ihr Heimatland zurückzuführen.” Eine Gruppe Betroffener kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zeitung “hier nicht nur zum stillschweigenden Mittäter wird, sondern im Wissen um diese Inhalte auch selber bereit ist, den Konflikt mit zu schüren.” Sie wertet die Veröffentlichung als offensichtlich rassistisch und volksverhetzend und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sie frei ist in der Auswahl der Leserzuschriften und welche sie abdrucke und welche nicht. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, liege in diesem Fall eine so genannte Rassenfrage offensichtlich gar nicht vor. Die Zeitung betont, dass es in der Tat Schwierigkeiten mit der Integration und der Gewaltbereitschaft bestimmter Einwanderungsgruppen vor Ort gibt. “Wir verstärken sie nicht, wir übersehen und unterdrücken sie aber auch nicht. Denn das entspräche nicht der Aufgabe einer lokalen Monopolzeitung.” (2006)

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Nervenzusammenbruch nach Preisnachlass

In einer Lokalzeitung steht eine Glosse unter der Überschrift „Rabatte für Schwangere“. Darin geht es um das ungewöhnliche Verhalten einer Supermarkt-Kassiererin, die einigen Kunden zehn Prozent weniger als den eigentlich fälligen Betrag abverlangt hat. Ein junger Mann habe, weil er Zivildienstleistender gewesen sei, Rabatt erhalten. Diesen Vorteil an der Ladenkasse wollte der Autor der Glosse ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Euro-Summen der einzelnen Einkäufe werden genannt. Die Kassiererin und ihr Ehemann beschweren sich beim Deutschen Presserat über die Glosse. Die numerischen Angaben im Beitrag seien falsch gewesen. Zudem habe der Artikel zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren und einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Der Redaktionsleiter der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von der humorvollen Aufarbeitung einer wahren Begebenheit. Der Redakteur selbst sei Begünstigter des Preisnachlasses gewesen. Die Zahlen seien verändert worden, um die Ermittlung der Supermarktkasse zu verhindern. (2006)

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Die Nichte hat die Brände gelegt

“Brand zerstört den ….-Hof”, “Freitod nach dem Großbrand” und “Die Nichte gesteht die Brandstiftung” lauten die Überschriften, unter denen eine Regionalzeitung ausführlich über ein ländliches Drama berichtet. Der Brand und die Löscharbeiten werden ausführlich geschildert und auch die Namen der Familienmitglieder genannt. In einem der Beiträge wird auch darüber berichtet, dass einer der Söhne des Bauern sich angesichts des Brandes trotz eines “schwierigen Verhältnisses” wieder mit dem Vater versöhnt habe, dann jedoch tot aufgefunden worden sei, nachdem er sich in seinem Wagen mit Abgasen das Leben genommen habe. Die Zeitung zitiert einen Polizeisprecher mit der Aussage, man könne “den Brand und den Tod des Sohnes nicht von einander losgelöst sehen.” Die Zeitung berichtet auch, dass eine Angehörige der Familie gestanden habe, diesen und andere Brände gelegt zu haben. Wegen des Verdachts pyromanischer Veranlagung sei sie ins psychiatrische Landeskrankenhaus eingewiesen worden. Weiter wird klargestellt, dass der Selbstmord nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft nichts mit dem Brand zu tun gehabt habe, der Grund für den Suizid jedoch noch unklar sei. Zwei Beschwerdeführer sehen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen und seiner Angehörigen durch die Ausbreitung innerfamiliärer Details, an denen kein öffentliches Interesse bestehe. Unzulässig sei der Eindruck vermittelt worden, der Sohn habe den Brand gelegt, möglicherweise sogar von der Familie gewollt. Sie rufen den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass es grundsätzlich schwierig sei, einem Unglück dieser Dimension gerecht zu werden – gerade im ländlichen Raum, wo jeder jeden kenne und schon die geringste Andeutung im Text genüge, um die Betroffenen zu identifizieren. Hinsichtlich der Brandursache habe die Zeitung lediglich den Pressesprecher der Polizei zitiert, der den Zusammenhang des Brandes mit dem Tod des Sohnes selbst angedeutet habe. Die Entscheidung, über den Selbstmord zu berichten, habe die Redaktion nach eingehender Abwägung getroffen, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein Zusammenhang mit dem Brand nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Chefredaktion räumt ein, dass einige Details der Berichterstattung unnötig gewesen seien. Dazu zählt sie die Nennung der Namen aller Familienangehörigen, die an einer Geburtstagsfeier teilgenommen hätten. Damit habe man über das Ziel der “wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit hinausgeschossen”. Dafür habe sich der Leiter der zuständigen Redaktion bei dem Hofbesitzer entschuldigt. (2006)

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Prozess in besonders gesichertem Gericht

“Kampf um jeden Meter” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Mordprozess. Nach ihrer Beobachtung werde die Anklage zur Nebensache, weil sich Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht angeblich einen Kleinkrieg lieferten. Der von einem Anwalt vertretene Beschwerdeführer beanstandet vor allem drei Passagen des Berichtes. Es sei nicht zutreffend, dass der Anwalt nicht mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenarbeite. Gleiches gelte für die Formulierung, dass er das Gericht keines Blickes würdige. Und schließlich werde durch eine weitere Formulierung in dem Bericht unterstellt, dass der Angeklagte einem Mafia-Clan angehöre. Auch dies sei unzutreffend. Vor allem sei unklar, aufgrund welcher Quellenlage der Bericht entstanden sei, da jedenfalls niemand mit dem Anwalt gesprochen habe. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, die Zuordnung des Angeklagten zu einer “weich umrissenen” Personengruppe durch die umgangssprachliche Formulierung “Mafia-Clan” sei zu rechtfertigen. In der Anklageschrift sei von mafiaähnlichen Strukturen ausdrücklich die Rede. Die Formulierung sei auch dadurch zulässig, dass der Prozess entgegen sonstiger Übung in einem besonders gesicherten Gerichtsgebäude stattgefunden habe. Die dort vorhandenen Räume seien extra für Prozesse gegen die organisierte Kriminalität vorgesehen. (2005)

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“Rückrufaktion” allgemeiner Sprachgebrauch

Eine Fachzeitschrift berichtet über die vermeintliche Rückrufaktion eines Motorradherstellers. Es geht um einen Fehler im Antiblockiersystem. In dem Artikel heißt es weiter, die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen gegen drei Manager des Herstellers im gleichen Zusammenhang eingestellt. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass es sich nicht um eine Rückrufaktion, sondern um eine freiwillig technische Aktion des Herstellers handle. Juristisch sei dies ein erheblicher Unterschied. Weiterhin kritisiert er, dass nicht darüber informiert wurde, dass zwar das Verfahren gegen die Manager eingestellt wurde, die Staatsanwaltschaft dann aber ein Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet habe. Andere Medien hätten dies berichtet. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält es für unerheblich, ob es sich um einen freiwilligen oder einen angeordneten Rückruf gehandelt habe. Auch eine freiwillige Maßnahme des Herstellers zur Beseitigung von Gefahren werde zulässig und im Wortlaut aller einschlägigen Vorschriften entsprechend als Rückruf bezeichnet. Auch aus der weiteren Darstellung im Artikel ergebe sich der Umstand des freiwilligen Rückrufs zweifelsfrei. Eine Verpflichtung, über ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt zu informieren, habe für die Redaktion nicht bestanden. Die Aufnahme eines solchen Verfahrens in einen Artikel sei nicht durch eine Rechtsvorschrift geboten und stünde im alleinigen Ermessen der Redaktion. (2006)

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Von Mitschülern in den Tod getrieben

Ein junges Mädchen wird über einen längeren Zeitraum hinweg von Mitschülern gequält. Es scheidet freiwillig aus dem Leben. Über diesen Fall berichtet eine Jugendzeitschrift unter der Überschrift “Gewalt an der Schule – Lisa (15) hielt es nicht mehr aus!” Der Rektor der Schule hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell und einseitig. Sie beruhe ausschließlich auf den Aussagen der Eltern des Mädchens. Die Schule und die Mitschüler würden ohne Berücksichtigung ihrer Sichtweise in Misskredit gebracht. Gleiches gelte für die Klassenlehrerin, über die es in dem Artikel heißt, nach einem Gespräch zwischen ihr und der Mutter des Mädchens sei “alles nur noch schlimmer” geworden. Der Schulleiter wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, das Blatt habe ein dringendes Gesellschaftsproblem aufgegriffen, um auf die Gewalt an deutschen Schulen hinzuweisen. Die Aktion habe “ein überragendes Medienecho” erfahren. Bei der Berichterstattung sei bewusst darauf geachtet worden, dass weder die Schule noch die Lehrer noch gewaltbereite Schüler namentlich genannt worden seien. Auch werde nicht der falsche Eindruck erweckt, als gebe es einen unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang zwischen der Selbsttötung und den Bemühungen der Mutter um eine Verbesserung des Klimas in der Klasse. Durch den Artikel werde deutlich, dass zwischen beiden Ereignissen noch zahlreiche andere Vorfälle lägen. So hätte es Gespräche mit dem Rektor und einem Psychologen, die Suche nach einer anderen Schule und den Versuch der Schülerin gegeben, sich mit den gewaltbereiten Mitschülern zu arrangieren. Eine sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität liege nach Auffassung des Beschwerdegegners nicht vor. Es sei Ziel des Artikels, Opfern von Gewalt an Schulen die Sinnlosigkeit einer Selbsttötung vor Augen zu führen und konkrete Hilfestellung anzubieten. (2006)

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Selbsttötung eines Familienvaters

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift “Familienvater warf sich vor Zug – tot” über den Suizid eines Familienvaters aus einem Ortsteil einer Kleinstadt. Ausführlich werden die letzten Lebensminuten des Selbstmörders geschildert. In dem Artikel wird der Vorname des Mannes vollständig und der Nachname gekürzt genannt, sein Alter angegeben und der Ortsteil benannt, in dem er mit seiner Familie wohnte. Der Beschwerdeführer prangert einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) in Verbindung mit Richtlinie 8.5 (Suizid-Berichterstattung) des Pressekodex an. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Entgegnung auf die Beschwerde unterstellt der Stellvertretende Chefredakteur dem Beschwerdeführer Befangenheit, da er für eine andere Zeitung arbeite. Dennoch nimmt er inhaltlich Stellung. Er könne keinen Eingriff in die Intimsphäre des Verstorbenen erkennen. Da die in dem Artikel beschriebene Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und der Mutter der gemeinsamen Kinder in einem kleinen Dorf stattgefunden und sich dort sehr spektakulär und öffentlich abgespielt habe, sei insgesamt nur die Sozialsphäre berührt. Mit der Abkürzung des Familiennamens habe die Redaktion hinreichende Zurückhaltung geübt. Wegen der spektakulären Umstände des Selbstmordes sei der Verstorbene eine relative Person der Zeitgeschichte. Daraus ergebe sich ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Mann habe gerade eine Tötungsart und einen Tötungsort gewählt, angesichts derer er damit habe rechnen müssen, dass aufgrund der Sperrung der Bahnstrecke zahlreiche Dritte betroffen sein würden. Diese hätten ein Recht darauf zu erfahren, was die Verspätungen verursacht habe. (2006)

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Toten Polizisten im Internet verhöhnt

Eine Berliner Zeitung berichtet am Vorabend des 1. Mai über die zu erwartenden Demonstrationen in der Hauptstadt. Dabei ist von linksextrem eingestellten Personen die Rede, die auf einer Internetseite vor Zivilfahndern der Polizei warnen und dabei einen zuvor getöteten Polizisten verhöhnen. Die Zeitung bildet den Toten ab und nennt seinen vollen Namen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die volle Namensnennung und fotografische Abbildung des Polizisten sei zu Unrecht erfolgt. Die Identität des Opfers sei für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unerheblich. Der Abdruck erfolge nur für die Befriedigung des Sensationsbedürfnisses der Leser. Auch nach dem Tod gelte der Schutz der Persönlichkeitsrechte weiter. Der Geschäftsführende Redakteur der Zeitung weist darauf hin, dass das Foto des toten Polizisten seit der Tatnacht hundertfach veröffentlicht worden sei. Die Berichterstattung über die öffentliche Reaktion habe bereits damals ein überragendes öffentliches Interesse hervorgerufen. Der beanstandete Artikel nehme eindeutig Stellung gegen die Verunglimpfung des Andenkens des Polizisten. Eine Befriedigung der Sensationsgier sei weder erkennbar noch beabsichtigt. (2006)

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