Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
„Trickbetrügerinnen auf der Flucht von Polizei geschnappt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung von zwei Frauen, die versucht hatten, einem Rentner an dessen Haustür Geld aus seiner Börse zu stehlen. Die Zeitung spricht von einer „Masche der Sinti und Roma“. Der Zentralrat dieser Bevölkerungsgruppe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Darin ist die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten definiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in dem beanstandeten Beitrag werde wahrheitsgemäß ein tatsächlicher Vorfall geschildert. Im Nachhinein habe die Redaktion jedoch festgestellt, dass sie auf den Hinweis „Sinti und Roma“ hätte verzichten können. Sie werde künftig in dieser Hinsicht zurückhaltender formulieren. (2006)
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In drei Artikeln und einem Kommentar berichtet eine Regionalzeitung über die Ermittlungen gegen Kommunalpolitiker wegen des Verdachts der Untreue und der Vorteilsnahme im Amt. In einem Beitrag unter dem Titel “Heimliche Aktivitäten des Ex-Chefs” beantwortet die Redaktion in der Form eines Interviews Fragen, die sie selbst stellt. In diesem Zusammenhang wird einem früheren Vorstandsvorsitzenden vorgeworfen, er habe ein bestimmtes Projekt heimlich betrieben und den Aufsichtsrat ausgetrickst. Mit den Veröffentlichungen werde gegen Politiker Stimmung gemacht, kritisiert der Beschwerdeführer, Pressesprecher des Kreisausschusses im Landkreis, der den Deutschen Presserat anruft. Die Behauptung über den früheren Vorstandsvorsitzenden sei nachweislich falsch. Der Beschwerdeführer moniert außerdem, dass die kritisierten Beiträge im ganzen Verbreitungsgebiet veröffentlicht worden seien, die Entgegnung der Angegriffenen jedoch nur im Lokalteil. Die Chefredaktion hält die Berichterstattung für sachgerecht. Bei dem kritisierten “fiktiven Interview” handle es sich um ein zulässiges Stilmittel. Der Beitrag unterscheide sich vom echten Interviewformat der Zeitung deutlich. Der Unterschied werde auch im einleitenden Text erklärt. Dass der frühere Vorstandsvorsitzende heimlich gehandelt habe, sei in dem laufenden Verfahren aktenkundig. Die Kritik des Beschwerdeführers, von der Stellungnahme des Landkreises habe nur ein Teil der Leser erfahren, weist die Chefredaktion zurück. Dieser beziehe nicht alle Ausgaben der Zeitung und habe somit nicht den erforderlichen Überblick. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Klau-Kids auch für 400 Einbrüche missbraucht“ über die polizeilichen Ermittlungen gegen eine Bande, die Kinder und Jugendliche für Einbrüche in Wohnungen einsetzt. Die Mitglieder dieser Bande werden als „serbische Roma“ bezeichnet. Dabei bezieht sich die Zeitung auf Informationen der Polizei. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Justitiariat der Zeitung ist der Meinung, dass die Redaktion in vollkommener Übereinstimmung und unter Beachtung der publizistischen Grundsätze, vor allem auch Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex berichtet habe. Zwischen den im Bericht dargestellten Vorgängen einerseits und der Zugehörigkeit der Beteiligten zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe habe ein wichtiger und begründeter Sachbezug bestanden. Der Artikel sei Bestandteil einer ausgewogenen Berichterstattung über das Phänomen der so genannten „Klau-Kids“ gewesen. Er sei als Beleg für die juristische Aufarbeitung vieler gleichartiger Fälle verfasst worden, in denen gerade die soziale Zwangslage der Kinder aufgrund ihrer Roma-Zugehörigkeit eine zentrale Rolle gespielt habe. Die Zeitung – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Bericht nicht darauf angelegt, Vorurteile zu schüren. Dies werde auch dadurch deutlich, dass nicht identifizierend berichtet worden sei. Somit liege auch keine Persönlichkeitsverletzung der Beteiligten vor. (2006)
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„Polizei zerschlägt Klau-Kinder-Mafia“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Ermittlungserfolg der Polizei gegen eine Bande, die Kinder und Jugendliche bei mehr als 400 Einbrüchen einsetzte. In dem Bericht werden die Bandenmitglieder als „serbische Roma“ sowie als „Roma-Clan“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Blattes hält den Bericht für publizistisch gerechtfertigt. Er sei Teil einer kontinuierlichen Berichterstattung. Nach einer Serie von Diebstählen durch Kinder seien endlich die Hintermänner gefasst worden. Die Zeitung habe den die Ermittlungen leitenden Kommissar zitiert, der die Kinder als Opfer bezeichnet habe. Der Hinweis des Polizisten auf die „Bande serbischer Roma“ habe in diesem Kontext einen sachlichen Bezug. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist daher der Auffassung, dass an allen Details ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. (2006)
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„Ein Jahr Haft auf Bewährung für betrügerische ´Wahrsagerin´“ titelt eine überregionale Zeitung. Es geht um eine Gerichtsverhandlung, in der eine Wahrsagerin wegen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil zweier Frauen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Die Zeitung gibt den Tathergang wieder. Dabei wird die Angeklagte als „Sinti-Frau“ bezeichnet. Der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das anders. Bei der Produktion des Textes habe es in der Redaktion Überlegungen gegeben, ob die Bezeichnung „Sinti-Frau“ eine Diskriminierung der Volksgruppe der Sinti und Roma darstelle. Da die Wahrsagerin ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe jedoch bewusst und gezielt eingesetzt habe, als sie Passanten in der Hamburger Innenstadt ansprach, habe die Redaktion den Begriff gewählt. Die Wahrsagerin habe ihre Zugehörigkeit dazu genutzt, um ihre betrügerischen Taten zu fördern. Vor diesem Hintergrund sei die Kennzeichnung der Täterin sachbezogen und publizistisch veranlasst gewesen. (2006)
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Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Paketversand in der Weihnachtszeit unter der Überschrift “Der große Paket-Check”. Überschrieben ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis “Promotion”. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen die Posttochter DHL und ihre Leistungen. Zu Wort kommt auch deren Pressesprecher. Es heißt weiter, dass bei der DHL alles gut vorbereitet sei. In einem dem Beitrag beigestellten Kasten werden mögliche Fragen an die Paketversender zu Versandart Preisen etc. beantwortet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen reinen Werbetext. Die Kennzeichnung als “Promotion” reiche nicht aus, um ihn als solchen erkennbar zu machen. Insbesondere nicht, weil die Rubrik genauso aufgemacht sei wie z. B. die Rubrik “Recht”. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsvertretung der Zeitschrift handelt es sich bei dem Begriff “Promotion” um das englische und in der Medienbranche übliche und den Lesern damit bekannte Wort für “Werbung”. Auch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sei “Promotion” ein Oberbegriff für verkaufsfördernde, also werbliche Maßnahmen. Dies verstünde auch die Leserschaft dieser Zeitschrift so. Damit sei die Werbung für den Leser als solche erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege demnach nicht vor. (2005)
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Eine Münchner Boulevardzeitung widmet sich mit einem großen Foto der “Kunst des Genießens” und titelt über dem dazugehörigen Beitrag “Hofbräu präsentiert: 365 Tage München”. Die Bildunterzeile enthält den Schriftzug “Hofbräu München” mit dem Logo des Brauhauses. Ein Leser teilt mit, dass die Zeitung seit Anfang des Jahres in jeder ihrer Ausgaben derartige Berichte veröffentliche. Insbesondere durch die Wiedergabe des Markenlogos erhielten die Beiträge einen werblichen Charakter. Die Artikel seien weder als Anzeige noch als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Blattes teilt mit, dass die Art der Präsentation des fotografischen Projekts “365 Tage München” durch Hofbräu sich in der Zwischenzeit geändert habe. Oberhalb des jeweils abgedruckten Bildes gäbe es keine Erwähnung der Brauerei mehr. Im Übrigen liege keine Verquickung von Werbung und redaktionellem Teil vor, da die Fotomotive ausschließlich in redaktioneller Verantwortung gestaltet würden. Die Benennung von Biermarken stelle gegenüber den Münchnern und anderen bayerischen Lesern keine Werbung dar, da die Marken diesen Menschen schon von Kindesbein an geläufig seien. (2006)
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Unter der Überschrift “Du Drecks-Vater!” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der seine kleinen Söhne bei 2 Grad Kälte in einer verwahrlosten Wohnung allein gelassen haben soll. Polizeibeamte hätten die Kinder befreit. Beigestellt sind dem Beitrag ein Foto des Vaters und Abbildungen der beiden kleinen Kinder. Sie werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter dargestellt. Alle sind durch Augenbalken unkenntlich gemacht. Ein Leser der Zeitung beanstandet, dass die Überschrift des Beitrages gegen die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verstößt, egal was der Mann gemacht habe. Des Weiteren verstoße die Berichterstattung gegen die Ziffern 11 und 13 des Pressekodex. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (2006)
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Eine Mutter bietet vier ihrer sechs Töchter Männern zum Sex an. Es kommt zu mehreren Prozessen. Die in der Region dominierende Zeitung berichtet mehrmals. Als die vorerst letzte Strafe im abschließenden Prozess erwartet wird, schreibt die Zeitung in einem Artikel unter der Überschrift “Grausamkeiten”: “Doch die Mädchen sind weiter Opfer, diesmal die einer besonderen Art von Grausamkeit – durch Nichtstun der Ämter”. Die Rolle des zuständigen Jugendamtes wird von der Zeitung kritisch gewürdigt: “Es gibt Vorwürfe gegen das Jugendamt (…). Bis heute heißt es dort: Die Kinder lügen. Monatelang hatte die Behörde die Anzeige von der Lehrerin ignoriert.” Die Zeitung konfrontiert die Beteiligten mit den Vorwürfen. Sie schreibt: “Das Jugendamt antwortet auf Fragen nicht, das Kinderheim (in dem die Kinder untergebracht sind) will auch nichts sagen und verweist auf das Jugendamt.” Die stellvertretende Heimleiterin sei die Schwiegertochter der Jugendamtsleiterin, deren Sohn wiederum Chef der Einrichtung. Die frühere Jugendamtsleiterin moniert diverse Passagen in dem Artikel, der insgesamt eine böswillige Verleumdung enthalte. Sie selbst werde durch oberflächliche und fehlerhafte Darstellung in Misskredit gebracht. Die Frau listet elf angreifbare Passagen in dem Artikel auf. Insbesondere die Behauptung “Die damalige Jugendamtsleiterin hatte dort (in dem Heim) ihre Schwiegertochter, als stellvertretende Leiterin. Und ihr Sohn ist der Chef vom Heimvorstand” suggeriere Vorteilsnahme und Amtsmissbrauch. Beides gab es und gibt es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur in den Punkten betroffen sei, die die anfänglichen Versäumnisse des Jugendamts zum Thema gehabt hätten. Von Beginn an allerdings sei den Medien, die sich als Anwalt der Kinder verstanden hätten, von Stadt und Kreis Misstrauen entgegengebracht worden. Selbst wenn es Versäumnisse des Jugendamtes vor der Aufdeckung des Skandals gegeben habe, bleibe unklar, warum nicht wenigstens hinterher alles unternommen worden sei, um den Kindern zu helfen. Stattdessen werde gemauert und nicht offen auf die Frage der Presse geantwortet. Die Beschwerdeführerin nehme haltlose Unterstellungen vor, obwohl sie Einzelheiten nicht beurteilen könne, da sie zu der genannten Zeit nicht mehr im Dienst gewesen sei. Die Zeitung weiter: “Woher hat Frau (…) die Informationen über die Betreuung und Versorgung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wenn es keine persönlichen Verbindungen bis ins Kinderheim gab? Dass der Sohn der Chef vom Heimvorstand ist, kann man im Internet nachlesen. Die Schwiegertochter wurde (…) als stellvertretende Heimleiterin vorgestellt.” (2005)
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Unter den Überschriften “Hat er ein wertvolles Stück Holz unterschlagen?”, “Kunst-Klau - …überführt Politiker!” sowie “Herr Stadtrat, warum sagen Sie nichts mehr?” berichtet eine Boulevardzeitung über den Verbleib einer kunstvoll geschnitzten Holzkassettendecke. Die Zeitung wirft dem Beschwerdeführer vor, diese Decke aus einem versteigerten und unter Denkmalschutz stehenden Haus entfernt und im eigenen Haus aufgehängt zu haben. Dies wird als “Unterschlagung” und “Kunst-Klau” bezeichnet. Die Zeitung beruft sich auf eine Anzeige des Landesdenkmalamtes sowie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Der Beitrag ist mit einem von außen aufgenommenen Foto illustriert, auf dem die Kassettendecke in einem Haus des Beschwerdeführers zu sehen sein soll. Dieser lässt sich durch einen Anwalt vertreten. Er wehrt sich gegen den von der Zeitung erweckten Eindruck, er habe das Werk gestohlen oder unterschlagen. Die Decke sei nicht verschwunden, da alle Beteiligten wüssten, wo sie sich befinde. Der Beschwerdeführer habe auch der Zeitung gegenüber niemals geleugnet zu wissen, wo das Werk abgeblieben sei. Das angegebene Haus gehöre nicht dem Beschwerdeführer. Es liege kein Diebstahl oder eine Unterschlagung vor, da juristisch ein rechtmäßiger Besitz und Eigentumsübergang an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Zeitung wisse auch, dass die Berichterstattung falsch gewesen sei. Sie habe dem Mandanten gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, weigere sich jedoch gleichwohl, die Wahrheit zu schreiben. Der Stadtrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei strittig, ob der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, wo sich die Kassettendecke befinde. Er habe vielmehr geleugnet zu wissen, wo die Decke nunmehr sei. Hierbei handle es sich um den Schwerpunkt der Beschwerde. In Bezug auf kleinere Ungenauigkeiten, die die tatsächliche Eigentumslage an den im Artikel genannten Immobilien betreffen, habe die Zeitung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Bezeichnung Kunst-Klau hält die Zeitung für vertretbar und weist auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren hin.
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