Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Im Zusammenhang mit dem Thema “Enthaarung” veröffentlicht eine Zeitschrift Hinweise auf sechs Produkte verschiedener Fabrikanten. Name, Hersteller und Preise werden jeweils genannt; Fotos illustrieren die Erzeugnisse. Der Beschwerdeführer vermutet eine bezahlte Veröffentlichung und wendet sich an den Deutschen Presserat. In ihrer Stellungnahme teilt die Rechtsabteilung der Zeitschrift mit, dass es sich nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handle. Der Artikel sei aus Anlass der beginnenden Sommersaison gedruckt worden. Rasierte Beine seien da ein wichtiges Thema für Frauen. Der Beschwerdegegner hält Produktvorstellungen dann für zulässig, wenn sie ausgewogen gestaltet seien. Die kritisierte Veröffentlichung erfülle diese Voraussetzung. Die Redaktion habe die beschriebenen Produkte selbst ausprobiert und ihre Erkenntnisse im Gespräch mit Kosmetikerinnen untermauert. Passagen wie “beruhigt nach der Rasur”, “mindert das Haarwachstum” und “pflegt und spendet Feuchtigkeit” stellten kein unsachgemäßes Lob dar. (2006)
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Flip-Flops, ein Fahrrad und das Angebot eines Reiseveranstalters werden von einer Zeitschrift mit Fotos, Preisen und Bezugsquellen vorgestellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, ist die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. In mehreren Fällen werde auf das Produkt eines einzigen Anbieters hingewiesen. Durch Einseitigkeit und werbetextliche Gestaltung gehe die Darstellung über das normale Informationsbedürfnis der Leser hinaus. Die Rechtsvertretung des Verlags stellt fest, dass für die Veröffentlichung kein Geld geflossen sei. Nicht jede positive Herausstellung eines Produkts sei gleich Werbung. Eine Berichterstattung über Erzeugnisse verstoße nur dann gegen das Trennungsgebot, wenn der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstelle. Vor allem im Segment der Frauenzeitschriften sei es – so die Rechtsvertretung des Verlags weiter – täglich geübte Praxis, Kleidung, Accessoires, Schuhe und Kosmetika vorzustellen und namentlich zu nennen. Dabei sei nach Auffassung des BGH sogar die wörtliche Übernahme von Produktinformationen nicht ohne weiteres zu beanstanden, sofern keine übermäßige werbliche Herausstellung erfolge. Im vorliegenden Fall liege ein Verstoß nicht vor. Es handle sich nur äußerlich um eine redaktionelle Berichterstattung; für die Leser sei die Produktvorstellung eindeutig. Es fehle somit an dem für Schleichwerbung typischen Element einer vermeintlich neutralen Berichterstattung, die von einer Leserin als solche aufgefasst werde, in Wahrheit jedoch eine getarnte Werbung sei. Dementsprechend werde nicht der Eindruck einer kritischen Berichterstattung geweckt. (2006)
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Foto mit Unterzeile in einer Illustrierten. Ein bekannter Schauspieler ist darauf mit einer Luxus-Limousine plus Chauffeur zu sehen. Im Bildtext heißt es: “Da kommt zum Künstlertraum der Autotraum”. Der Beschwerdeführer sieht eine klare Trennung von Redaktion und PR nicht mehr gegeben. Der Autohersteller werde im Bild gezeigt und im Text unnötigerweise zweimal erwähnt. Der Leser, der den Deutschen Presserat einschaltet, vermutet in dem Beitrag eine bezahlte Veröffentlichung. Dem widerspricht die Chefredaktion der Zeitschrift mit dem Hinweis, es handle sich um eine rein redaktionelle Darstellung. Die Nennung des Fahrzeugtyps in Verbindung mit der Berichterstattung über den Schauspieler sei vom sachlichen Informationsinteresse der Leser gedeckt. Die Chefredaktion betont, das Blatt habe mit dem Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem Artikel keinerlei Kontakte gehabt. Zuwendungen jedweder Art habe der Verlag nicht erhalten. (2006)
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“Darauf freuen wir uns diesen Sommer!” titelt ein Lifestyle-Magazin und stellt fünf Pflegeprodukte vor. Über eines heißt es im Text: “Wir können sagen: Tschüss, Cellulite” und “…glättet und strafft die Haut in nur zwei Wochen”. Der Beschwerdeführer sieht in diesen Passagen einen Fall von Schleichwerbung. Die Formulierungen im Text gingen über das Informationsbedürfnis der Leser hinaus. In einem Beitrag über Epiliergeräte werde nicht auf das Thema Allergien und Hautreizungen eingegangen. Dass die Nutzung der genannten Erzeugnisse einer Frau Beine wie die eines Supermodels beschere, entspreche nicht der Wahrheit. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist den Verdacht zurück, sie habe für die Veröffentlichung von den Herstellern Geld bekommen. Die Berichterstattung über ein Produkt verstoße nur dann gegen das Trennungsgebot von redaktionellem und werblichem Inhalt, wenn das Erzeugnis über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend dargestellt werde. Im Segment der Frauenzeitschriften sei es täglich geübte Praxis, Kleidung, Accessoires, Schuhe und Kosmetika vorzustellen und namentlich zu benennen. Im vorliegenden Fall seien unterschiedliche Erzeugnisse vorgestellt worden. So habe die Redaktion insgesamt ein ausgewogenes Bild entstehen lassen. (2006)
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In 78 Artikeln berichtet eine Regionalzeitung über eine Aktion des Vorstandsvorsitzenden eines Energieversorgers, der Gutscheine für Spiele bei der Fußball-WM 2006 an Landesminister, einen Bundespolitiker und Abgeordnete verschenkt. Für Landespolitiker gibt es Gutscheine zum Besuch von Bundesligaspielen. Der Autor eines großen Teils der 78 Beiträge wendet sich an die Staatsanwaltschaft. Dabei weist er auf den ersten seiner Artikel hin. Die Anklagebehörde nimmt Ermittlungen gegen den Vorstandsvorsitzenden wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung und gegen mehrere Politiker wegen des Verdachts der Vorteilsnahme auf. Die Verfahren werden eingestellt. Die Rechtsvertretung des Vorstandschefs hält ihre Beschwerde gegen die Zeitung für gerechtfertigt. Sie hält es aus presseethischer Sicht nicht für richtig, dass sich ein Journalist an die Staatsanwaltschaft wendet und damit für die Aufnahme von Ermittlungen sorgt. Dem Redakteur sei es erkennbar nicht um Information und Aufklärung der Öffentlichkeit gegangen, wie es sich für einen seriösen Journalisten gehöre, sondern um seine eigennützige Selbstinszenierung und die Denunzierung des Firmenchefs. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Behauptung, allein die Berichterstattung habe die Affäre ins Rollen gebracht, für widersinnig. Die Zeitung habe nichts anderes getan, als bei den betroffenen Stellen den neuesten Stand abzufragen. Dabei seien stets alle Seiten, sofern sie eine Stellungnahme abgeben wollten, befragt worden. Der Autor der Beiträge habe keineswegs das Ermittlungsverfahren aktiv herbeigeführt. Er habe nach Erscheinen des ersten Beitrages, in dem er bereits auf die mögliche strafrechtliche Relevanz der Gutschein-Aktion hingewiesen habe, bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt und dieser auf Wunsch seinen bereits erschienenen und den für den nächsten Tag vorgesehenen Artikel übersandt. Die Zeitung zitiert aus einer Stellungnahme des Journalistenverbandes. Danach war das Verhalten des Redakteurs „journalistische Routine in solch strafrechtlich heiklen Fällen und hat mit einer Strafanzeige nichts zu tun“. (2006)
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Die Printausgabe einer Nachrichtenagentur schildert die Auseinandersetzung zwischen einer TV-Produktionsgesellschaft und einem Fernsehproduzenten. Der Autor berichtet, das Unternehmen wolle die gerichtlich angeordnete Weiterbeschäftigung des Produzenten nicht akzeptieren. Gegen ein entsprechendes Arbeitsgerichtsurteil werde nach der Auskunft eines Firmensprechers Berufung eingelegt. In dem Artikel werden die an den Fernsehschaffenden zu zahlende Nachzahlung, sein Gehalt, eine Dienstwagennutzung, eine Sondervergütung und eine „variable Tantieme“ mit präzisen Summen genannt. Der Fernsehproduzent wendet sich gegen die Veröffentlichung. Schon die Überschrift, in der davon die Rede ist, dass die TV-Gesellschaft gegen den Produzenten in Berufung gehe, sei nicht korrekt. Die Gesellschaft habe mehrmals erklärt, dass sie dem Urteil des Arbeitsgerichts folgen werde. Gleichwohl werde das Urteil juristisch überprüft. Der Produzent, der den Deutschen Presserat einschaltet, weist darauf hin, dass die Produktionsfirma ihn drei Wochen vor der Veröffentlichung mit einer großen TV-Produktion beauftragt habe. Er bemängelt, dass diese Information in dem Beitrag fehle. Die Wiedergabe der Einkünfte sei nicht korrekt. Es handele sich zudem um höchstpersönliche Daten. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erkennen, inwieweit diese für eine breite Öffentlichkeit interessant sein sollten. Hier seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Die Chefredaktion des Pressedienstes stellt fest, die Gehalts- und sonstigen Vergütungsangaben seien erst nach sorgfältiger Abwägung von Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse veröffentlicht worden. Diese Angaben entstammten der schriftlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts, die das Gericht der Agentur zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe Gesprächsangebote des Autors stets abgelehnt und die im Artikel gemachten Angaben in seinem Beschwerdebrief an den Pressedienst auch nicht klargestellt. (2006)
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Eine Zeitschrift stellt unter der Überschrift “Lippenbekenntnis” einen bestimmten Lippenstift einer namentlich genannten Firma vor. Die Notiz enthält diese Aussage: “Tolle Farben und intensive Pflege sind bei diesem Anti-Aging-Lippenstift eins.” Preis und Bezugsquellen werden genannt. Diese Veröffentlichung stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers Schleichwerbung dar. Journalistisch ausgewogen wäre es gewesen, wenn der Bericht die Präsentation mehrerer ähnlicher Erzeugnisse enthalten hätte. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift bemerkt, deren Leser seien es seit Jahren gewohnt, am Ende des Heftes mehrere aktuelle Meldungen aus dem Medizin- und Kosmetikbereich vorzufinden. Keine dieser Veröffentlichungen sei von Dritten bezahlt. Der zuständige Redakteur wähle die Meldungen aus, die im Hinblick auf gesundheitliche Unbedenklichkeit, saisonale Aktualität und Zielgruppentauglichkeit für die Leser interessant seien. So konzentriere sich die Zeitschrift jeweils im Frühjahr und im Frühsommer auf das Thema Haut. Der vorgestellte Lippenstift sei gerade auf den Markt gebracht worden. Insofern habe die Meldung einen aktuellen Bezug gehabt. (2006)
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„Horror-Eltern ließen Tochter (4) Kalklöser trinken“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen die Eltern eines vierjährigen Kindes wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen. Die Mutter soll „ihre Tochter … mindestens 13mal mit Kalklöser und Essigessenz vergiftet und dabei fast getötet haben“. Die Frau wird als „Deutschlands mieseste Mutter“ bezeichnet. Die gesamte Familie wird im Bild vorgestellt, wobei nur beim Vater die Gesichtspartie unkenntlich gemacht wurde. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 8, 9 und 13 des Pressekodex. Es handele sich nicht um eine objektive Berichterstattung, da die tatverdächtigen Eltern als schuldig dargestellt würden. Aussagen wie „Horror-Eltern“ und „Deutschlands mieseste Mutter“ seien ehrverletzend. Darüber hinaus sei das Foto der Mutter ohne Anonymisierung abgedruckt worden. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Mutter des vergifteten Kindes sei geständig und habe bei der Polizei erklärt, sie hätte sich überfordert gefühlt. Trotz des Geständnisses habe das Blatt die Taten der Mutter als Verdacht dargestellt. Im Text beziehe sich der Verfasser entweder auf den Staatsanwalt oder stelle die gegen die Frau erhobenen Vorwürfe auch als solche dar. Die umstrittenen Formulierungen seien als zulässige Meinungsäußerung zu werten. (2006)
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Um einen Produzenten von Fernsehfilmen geht es in einer von einer überregionalen Zeitung auf der Medienseite veröffentlichten Meldung. Danach will die Produktionsfirma den Fernsehschaffenden loswerden und die gerichtlich erwirkte Weiterbeschäftigung nicht akzeptieren. Die Zeitung schreibt, gegen das Urteil werde Berufung eingelegt, und zitiert aus dem Richterspruch Details. Dabei geht es um Gehalt, Dienstwagennutzung, eine Sondervergütung und eine „weitere variable Tantieme“. Die genauen Summen werden genannt. Der Produzent wendet sich gegen die Veröffentlichung und an den Deutschen Presserat. Schon die Überschrift sei falsch, da die Produktionsfirma mehrfach erklärt habe, sie werde dem Urteil des Gerichts folgen und ihn weiter beschäftigen. Sie habe ihn kurz vor der Veröffentlichung mit einer großen, internationalen Co-Produktion beauftragt. Die Verdienst-Details seien teilweise falsch. Außerdem handele es sich dabei um höchstpersönliche Daten. Der Beschwerdeführer könne nicht erkennen, inwieweit diese für eine breite Öffentlichkeit interessant sein sollten. Hier sieht er seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die beanstandete Meldung knüpfe nahtlos an die Berichterstattung in der überregionalen Zeitung und in anderen Medien an. Ursprünglich sei es um einen Schleichwerbungsskandal gegangen, in den der Produzent verwickelt sei. Dieser sei zwar derzeit noch bei der Firma beschäftigt, doch hätte diese unmissverständlich angekündigt, das Weiterbeschäftigungsurteil anzufechten. Die Zeitung erklärt weiter, die Nennung der konkreten Gehalts- und Sondervergütungsdetails aus dem Urteil sei im Rahmen der kontinuierlichen Berichterstattung über den Schleichwerbungsskandal legitim und sogar publizistisch geboten gewesen. Der Produktionsfirma sei großer Schaden entstanden, weshalb die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse an den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers habe. (2006)
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“Zahl der schlecht integrierten Deutschen wächst” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Wahl in einem Bundesland, nach der die NPD in den Landtag eingezogen ist. Der Autor des Artikels wird als Politikwissenschaftler vorgestellt. Die Zeitung erwähnt nicht seine Funktion als Vorsitzender eines CDU-Ortsvereins und seine berufliche Tätigkeit als Grundsatzreferent in einem Landtag. Er nimmt eine Wahlanalyse vor, die insbesondere das Abschneiden der NPD beleuchtet. Er appelliert an alle Verantwortlichen, jeder an seinem Platz an der Verankerung von demokratischen Grundwerten in der Bevölkerung stärker als bisher mitzuwirken. Zu diesen Grundwerten gehöre die Glaubwürdigkeit. Es sei jedoch unglaubwürdig, gemeinsam mit Linksextremisten gegen Rechtsextremisten zu demonstrieren. “Wenn Linksextremisten gegen Rechtsextremisten demonstrieren”, so der Autor, “demonstrieren sie teilweise gegen sich selbst”. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die berufliche Tätigkeit des Autors nicht erwähnt werde. Mit der Bezeichnung “Politikwissenschaftler” werde eine wissenschaftlich fachliche und politische Distanz zum Thema des Beitrags suggeriert, die es aufgrund seiner organisatorisch verankerten politischen Orientierung und Tätigkeit nicht gebe. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit in Ziffer 1 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor ein allseits anerkannter Wissenschaftler und Experte sei. Die Redaktion nutze sein Wissen und seine Erfahrung gelegentlich, indem sie ihn um Beiträge zu in der Regel tagesaktuellen politischen Themen bitte. Dabei sei seine Parteizugehörigkeit unerheblich. Ausschlaggebend sei allein seine fachliche Kompetenz. (2006)
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