Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Schleichwerbung mit “Sommer-Beinen”

“So kriegen Sie die schönsten Sommer-Beine” überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über das Entfernen von Beinhaaren. Dabei werden Fotos und Preise von vier Produkten veröffentlicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beinhaltet der genannte Artikel Schleichwerbung für vier Produkte. In dem Beitrag werde der redaktionelle Inhalt nicht klar von der Werbung für bestimmte Produkte getrennt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag und nicht um bezahlte Werbung handle. Der Artikel erfülle ein aktuelles Informationsinteresse. Soweit durch die positive Erwähnung bestimmter Produkte eine werbliche Wirkung entstehe, sei dies ein Nebeneffekt, der hinter dem Leserinteresse zurückstehen müsse. Der Verlag betont das öffentliche Interesse an dem Thema. Die Grenze zur Schleichwerbung sei in diesem Fall nicht überschritten worden. Auch werde Kritik geübt, so im Fall eines Enthaarungswachses, das nichts für “empfindliche Gemüter” sei, denn: “Es ziept”. (2006)

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Von Geißen, Böcken und Sprücheklopfern

Eine Wählergemeinschaft setzt sich kritisch mit anderen Parteien auseinander. Darüber berichtet eine Regionalzeitung, die am Ende ihres Artikels dem Vorsitzenden der Wählergemeinschaft das folgende Zitat zuschreibt: “Von einem Verkauf der Stadtwerke und einer Gefährdung der Arbeitsplätze kann keine Rede sein.” Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Das Zitat stamme aus einem Leserbrief und sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Intention seiner Leserzuschrift werde durch die Verwertung einer Passage daraus in dem Artikel überhaupt nicht mehr deutlich. Sein Brief werde durch die Vermischung von Zitaten und redaktionellen Einfügungen verfälscht. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die kritisierte Redaktion veröffentliche keine Leserbriefe politischer Parteien oder Wählergemeinschaften. Man entscheide im Einzelfall, ob deren Inhalt als Stellungnahme behandelt oder nur als Information der Redaktion gewertet werde. Die Veröffentlichung des in dieser Beschwerde angesprochenen Briefes habe sich überdies deshalb verboten, weil darin ein Ratsmitglied in diskriminierender und fast beleidigender Weise als “stadtbekannter Sprücheklopfer” und “Liebhaber nachweimarer Verhältnisse” bezeichnet worden sei. Auch von “Geißen und Böcken” sei – bezogen auf politische Gegenspieler – die Rede gewesen. Auf die Wiedergabe dieser Passagen habe die Redaktion verzichtet und sich darauf beschränkt, die Quintessenz des Briefes den Lesern in einem redaktionellen Beitrag mitzuteilen. (2006)

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Streit um städtischen “Klüngel”

Wann ist ein Treffen eine “Drogenparty”?

Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung widmet sich unter den Überschriften “Saufen, bis der Notarzt kommt” und “Wilde Sauf-Party im Jugendzentrum” einer Party im Jugendtreff. Zwei Fälle werden geschildert. In einem der Berichte heißt es, der Treff sei schon früher durch Drogen- und Alkoholpartys aufgefallen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Leitung des Jugendzentrums zu den Vorgängen nicht gehört worden sei. Die geschilderten Fälle – ein 13- und ein 18-jähriger sollen stark betrunken gewesen sein – hätten sich im Nachhinein relativiert. Der Jüngere habe seine Aussage, er habe den Alkohol im Jugendzentrum bekommen, zurückgenommen. Der Ältere sei von einer anderen Party, wo er getrunken habe, in den Jugendtreff gekommen. Die Formulierung “Drogenpartys” hält der Beschwerdeführer für eine Verleumdung; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Jugendlichen in dem Treff Alkohol getrunken hätten. Auf den Polizeibericht müsse sich die Zeitung verlassen können. Die Polizei habe der relativierenden Darstellung des Leiters des Jugendzentrums ausdrücklich widersprochen. Zum Vorwurf, die Zeitung habe nicht bei der Leitung des Treffs recherchiert, stellt die Chefredaktion fest, dass diese seit geraumer Zeit jeglichen Kontakt zur Redaktion verweigere. Der bearbeitende Redakteur habe im Jugendtreff angerufen. Als er seinen Namen genannt habe, sei der Hörer aufgelegt worden. Schließlich sei der Treff bei der Polizei als Ort für Drogenkonsum bekannt. Von einer Verleumdung durch den Begriff “Drogenpartys” könne also keine Rede sein. (2006)

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Die Moschee und der Schweinebraten

Eine Moschee in einer bayerischen Kleinstadt solle nicht gebaut werden. Begründung: Moslems trinken kein Bier und essen keinen Schweinebraten. So zitiert eine überregionale Zeitung aus einer Petition, die eine örtliche Bürgerinitiative an den Bayerischen Landtag geschickt hat. Die Sprecherin der Initiative sieht in der Veröffentlichung eine verfälschende und tendenziöse Wiedergabe der Petition und einer entsprechenden Pressemitteilung. Die Leser würden nicht korrekt unterrichtet; die Bürgerinitiative diskreditiert. Aus einer mehrseitigen Begründung der Petition seien einige wenige Zeilen herausgegriffen und zu einer maliziös abgefassten Kurznachricht verarbeitet worden. Die Sprecherin der Initiative wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion entgegnet auf die Beschwerde hin, der fragliche Text sei ohne Kommentar der Petition entnommen worden. So heiße es dort: “Genehmigung, Neubegründung und Neubetrieb einer ´muslimischen Kultureinrichtung´ (Moschee, Koranschule etc.) ist der bayerischen Kultur gegensätzlich – selbst in einfachen Lebensbereichen! Beispiel Essen: Für bayerische Lebensart stehen z. B. Genuss von Bier oder auch Schweinebraten – im muslimischen Glauben sind beide unrein und verboten”. In der Folge würden weitere ´kulturelle Widersprüche´ genannt, denen zufolge der Bau der Moschee gegen die bayerische Verfassung verstoßen würde. Das genannte Beispiel sei nur eines von diversen ähnlich intonierten, wie etwa das “Züchtigen der Frau” oder “Ehrenmord”, die nach Meinung der Petitionsverfasser typische Kennzeichen muslimischer Religionsgemeinschaften seien. Die Chefredaktion betont, dass der Charakter des nachrichtlichen Beitrages sich auch durch ausführlichere Zitate aus der Petition keineswegs verändert hätte, da weite Teile aus solchen Argumenten bestünden. (2006)

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Lobeshymne auf Kaffeefahrten

Unter der Überschrift “Kaffeefahrten ´Kult für Senioren´” berichtet eine Regionalzeitung über die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vertriebsfirmen (BDV). Aus dessen Sicht wird die Entwicklung des Geschäfts positiv dargestellt. Der Veröffentlichung beigefügt ist ein Foto mit der Unterzeile “Kaffeefahrten und Einkaufstouren erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit”. Als Quelle für das Foto wird eine Nachrichtenagentur angegeben. Mit dem Beitrag ist der Inhaber eines Reisebüros gar nicht einverstanden, so dass er sich an den Deutschen Presserat wendet. Nach seiner Auffassung stellt der Artikel eine einseitige Lobeshymne auf Kaffeefahrten dar. Er habe eindeutigen Werbecharakter, sei aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Auf der Homepage des BDV trage das Foto den Quellenhinweis “BDV”. Mit dem Hinweis auf die Agentur versuche die Zeitung, eine falsche Seriosität zu erzeugen. Die Chefredaktion hält es für zweifelhaft, ob ein Bericht über einen Verband oder eine bestimmte Reiseform Schleichwerbung sein könne, weil diese doch sehr konkret auf einzelne Unternehmen gemünzt sein müsse. Sie beruft sich auf Richtlinie 7.2 und stellt fest, dass der Bericht über die Mitgliederversammlung sachlich das dort Geschehene wiedergebe. Die Zeitung habe in der Vergangenheit laufend über Fragwürdigkeiten in der Kaffeefahrten-Branche berichtet und sogar Tipps gegeben, wie man sich vor aufdringlichen Verkaufsversuchen schützen könne. Fakt sei aber, dass Verkaufsfahrten einen Wirtschaftsfaktor darstellten, den eine Zeitung in ihrem Wirtschaftsteil nicht ausgrenzen könne. Zum Foto: Dieses stamme eindeutig von der Agentur. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese das Bild vom BDV erworben und das Copyright übernommen habe. (2006)

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Immer wieder das gleiche Produkt

Eine Zeitschrift berichtet in mehreren Heften über medizinische Themen, die von einem Gesundheitsexperten präsentiert werden. In den Beiträgen ist immer wieder von einem bestimmten Arzneimittel die Rede. In einer Ausgabe wird nicht ausdrücklich auf das Produkt hingewiesen, sondern auf seinen Wirkstoff, der aus der Adhatoda-Pflanze gewonnen wird. Ein Leser teilt mit, dass der Autor regelmäßig das Produkt einer bestimmten Pharmafirma empfehle. In einem der beanstandeten Hefte sei er lediglich zu einer weniger auffälligen Werbemethode übergegangen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist auf ein Gespräch hin, das man mit dem Gesundheitsexperten geführt habe. Dieser habe versichert, Schleichwerbung für die Pharmafirma liege ihm fern. Er halte die in seiner Kolumne empfohlenen Produkte einfach für gut. Die Zeitschrift versichert, dass der Experte seine Kolumnen unabhängig und neutral verfasse. Dem Beschwerdeführer sei überdies entgangen, dass die kritisierten Kolumnen schon seit Monaten keine Produktnamen mehr enthielten. (2006)

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Wer sich aus wenig Bier nicht viel macht

“Bierspezialitäten jetzt zum daheim genießen” titelt eine Regionalzeitung, die die neue Abfüllanlage einer örtlichen Brauerei vorstellt. Von Biersorten, Kaufmöglichkeiten und Preisen ist die Rede. Wer sich aus wenig Bier nicht viel mache, so geht es im Text weiter, dem seien die Fünf- bis Zwanzig-Liter-Fässer ans Herz gelegt. Schließlich wird erläutert, dass man in speziellen Holzträgern Flaschen perfekt und sicher nach Hause transportieren könne. So könne man es auch daheim richtig zischen lassen. Ein Leser der Zeitung weist auf Formulierungen im Text hin – “zischt”, “schmeckt richtig gut” und “richtig frischer goldener Gerstensaft” -, die er für eindeutig werbend hält. Der unbefangene Leser müsse dadurch den Eindruck haben, dass die Redaktion den Kauf der genannten Produkte empfehle. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion weist auf viele hervorragende Brauereien in der Stadt hin. Nahezu alles, was dort und im näheren Umfeld passiere, sei von öffentlichem Interesse. Im konkreten Fall sei es neu, dass Biertrinker die gewünschten Produkte an Ort und Stelle abfüllen lassen könnten, um sie dann mit nach Hause zu nehmen. Das sei ein großer Wunsch von Touristen gewesen, doch auch Einheimische nähmen diesen Service gern in Anspruch. Eine Beeinflussung durch die Interessen Dritter habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben. (2006)

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Mit dem Link war es Schleichwerbung

Eine Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Von Wand zu Wand” einen Artikel, der sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten von Wandschränken beschäftigt. Der Berater und Verkäufer kommt zu Wort. Am Ende des Textes erscheint die Internetadresse. Eine Konkurrenzfirma kritisiert, der Artikel sei eine Schleichwerbung für den im Text erwähnten “Berater und Verkäufer”. Dieser sei zudem selbst Ladeninhaber. Der Link am Ende des Textes führe zu seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer äußert die Vermutung, dass der Ladeninhaber eine Leistung für die Berichterstattung erbracht habe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet die Kopie eines Briefes, den sie an den Beschwerdeführer geschickt hat. Sie bekennt darin, dass dessen Kritik leider zutreffend ist. Es gebe jedoch auf Seiten der Zeitung keinen Verstoß. Der “Berater und Verkäufer” habe sich als unabhängiger Berater vorgestellt. Die Autorin des Beitrages habe die Sachlage nicht erkannt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Dies bedauere man sehr. Die Chefredaktion betont, dass sie dem Beschwerdeführer ein Kompensationsangebot unterbreitet habe. Die in dessen Schreiben vermuteten Gegenleistungen habe es jedoch nicht gegeben. Eine solche Unterstellung weise die Chefredaktion aufs schärfste zurück. Die handwerklichen Mängel habe man mit der Autorin besprochen, so dass man davon ausgehen könne, dass sich Ähnliches nicht wiederholen werde. (2006)

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Bürgermeisterin wehrt sich gegen Verdacht

In einer Vielzahl von Artikeln beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit angeblichen Korruptionsvorwürfen gegen die Bürgermeisterin der Kreisstadt. Diese hatte sich bereiterklärt, als Testamentsvollstreckerin für den verstorbenen Inhaber einer Baufirma, die auch Geschäfte mit der Stadt macht, tätig zu werden. Nach den Angriffen der Zeitung gegen die Kommunalpolitikerin nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, kann aber am Ende keinen Verdacht auf eine strafbare Handlung erkennen. Über die Einstellung des Verfahrens berichtet die Zeitung kurz. Sie berichtet über eine Beschwerde beim Presserat, die von einem anderen Beschwerdeführer erhoben und für unbegründet erklärt wurde. Überschrift des Artikels: “Presserat sagt: Vorwurf der Korruption ist vertretbar”. Die Bürgermeisterin sieht in den Veröffentlichungen der Zeitung eine Kampagne gegen sich. Die Zeitung wolle sie aus dem Amt drängen. Nur diese Zeitung hätte den Vorgang gepusht; andere Medien hätten wesentlich differenzierter berichtet. Zudem kritisiert sie, sie sei von der Redaktion nie zu den Vorwürfen befragt worden. Sie kritisiert vor allem einen Beitrag, in dem von billigen Wohnungsverkäufen und von regelmäßigen Zahlungen des Nutznießers an sie die Rede sei. Die Behauptung, es sei Geld geflossen, weist die Bürgermeisterin als ungeheuerlich und nicht zutreffend zurück. Diese Behauptung sei nichts anderes als ein eindeutiger Korruptionsvorwurf. Sie habe Strafantrag gegen die Zeitung gestellt. Diese habe versucht, die Angelegenheit richtig zu stellen, aus Sicht der Bürgermeisterin ein untauglicher und lächerlicher Versuch. Sie kritisiert auch den Bericht über die Entscheidung des Presserats. Die Aussage im Titel, der Vorwurf der Korruption sei vertretbar, sei in der Entscheidung des Presserats nicht enthalten. Somit sei die Sorgfaltspflicht verletzt worden. Die Bürgermeisterin ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, schon seit Jahren habe es Hinweise gegeben, dass die Baufirma enge Kontakte zur Bürgermeisterin unterhalte. Für die Zeitung sei die Geschichte interessant geworden, als die Bürgermeisterin für einen ausgefallenen Mittestamentsvollstrecker tätig werden sollte. Einen entsprechenden Antrag hätte der Geschäftsführer der Baufirma beim Amtsgericht gestellt. Die Zeitung sei nie davon ausgegangen, dass eine Korruption in Form von Geldtransfer stattgefunden habe. Allerdings sei man nach den vorliegenden Aussagen von Informanten der festen Überzeugung, dass eine “Informationskorruption” stattgefunden habe, wonach die Bürgermeisterin die Baufirma stets über interessante Entwicklungen auf dem Bausektor informiert habe. Für die Redaktion stehe es unzweifelhaft fest, dass alles so abgelaufen sei, wie sie es geschildert habe. Die Bürgermeisterin habe sich ihrem Amt gegenüber nicht sauber verhalten. (2006)

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