Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
“Die Kraft der Magneten für Wasser nutzen” titelt eine Regionalzeitung über einen Beitrag zu ihrem Gewinnspiel. Preise sind drei Magnetsticks und zwei Magnet-Armbänder. Die Produkte werden ausführlich beschrieben; am Ende wird ein Hinweis auf den Hersteller und seine Web-Seite gebracht. Ein Leser ist der Ansicht, dass es sich um Schleichwerbung handelt. Zudem werde der falsche Eindruck erweckt, als könnten Magnete Wasser verändern. Er kritisiert die unangemessene Darstellung eines medizinischen Themas und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag erkennbar nicht um einen redaktionellen Artikel, sondern um ein Gewinnspiel handelt, das das Blatt gemeinsam mit dem Hersteller veranstaltet habe. Gewinnspiele zählten zwar zum redaktionellen Teil, doch seien in diesem Fall weniger strenge Maßstäbe anzulegen, als das bei meinungsbildender Berichterstattung erforderlich sei. Eine unangemessen sensationelle Darstellung eines medizinischen Themas kann die Zeitung nicht erkennen. In dem Artikel heiße es ausdrücklich, dass es sich bei dem bearbeiteten Wasser gerade nicht um eine Medizin handle; es sei auch nicht in der Lage zu heilen. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung schreibt über einen Mordfall. Dabei wird auch berichtet, dass das Opfer im Jahr 1979 schon einmal überfallen wurde. Der damalige Täter wird namentlich genannt. Es handele sich um den Stiefbruder einer ebenfalls namentlich genannten „Rotlichtgröße“. Mehrfach wird ein Oberstaatsanwalt mit der Anmerkung zitiert, das Mordopfer sei nicht dem Rotlichtmilieu zuzuordnen. Ein Leser beschwert sich darüber, dass der Täter eines fast 30 Jahre zurückliegenden Verbrechens namentlich genannt wird. Es sei unverständlich, nach so langer Zeit die damalige Straftat wieder aufzugreifen. Möglicherweise seien die Beteiligten längst in ein „normales“ Leben zurückgekehrt und hätten Familie, Kinder und Freunde, die womöglich bislang nicht über die damaligen Taten, Strafen etc. informiert gewesen seien. Nach Auskunft des Justitiariats der Zeitung sei es bei der Berichterstattung darum gegangen, Gerüchte über Kontakte des Mordopfers zum Rotlichtmilieu auszuräumen. Man habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen, dass das Opfer sein Vermögen auf legale Weise und durch ehrbare Geschäfte erwirtschaftet habe. Die Zeitung räumt ein, dass es vor dem Hintergrund der Richtlinie 8.3, die sich mit der Resozialisierung von Straftätern befasst, besser gewesen wäre, den Namen des Betroffenen abzukürzen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist jedoch auch auf den Passus in Richtlinie 8.3 hin, demzufolge eine Namensnennung dann nicht ungerechtfertigt ist, wenn aktuelle Ereignisse einen direkten Bezug zum früheren Vorgang aufwiesen. Der Bezug sei hier durch das Opfer selbst hergestellt, das bereits 1979 Leidtragender einer Straftat gewesen sei. (2006)
Weiterlesen
Zwei Regionalzeitungen berichten, dass Formulare mit persönlichen Daten von Kindergartenkindern an einer Straße gefunden wurden. In dem Bericht heißt es, die Bögen seien offensichtlich von Lehrern einer bestimmten Schule ausgefüllt worden, die zur Einschulung anstehende Kinder beobachtet hätten. Die Bögen enthalten Initialen der Lehrer, die mit vielen Details zitiert werden, wie sie einzelne Kinder einschätzen. Die Namen der potentiellen ABC-Schützen sind verändert. Im Artikel ist ein Foto der Beurteilungsbögen platziert. Die Namen der beobachteten Kinder sind gepixelt, doch sind die Namen einiger anderer lesbar, die mit den begutachteten Sprösslingen in Verbindung stehen. Die Schulleiterin beanstandet, dass der Artikel die Würde und persönliche Integrität einiger Kinder und Lehrer angreife. Die Namen einiger Schulaspiranten seien zu lesen. Namen und Initialen könnten an einer kleinen Schule leicht bestimmten Lehrkräften zugeordnet werden. Sie kritisiert außerdem, dass die Redaktion die Beobachtungsbögen trotz mehrfacher Aufforderung nicht an die Schule herausgegeben hat. Die Schulleiterin und die Vorsitzende des Elternbeirats rufen den Deutschen Presserat an. Die Chefredakteurin einer der beiden Zeitungen beruft sich darauf, dass die Kinder in dem Textbeitrag unkenntlich gemacht worden seien. Es sei von öffentlichem Interesse gewesen, offen zu legen, dass eine öffentliche Einrichtung mit vertraulichen Informationen nachlässig umgehe. Eine Lehrerin habe die Unterlagen im normalen Müll entsorgt, ohne sie zu schreddern oder zumindest die Identifizierung unmöglich zu machen. Die Redaktion habe die Bögen als wichtige Unterlage bei sich behalten, um die Glaubwürdigkeit des Beschriebenen zu belegen. Der Chefredakteur der zweiten Zeitung gibt zu dem Vorgang keine Stellungnahme ab. (2006)
Weiterlesen
“Mini-OP: Endlich keine Kopfschmerzen mehr!” titelt eine Zeitschrift. Der Artikel beschäftigt sich mit einer Patientin, bei der erfolgreich eine neue Heilmethode gegen Cluster-Kopfschmerzen angewandt wurde. Dazu erforderlich sei eine dreistündige Operation, bei der eine Gehirn-Elektrode eingepflanzt wird. In einem beigestellten Kasten wird mitgeteilt, dass die OP noch neu ist und erst bei 20 Patienten durchgeführt wurde. Der Bundesverband der Selbsthilfe-Gruppen für Menschen, die an Cluster-Kopfschmerzen erkrankt sind, kritisiert eine einseitige und zu positive Darstellung im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Insbesondere die Überschrift sei eine unangemessen sensationelle Darstellung. In einem der 20 erwähnten Fälle sei der Patient gestorben. Bei einem zweiten sei es zu einer dramatischen Verschlechterung des Zustands gekommen. Der Begriff “Mini-OP” in der Überschrift für eine dreistündige Operation sei eine eindeutige Übertreibung. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift erklärt zu der Überschrift des Beitrages, sie gebe die Äußerung einer Patientin wieder. Dies möge zwar nach medizinischen Grundsätzen objektiv anders zu beurteilen sein, ändere aber nichts an der zulässigen Meinungsäußerung. Der Artikel, so die Rechtsabteilung weiter, sei von einer erfahrenen Medizinjournalistin geschrieben worden, die sich eng mit dem behandelnden Arzt abgestimmt habe. Auch die Information über die bisher 20 operierten Patienten sorge dafür, dass bei potentiellen Patienten keine unbegründeten Hoffnungen geweckt würden. (2006)
Weiterlesen
Die Radarüberwachung der Polizei auf einem Autobahnteilstück ist Thema eines Kommentars in einer Boulevardzeitung. Darin ist die Rede von “purer Abzocke”. “Ohne Vorwarnung” hätten die Behörden ein Tempo-80-Schild an den Straßenrand gestellt. Dort hätte es vorher keine Tempobeschränkung gegeben. Binnen 48 Stunden seien etwa 2000 Autofahrer in die Radarfalle getappt. Es sei eine nackte Gemeinheit, so der Kommentator, wenn man Pendlern auf ihrer gewohnten Strecke mit Tempolimits auflauere und “ohne jede Schonfrist” Geld und Führerscheine abkassiere. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, ist der Auffassung, dass der Kommentator den Eindruck erweckt, als sei an der Strecke vorher keine Geschwindigkeitsbegrenzung gültig gewesen. Dies sei aber falsch. Die Begrenzung habe vorher bei 100 km/h gelegen und sei dann auf 80 km/h gesenkt worden. Bei der Radaraktion seien nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h geblitzt worden. Eine Schonfrist habe es durchaus gegeben. Die Messungen hätten erst vier Wochen nach Änderung der Höchstgeschwindigkeit und der Aufstellung der entsprechenden Schilder begonnen. Außerdem sei erst nach dem dritten Schild geblitzt worden. Es sei also falsch, dass man die Autofahrer in eine Radarfalle habe tappen lassen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass man für den Kommentar die Freiheit der Meinungsäußerung in Anspruch nehme und hier vor allem das Recht, ein Thema zu überspitzen und plakativ zu überzeichnen. Kern der Kommentar-Kritik sei, dass durch eine falsche behördliche Maßnahme viel Geld nach Geschwindigkeitsübertretungen eingenommen werde, ohne dass die eigentliche Ursache für die Unfälle in diesem Bereich, nämlich die Straßenschäden, behoben würde. Dies werde von dem Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass eine große Zahl von Autofahrern in die Blitzfalle gegangen sei. Dass der Kommentar bei der zuständigen Behörde richtig verstanden worden sei, werde durch die Tatsache belegt, dass inzwischen eine Warnung “Achtung, Radarkontrolle!” als “Vorwarnung” eingerichtet worden sei. Das sei, so die Zeitung, ein Indiz dafür, dass die Behörden ihre Maßnahme nicht für geeignet hielten, das Grundproblem für die Unfälle zu lösen. (2006)
Weiterlesen
In einer Lokalzeitung wird unter Nennung des vollen Namens in Überschrift und Text berichtet, dass ein Rechtsanwalt die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen habe. Der Vorwurf gegen den Juristen: Er habe eine erhebliche Geldsumme, die einer Mandantin aus einem Verkehrsunfallschaden zustand, nicht an diese weitergeleitet. Nach Darstellung der Zeitung mutmaßt der neue Anwalt der Frau, der Kollege habe das Geld „offenbar in der Spekulation auf ein baldiges Ableben“ seiner Mandantin nicht „zeitnah“ nach Erhalt weitergeleitet. Die Zeitung berichtet, der erste Anwalt habe sein Fehlverhalten zugegeben. Als Stadtverordneter und ehemaliger Chef des örtlichen Fußballclubs sei der Mann stadtbekannt und gelte sogar als Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung berichtet zunächst, der Rechtsanwalt werde aufgrund des Vorfalls sein Stadtratsmandat zurückgeben. Später ergänzt sie, er habe seine Ankündigung wahr gemacht. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat anruft, wendet sich gegen die Behauptung, er habe die Vorwürfe eingeräumt. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Weder gegenüber der Rechtsanwaltskammer noch gegenüber dem verantwortlichen Redakteur habe er sich zum Schuldvorwurf geäußert. Er habe lediglich mitgeteilt, dass ihm die Schecks zugegangen seien. Auch habe er in Aussicht gestellt, dass er sein Stadtratsmandat möglicherweise niederlegen werde. Er habe dem Redakteur jedoch mitgeteilt, dass er darüber noch nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer meint, das Gespräch sei auf massives Drängen des Redakteurs zustande gekommen. Im Übrigen habe die Zeitung das Motiv für die Einbehaltung des Geldes frei erfunden. Der Rechtsanwalt kritisiert schließlich die Nennung seines Namens in den ersten beiden Artikeln. Dies sei selbst im Hinblick auf sein kommunales Mandat unzulässig gewesen. Es sei schließlich nicht gerechtfertigt gewesen, später im Jahresrückblick der Zeitung seinen Namen zu nennen, da er zu diesem Zeitpunkt schon kein Stadtverordneter mehr gewesen sei. Die Zeitung teilt mit, der Anwalt sei nicht zum Gespräch gedrängt worden. Vielmehr habe sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei sei er darüber aufgeklärt worden, dass der Bericht über ihn auch ohne seine Stellungsnahme erscheinen werde, wenn er diese verweigere. Erst daraufhin sei es zum Gespräch gekommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, der Redaktion liege das Schreiben an die zuständige Rechtsanwaltskammer vor, in dem er die Vorwürfe eingeräumt habe. Darauf hin habe er der Redaktion gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Aus seinen Worten sei Erleichterung darüber hervorgegangen, dass er nun endlich gegenüber seiner privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Umgebung reinen Tisch machen könne. Er habe außerdem den „unausweichlichen Schlussschritt“ angekündigt, sein Mandat als Stadtverordneter niederzulegen. Der Geschäftsführer der Zeitung hält es ausnahmsweise für gerechtfertigt, den Namen des Anwalts zu nennen, da so dessen Berufskollegen geschont wurde. (2006)
Weiterlesen
Unter dem Titel “Razzia – Akten hinterm Notausgang” berichtet ein Nachrichtenmagazin über Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und LKA gegen den Präsidenten einer islamischen Religionsgemeinschaft wegen des Verdachts der Untreue. Dieser sieht eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nennung seines Namens und die Veröffentlichung seines Fotos. Er ist der Ansicht, dass er keine Person der Zeitgeschichte sei und seine Angelegenheiten nicht von öffentlichem Interesse seien. Die Ermittlungen stünden erst am Anfang, weshalb eine Berichterstattung nicht gerechtfertigt sei. Außerdem seien Sachverhalte in dem Beitrag falsch dargestellt worden. Schließlich sei es falsch, dass der Verfassungsschutz mutmaßliche Verbindungen zu der islamischen Organisation Milli Görüs überprüfe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsanwalt der Zeitschrift betont, dass der Beschwerdeführer zumindest in seinem regionalen Umfeld sehr bekannt sei. Er äußere sich immer wieder zu allen möglichen Themen, die Muslime in Deutschland beträfen. Somit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Verdacht von Unregelmäßigkeiten seiner Amtsführung. Ebenso schwer wiege der Verdacht des Missbrauchs öffentlicher Gelder. Unstrittig sei auch, dass in einer der Religionsgemeinschaft zuzuordnenden Moschee Dokumente der vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung Milli Görüs gefunden worden seien. (2006)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet 2006 über Gewalt an Schulen. Anlass ist der Brief der Lehrer der Berliner Rütli-Schule. Vier Fotos aus dem Jahr 1992 illustrieren den Beitrag. Die Unterzeile lautet: “Dokumentierte Prügelszenen an der Rütli-Schule (1992). Respekt kriegen nur die Harten, wer mit einem Lehrer spricht, bekommt nichts als Verachtung, Lehrer anzuspucken, bringt viel Respekt”. In der Fußnote wird darauf hingewiesen, dass die Fotos “Aus der Reportage einer Berliner Fotografin” stammen. Die ehemalige Leiterin der Rütli-Schule teilt mit, dass die Fotos gestellt und 1992 für eine nicht veröffentlichte “Stern”-Reportage zum Thema “Sexismus in Berliner Schulen” gemacht worden seien. Die Eltern hätten allerdings die Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder verweigert. Die Beschwerdeführerin sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung, die die Situation an der Schule weiter anheize. Die Darstellung entspreche nicht den Verhältnissen von 1992. Es werde eine Kontinuität hergestellt, die es so nicht gebe. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Magazins teilt mit, die Fotografin habe versichert, dass die Bilder authentisch seien. Sie sei damals mit einem Kollegen vom “Stern” vor Ort gewesen und dabei auch von Lehrern begleitet worden. Die Rangeleien und Prügeleien hätten ohne jede Einflussnahme stattgefunden und seien entsprechend fotografiert worden. Der Bericht, so die Rechtsabteilung weiter, sei vom “Stern” aus redaktionellen und aktuellen Gründen nicht gebracht worden. Die Fotografin sah deshalb auch keinen Grund, die Genehmigung der Eltern zur Veröffentlichung der Fotos einzuholen, die bei einer Agentur landeten und den Hinweis trugen, dass sie nur veröffentlicht werden dürften, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar seien. Daran habe sich das Nachrichtenmagazin gehalten. (2006)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über eine verstorbene Adelige, die ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen vermacht hatte. Ausführlich wird ihre Person beschrieben. Dabei ist von Schizophrenie und deren Behandlung die Rede. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen. So würden für die Aussage, die Frau habe sich als Brandstifterin betätigt und ihre Mutter krankenhausreif geprügelt, keine Beweise angeführt. Diese könne es auch nicht geben, so der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet. Er bemängelt weitere Behauptungen des Nachrichtenmagazins, die in die Privatsphäre der Betroffenen fielen. Der Chefredakteur des Magazins entgegnet, der Autor des Artikels habe alle Personen und Institutionen, die für die Recherche wesentlich seien, angesprochen. Auch seien sämtliche Dokumente des jahrelangen Rechtsstreits zwischen den im Testament bedachten Tierschutzvereinen und dem Bruder der Verstorbenen berücksichtigt worden. Der Chefredakteur betont, dass eine rechtswirksame Einwilligung der 1999 verstorbenen Freiin zur identifizierbaren Berichterstattung zu vermuten sei. Es liege in ihrem postmortalen Interesse, dass über ihre Entscheidung, ihr Vermögen zwei Tierschutzvereinen zu vererben, berichtet werde. Zum ausreichenden Verständnis des Rechtsstreits sei die Darstellung in dem erfolgten Ausmaß erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Namensnennung ausdrücklich von der Familie der Verstorbenen sowie allen Beteiligten gewünscht worden. Abschließend stellt der Chefredakteur fest, der Autor habe einen einzigen Fehler gemacht, als er den Namen der Verstorbenen fälschlicherweise mit einem prominenten Widerstandskämpfer im Dritten Reich in Verbindung gebracht habe. Dafür habe sich der Autor in aller Form entschuldigt.
Weiterlesen
Eine Branchenzeitschrift berichtet über die Entwicklung des Hausgeräte-Vollautomatengeschäfts. Dabei geht es auch um die Position einer bestimmten Firma. Über sie heißt es im Text: “Kräftig bergab zeigt der Trend bei den (…….)-Durchschnittspreisen ab der Periode April/Mai 2005. Offenbar hat der Erdrutsch bei den Marktanteilen, die in den Vormonaten Februar/März auf rund 22 Prozent und damit auf den tiefsten Stand abgesackt waren, die (……..)-Zentrale dazu animiert, die zuvor angezogene Preisschraube wieder großzügig aufzudrehen.” Die Rechtsvertretung der im Text genannten Firma sieht eine falsche und Ruf schädigende Berichterstattung. Sie weist nach, dass von einem “kräftigen Abwärtstrend ab der Periode April/Mai” nicht die Rede sein kann. Das Unternehmen werde in der Zeitschrift für 2005 insgesamt als Verlierer dargestellt. Die korrekten Zahlen sagten jedoch anderes aus. Die Firma ruft den Deutschen Presserat an. Die Geschäftsführung des Verlages, in dem die Branchenzeitschrift erscheint, räumt ein, dass die oben erwähnte Passage in der Tat so nicht richtig sei. Korrekt hätte es heißen müssen “in der Periode April/Mai” und nicht “ab der der Periode April/Mai”. Der Verlag habe gegenüber der Firma eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniere, dass beim Leser der unzutreffende Eindruck erweckt würde, dass der Marktanteil der Firma im Jahr 2005 erdrutschartig abgesackt sei, so sei dieser Vorwurf haltlos, da die Zeitschrift diese Behauptung nirgendwo aufgestellt habe. (2006)
Weiterlesen