Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Berichterstattung im Wahlkampf

Der Bericht der örtlichen Zeitung über den Wahlkampf in einer mittelgroßen Stadt trägt die Überschrift “Der Kandidat kam nur einmal in die Stadt”. In dem Artikel heißt es, der Landtagskandidat einer der Parteien habe sich im Wahlkampf nur einmal in der Stadt sehen lassen. Überdies sei ein Europaabgeordneter der Partei, der für eine Wahlveranstaltung angekündigt gewesen sei, nicht gekommen. Dessen Brüsseler Büro habe von dem Termin nichts gewusst. Die Zeitung stellt die Frage, ob man in diesem Fall von Wahlkampforganisation sprechen könne. Der angegriffene Kandidat kritisiert falsche Aussagen in dem Artikel und schaltet den Deutschen Presserat ein. So sei er nicht einmal, sondern viermal in der Stadt gewesen. Er habe weitere Termine im betreffenden Wahlkreis gehabt. Dass der Europaabgeordnete von dem Termin nichts gewusst habe, sei falsch. Vielmehr habe er abgesagt. Von mangelnder Wahlkampforganisation könne also nicht die Rede sein. Überdies sei er nicht – wie fälschlich dargestellt – in Niedersachsen, sondern in Stockholm geboren worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bereits im Vorfeld der kritisierten Berichterstattung habe die Zeitung festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nur einmal in der Stadt aufgetreten sei. Dagegen habe die Partei nicht protestiert. Hätte sie das getan, wäre die Behauptung natürlich nicht wiederholt worden. Was den nicht gekommenen Europaabgeordneten betreffe, so habe die örtliche Parteivorsitzende der Zeitung gegenüber das Fernbleiben so geschildert: “Ich habe zwei, drei Tage vor dem Termin in seinem Brüsseler Büro angerufen. Die wussten von einem Termin in …. nichts.” (2006)

Weiterlesen

“Herr Z.” und die Flasche mit Likör

Eine Glosse in einem Kulturmagazin befasst sich mit “Herrn Z.” Dieser war ein ehemaliger Redakteur, der sämtlichen Redakteurinnen und Anzeigenverkäuferinnen seines Magazins erfolglos nachgestellt habe. Nur bei einer Unternehmergattin habe er Erfolg gehabt und sei schließlich mit ihr “im Bett gelandet”. Außerdem habe er über das Internet eine Frau kennen gelernt und sich mit ihr in ihrer Wohnung getroffen. Nachdem sich aber keine weitere Beziehung entwickelt habe, habe er die mitgebrachte Flasche Likör der Dame in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer erkennt in der Glosse Eckdaten seiner Biografie wieder und wendet sich ebenso wie zwei weitere Personen an den Deutschen Presserat. Diese Daten seien zwar phantasievoll ausgeschmückt und sein Name nicht genannt worden, doch wer ihn kenne, wisse, dass er gemeint sei. Er hält es für unzulässig, sein Privatleben auf diese Art in die Öffentlichkeit zu ziehen. Es handle sich in Wirklichkeit um die Aufarbeitung eines Streits, den er als ehemaliger Mitarbeiter des Vorgänger-Magazins mit dem jetzigen Herausgeber führe. Dieser Streit sowie die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung seien zu Unrecht öffentlich behandelt worden. Der Chefredakteur teilt mit, er wisse nicht, was der Beschwerdeführer für ein Verständnis von Presse habe. Das Magazin habe wahrheitsgemäß berichtet und den Beitrag so weit wie möglich verfremdet. Die Beiträge der Zeitschrift würden von drei Juristen gegengelesen. (2006)

Weiterlesen

Humor und Ironie um eine Schusswaffe

Innerhalb der Rubrik “Männer und Methoden” berichtet eine Zeitschrift über eine bestimmte Handfeuerwaffe. Unter der Überschrift “Ich nehme das in die Hand” und nach der Einleitung: “Sie müssen ein Problem beseitigen? Sie haben keine Angst vor möglichen Konsequenzen? Dann erledigen Sie es stilvoll mit einer …. Der vielleicht besten Handfeuerwaffe der Welt” werden verschiedene Vorteile der Waffe geschildert. Es fehlt auch nicht der Hinweis, dass Arnold Schwarzenegger als “alternder Actionheld” schon 1999 die Waffe gelobt habe. Ein Leser der Zeitschrift hält den Artikel für Werbung, die nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Darüber hinaus stelle der einleitende Absatz möglicherweise die Aufforderung zu einer Straftat dar, zumindest jedoch deren Verharmlosung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift erläutert, dass sich seine Zeitschrift als Entertainment-Magazin verstehe. Dabei spielten Humor und Ironie eine gewisse Rolle. In diesem Sinne sei die Wortwahl des Beitrages so eindeutig ironisch und flapsig, dass der Beitrag nur in dieser Weise interpretiert werden könne. Im Übrigen handle es sich um einen sorgfältig recherchierten Artikel, der sich informativ mit einer Waffe auseinandersetze, die sowohl in Filmen als auch von Sicherheitsbehörden verwendet werde. Dabei Werbung zu unterstellen, gehe völlig an der Realität vorbei, denn sonst dürften auch keine Autos, keine Mode und keine sonstigen Produkte mehr thematisiert bzw. vorgestellt werden. (2006)

Weiterlesen

Todessprung wegen Zwangsräumung

“Mietschulden – Als die Gerichtsvollzieherin klingelte, sprang sie in den Tod” titelt eine Boulevardzeitung über eine Frau, die sich wegen der bevorstehenden Zwangsräumung ihrer Wohnung das Leben nahm. Zwei Bilder sind dem Artikel beigestellt. Auf dem einen ist die Frau abgebildet; das andere zeigt die abgedeckte Leiche, die mit einem roten Kreis besonders herausgehoben wird. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht Richtlinie 8.5 des Pressekodex verletzt. Darin ist Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen geboten. Es sei über viele Details berichtet worden, so der Hochschullehrer weiter. Hinzu komme, dass die Frau auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht und die abgedeckte Leiche auf dem zweiten Bild durch einen roten Kreis besonders hervorgehoben worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Beschwerde zurück, da sie Richtlinie 8.5 des Pressekodex durch die Berichterstattung nicht verletzt sieht. Die Frau habe durch ihr Verhalten Begleitumstände geschaffen, die ihre identifizierende Darstellung rechtfertigten. Im Kontext des Geschehens sei sie eine relative Person der Zeitgeschichte. Sie habe öffentliche Aufmerksamkeit dadurch erweckt, dass sie einen spektakulären Feuerwehreinsatz provozierte. Die Feuerwehrleute hätten versucht, die Frau von dem Sprung in die Tiefe abzuhalten. Dieser Vorgang habe großes öffentliches Aufsehen erregt. Die in der Richtlinie 8.5 definierte Ausnahmesituation habe in diesem Fall vorgelegen. In der Redaktion habe es eine ausführliche Diskussion über den Fall gegeben. Ergebnis: Das gemeinsam mit der Frau auf dem Bild zu sehende Kind sei unkenntlich gemacht worden. Das Foto mit der rot eingekreisten Leiche der Frau verstoße ebenfalls nicht gegen den Pressekodex. (2006)

Weiterlesen

Schloss und Mall kommen zusammen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto eines neuen Einkaufszentrums, das am Verlagsort mit Elementen eines früheren Stadtschlosses einzieht. Im Bildtext heißt es: “Schlossarkaden haben an allen Seiten ihre endgültige Höhe erreicht.” Außerdem werde gut erkennbar, dass die “Mall” optisch hinter der Schloss-Rekonstruktion zurücktrete. Ein Leser moniert, dass beide Aussagen falsch seien, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Nur die Sandsteinfassaden hätten schon die endgültige Höhe erreicht. Die anderen Teile würden aber noch auf diese Höhe gezogen. Entsprechende Arbeiten seien auf der Baustelle bereits erkennbar. Darüber hinaus sei der Portikus Bestandteil des neuen Einkaufszentrums und könne daher gar nicht optisch dahinter zurücktreten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Bildunterschrift hinsichtlich der Fassadenhöhe tatsächlich falsch gewesen sei. Es sei nicht zu ermitteln, warum eine korrigierende E-Mail, die der Leser an die Zeitung geschickt habe, nicht beantwortet worden sei. Die Mail eines anderen Lesers in gleicher Sache habe unmittelbar zu einer Korrektur im Blatt geführt. Der Chefredakteur entschuldigt sich dafür, dass die Leser-Mail nicht beachtet worden sei und somit die Korrektur nur sehr verspätet erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer zeigt sich nach der Erklärung der Chefredaktion und der veröffentlichten Korrektur zufrieden gestellt. Er vertieft allerdings die Frage der Begrifflichkeiten zu “Schloss”, “Schloss-Rekonstruktion”, “Mall”, “Einkaufszentrum” und “Kaufhaus”. Der Chefredakteur will diesen Streit demnächst öffentlich in der Zeitung dokumentieren. (2006)

Weiterlesen

Bierflaschen passten gut zur “Farbwelt”

In einer Frauenzeitschrift findet sich unter der Rubrik “Living” eine Fotostrecke unter dem Titel “Ferien für einen Tag”. Abgebildet sind mehrere sommerliche Accessoires in den Trendfarben neongelb und neongrün. Sie werden hervorgehoben durch die Platzierung vor einem grauschwarzen Hintergrund. An drei Stellen werden grüne Bierflaschen abgebildet, bei denen in zwei Fällen ein bestimmtes Bier-Logo” zu erkennen ist. Ein Leser ist der Ansicht, dass die Flaschen gezielt platziert wurden, ohne den Hinweis “Anzeige” zu verwenden. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, vertritt die Meinung, dass das farbliche Konzept der Fotostrecke auch mit anderen Bierflaschen hätte umgesetzt werden können. Wo dies geschehen sei, könne man die Herkunft der Flaschen – im Gegensatz zu jenen der bestimmten Marke – nicht erkennen. Im Text tauche zudem die Formulierung “Limonengrün küsst Zitronengelb” auf, die verdächtig an den Slogan “Erfrischend, spritzig, limonig” erinnere, der für die mit Logo gezeigten Flaschen werbe. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Verlages enthält der beanstandete Beitrag keine Schleichwerbung. Die Idee zu dem Artikel und der ansprechenden Farbgestaltung sei entstanden, nachdem die verantwortliche Redakteurin auf verschiedenen Messen den neuen Trend der Sommersaison, nämlich lemon-grüne und schwarz-weiße Farben gesehen habe. Nach entsprechendem Briefing habe die Stylistin alle abgebildeten Gegenstände ausgesucht und angeordnet. Dabei habe die Redaktion keinen Einfluss genommen. Es sei falsch, dass sich das Konzept der Fotostrecke an der Farb- und Themengebung der Biermarke orientiert habe. Es sei vielmehr umgekehrt so, dass die Bierflaschen gut zur Farbwelt der Fotostrecke gepasst habe. (2006)

Weiterlesen

Schleichwerbung mit Medikamenten

Unter der Rubrik “Rat und Tat” veröffentlicht eine Programmzeitschrift regelmäßig Tipps zu gesundheitlichen Themen. Gegenstand der Beschwerde sind die Beiträge “Nahrung für die grauen Zellen”, “Pflanzliche Hilfe für eine gute Verdauung” und “Pflanzliches Mittel hilft gegen geschwollene Beine und Füße”. In allen Beiträgen wird ein medizinisches Thema behandelt und eine Empfehlung für ein bestimmtes und namentlich genanntes Medikament ausgesprochen. Eine Leserin ist der Ansicht, dass in diesen Beiträgen das Gebot der klaren Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen nicht beachtet werde. Dies geschehe gezielt und regelmäßig. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf deren Konzept, Probleme des Alltags darzustellen und Lösungsmöglichkeiten zu bieten. Daher werde in der Rubrik “Rat und Tat” über Behandlungsmethoden und Medikamente informiert. Dazu gehöre zum Teil auch die Erwähnung von Produkten. In der Regel würden jedoch keine Produktnamen oder aber mehrere konkurrierende Produkte genannt. Die Zeitschrift legt dem Presserat 34 Ausgaben mit “Rat und Tat”-Tipps ohne jegliche Produktnennung vor. Die in den monierten Tipps erfolgten Produktnennungen bezögen sich auf neue Studien, die die Wirksamkeit der namentlich genannten Produkte untermauerten. So gehe auch die “Stiftung Warentest” vor, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn auch hier Studienergebnisse verwertet würden. (2006)

Weiterlesen

Falscher Vorwurf gegen einen Bistro-Betreiber

Unter der Überschrift “Zoll fasst Illegale in ´… Bistro´” berichtet eine Lokalzeitung über eine Razzia im Lokal des Beschwerdeführers. Dem Bericht zufolge wurden dabei sechs Gaststättenmitarbeiter ermittelt, die ihre Beschäftigung nicht angemeldet hätten. Es soll sich dabei überwiegend um Bezieher von Arbeitslosengeld gehandelt haben. Der Name der Gaststätte wird in Überschrift und Text ausdrücklich genannt. Von einem Anwalt vertreten, wendet sich der betroffene Gaststätteninhaber gegen die Veröffentlichung. Die Behauptungen dort seien falsch. Er habe niemanden illegal beschäftigt. In seiner Gaststätte seien keine nicht gemeldeten Personen festgestellt worden, und das Hauptzollamt habe keine Pressemeldung herausgegeben, in der dies behauptet werde. Die Überprüfung habe vielmehr ergeben, dass die Gaststätte einwandfrei geführt werde. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Nennung seines Namens und den des Lokals. Er erhebt den Vorwurf, dass der Berichterstatter seit Jahren mit ihm – dem Gaststättenbetreiber – eine konfliktreiche Beziehung pflege und mit dem Artikel private Interessen verfolge. Der Gastronom wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion teilt mit, der Autor des strittigen Beitrags sei von Augenzeugen auf die Razzia hingewiesen worden. Nach dem Gespräch mit dem Zoll habe er davon ausgehen müssen, dass dabei illegal Beschäftigte entdeckt worden seien. Nachdem der Bistrobetreiber den Bericht glaubhaft widerlegt habe, sei der Sachverhalt am nächsten Tag korrigiert worden. Wiederum einen Tag später folgte eine weitere Klarstellung. Darin sei dargelegt worden, wie es zu der irrtümlich falschen Berichterstattung habe kommen können. Die Zeitung habe auch ihr Bedauern über das “Missverständnis” zum Ausdruck gebracht. Die Chefredaktion betont, dass man nicht bewusst gegen den Bistro-Betreiber habe vorgehen wollen. (2006)

Weiterlesen

Eine “historische Marginalie”

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Wenn die bunten Fahnen wehen” eine Kolumne zu dem während der Fußball-WM demonstrierten Nationalgefühl. Folgende Passage ist in dem Beitrag enthalten: “Bei der deutschen Reichsgründung 1871 hatten etwa 20 Prozent der Bevölkerung Polnisch und nicht Deutsch als Muttersprache. Darunter Hunderttausende im Ruhrgebiet.” Ein Leser ist der Auffassung, dass die Angabe “20 Prozent” falsch sei. Die richtige Zahl liege zwischen vier und sieben Prozent. Verschiedene Quellen stützten seine Auffassung. Obwohl er die Zeitung auf den aus seiner Sicht gemachten Fehler aufmerksam gemacht habe, sei dieser nicht korrigiert worden. Vielmehr habe die Redaktion in ihrer Antwort festgestellt, die Angabe “20 Prozent” sei eine von mehreren Quellen gestützte grobe Schätzung. Von diesen Quellen werde jedoch keine genannt, so der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft. Die Redaktion spricht in einer Entgegnung von einer historischen Marginalie, ob 1871 etwa 20 oder nur sechs Prozent der Bevölkerung polnischsprachig waren. Auch sei nicht abschließend feststellbar, wie hoch der strittige Anteil gewesen sei. Hätte es sich bei dem Text ausschließlich um das Thema “Polnische Sprache in Deutschland” gedreht, hätte man an diese Fakten anders herangehen müssen als im vorliegenden Fall, bei dem der Sprachanteil nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Die entscheidende Aussage des Autors sei, dass es 1871 eine beachtliche polnische Minderheit im Deutschen Reich gab. Dies sei unstreitig. (2006)

Weiterlesen

Brautkleider steter Quell des Ärgers

“Ein wirklich verlockendes Angebot” – so ist in einer Regionalzeitung der Bericht über ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht überschrieben. Angeklagt sind zwei Schwestern, die als Inhaberinnen eines Brautmodengeschäftes in erster Instanz wegen Betrugs in 21 Fällen zu einem Jahr Haft mit Bewährung verurteilt worden waren. Die Schwestern werden im Bericht namentlich genannt. Zu Beginn des Prozesses sei den beiden das Angebot gemacht worden, das Verfahren gegen Zahlung von 21.000 Euro einzustellen. Damit sei jedoch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin – keine der beiden Schwestern – äußert die Meinung, dass der Verfasser des Artikels es sich zu seiner Lebensaufgabe gemacht habe, die beiden beschuldigten Frauen öffentlich und mit regelmäßiger Namensnennung fertig zu machen. Die Namensnennung sei nicht gerechtfertigt und obendrein in einem der beiden Fälle auch noch unkorrekt. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, moniert, dass der berichtete Fall vier Jahre zurückliegt und bislang aus der mündlichen Beweisaufnahme nicht hervorgehe, ob tatsächlich Betrug vorliege. Um einen lokalen Bezug herzustellen, verlegte die Zeitung den Wohnsitz in einen Ortsteil, in dem die Eltern der Schwestern leben. Die beiden wohnen inzwischen irgendwo im Rheinland. Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Stellungnahme später mit dem Hinweis, dass das Strafverfahren in zweiter Instanz mit der Auflage eingestellt worden sei, an die geschädigten Bräute 7.500 Euro Wiedergutmachung sowie 2.500 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass diese Auseinandersetzung schon viele Jahre andauere. Wegen diverser Gerichtsverfahren und zahlreicher Kundenbeschwerden in der Redaktion über das Verhalten der beiden Schwestern sei mehrfach berichtet worden. Eine Beleidigungsklage gegen den Redakteur sei von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Die Nennung der Namen der Betroffenen sei gerechtfertigt, da diese selbst in zahlreichen früheren Fällen eine Presseberichterstattung geduldet bzw. sogar selbst gefördert hätten. Deshalb sei es von den beiden auch hinzunehmen, wenn im Zusammenhang mit den Vorwürfen zahlreicher Kundinnen ebenfalls mit vollem Namen berichtet worden sei. Der Vorwurf, der Mitarbeiter der Zeitung wolle die Schwestern “fertig machen”, sei absurd. Schließlich steht die Chefredaktion auf dem Standpunkt, dass die Bezeichnung “Brautkleidbetrüger” gerechtfertigt sei, da beide Schwestern wegen 21-fachen Betrugs verurteilt worden seien. (2006)

Weiterlesen