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Ärger nach der “Mitfrauenversammlung”

Informationen durften mit Quellenhinweis für Bericht verwendet werden

Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit einem Verein, der sich die Rechte der Frau auf die Fahnen geschrieben hat, und um dessen laufende Strukturdebatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere als Zitat gekennzeichnete Aussagen der Geschäftsführerin des Vereins. Diese wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des strittigen Beitrags ist ebenfalls Vereinsmitglied und war Tagungsleiterin der jüngsten Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführerin kritisiert die Veröffentlichung der ihr zugeschriebenen Zitate. Diese stammten aus einem internen Internetforum und seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Beim Leser werde der falsche Eindruck erweckt, sie – die Beschwerdeführerin – habe ein Interview gegeben. Sie kritisiert außerdem, dass die Autorin durch die Berichterstattung private Aktivitäten im Verein mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistin vermische. Die Autorin des Beitrags und eine zweite Redakteurin als Beschwerdegegnerinnen teilen mit, dass die Autorin fast drei Jahre lang “aktive Mitfrau” in dem Verein gewesen sei. Dennoch sei ihre Motivation für den Artikel nicht “zutiefst persönlicher Natur”. Sie habe verschiedene ehrenamtliche Funktionen im Verein inne gehabt und zu jedem Zeitpunkt widerstreitende Interessen und Funktion zu trennen gewusst. Die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen seien ähnlich lautend auf der “Mitfrauenversammlung” gefallen und auch im Internetforum wiederholt worden. Daher habe sie angenommen, dass diese Passagen zitiert werden dürften. Beide Redakteurinnen hätten es sich nicht leicht gemacht, einen so kritischen Bericht über den Verein zu schreiben. Dort liege jedoch seit vielen Jahren einiges im Argen. Ausschlaggebend für die Veröffentlichung sei tatsächlich das persönliche Wissen um die Vorgänge im Verein gewesen und der Wunsch, die Leserinnen darüber zu informieren. Auf Anfrage stellt sich heraus, dass es in den Regeln des Internetforums heißt: “Zitate aus Beiträgen des internen Bereichs dürfen nur erfolgen, wenn die Autorin dazu ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben hat”. Auch die Unterlagen der Mitgliedsversammlung seien nur für den internen Gebrauch gewesen. Für die Öffentlichkeit habe es gesonderte Informationen gegeben. (2006)