Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Text als Zugabe der Redaktion zur Anzeige

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Solargemeinde … grüßt mit ´Sonnensolarsegel´”. Darin wird darüber informiert, dass von einem bestimmten Unternehmen eine Solaranlage in Betrieb genommen worden sei. In den Artikel eingeklinkt ist eine Anzeige der Firma. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Veröffentlichung den Trennungsgrundsatz verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Es sei notwendig gewesen, entweder die Werbung des Unternehmens aus dem Text herauszulassen oder die ganze Veröffentlichung als Anzeige zu kennzeichnen. Der Verleger der Zeitung teilt mit, die Kennzeichnung als Anzeige sei nicht notwendig gewesen und unterblieben, weil die Werbung durch die Art der Gestaltung eindeutig erkennbar gewesen sei. Der Artikel selbst sei so verfasst, wie er im heimischen Geschäfts- und Wirtschaftsleben nicht unüblich sei, in diesem Fall eine Reportage über eine anerkennenswerte Aktion zum Einsatz erneuerbarer Energien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor. (2006)

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Netzwerk gibt Hilfestellung

Unter dem Titel “Neues Netzwerk für Energie” berichtet eine Regionalzeitung über einen Zusammenschluss von Architekten, Energieberatern und Baufachleuten, die neutrale Hilfestellung bei Modernisierungsmaßnahmen im Wohngebäudebereich geben wollen. Bei einer Messe in der örtlichen Veranstaltungshalle sei das Netzwerk mit einem Stand vertreten. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat mit dem Hinweis, die Veröffentlichung sei eine Werbung für das neu gegründete Unternehmen. Insbesondere der Hinweis auf den Messeauftritt sei eindeutig werblicher Natur. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Netzwerk nicht um ein kommerzielles Unternehmen handle, sondern um ein Beratungsteam, zu dem neben Institutionen und Vereinen allerdings auch einzelne Fachleute gehörten, die eigene gewerbliche Büros betrieben. Da das Netzwerk in der Region Pilotcharakter habe, halte man ein öffentliches Interesse für gegeben und die redaktionelle Notiz über die Neugründung für angemessen. Die Gruppe sei im Übrigen kein Anzeigenkunde. (2006)

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“Rosenkrieg” im Anzeigenteil

“Rosenkrieg” im Anzeigenteil

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Foto durfte nicht gebracht werden

“Warum hat sie nur nicht geschrieen?” titelt eine Zeitung über den Entführungsfall “Stephanie”. In dem Artikel wird rückblickend über die Entführung, die Ermittlungen und die Befreiung des 13-jährigen Mädchens berichtet. Ein Foto zum Beitrag zeigt das Entführungsopfer ungepixelt und ohne Verwendung einer Blende. Eine Leserin steht auf dem Standpunkt, das Foto hätte nicht abgedruckt werden dürfen, da das Mädchen minderjährig und daher besonders schutzbedürftig sei. Es sei auf dem Foto deutlich erkennbar und leicht zu identifizieren. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit liege nicht vor. Durch die Überschrift werde suggeriert, das Mädchen trage eine Mitschuld an seiner späten Befreiung, weil es nicht geschrieen habe. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsdirektor der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Zeitung berechtigt war, das Foto zu drucken. Es sei den Medien im Rahmen der Suchaktion von der Redaktion zur Verfügung gestellt worden. Das Bild sei also in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Dennoch räumt die Redaktion ein, dass man nach der Rettung des Opfers auf die Veröffentlichung des Fotos hätte verzichten können. Sie weist den Vorwurf zurück, die Überschrift weise dem Mädchen eine Mitschuld zu. Bei dieser Überschrift handle es sich um das Zitat eines Nachbarn, das Entsetzen und Hilflosigkeit ausdrücke, was eindeutig erkennbar sei. (2006)

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Foto des Opfers nach der Entführung

Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Entführungsfall unter der Überschrift “Kritik an Polizei im Fall Stephanie”. Dabei geht es um vermeintliche Ermittlungspannen. Dem Artikel ist ein Bild beigestellt, das das 13-jährige Entführungsopfer ungepixelt und ohne Verwendung eines Gesichtsbalkens zeigt. Eine Leserin ist der Auffassung, dass das Mädchen nach seiner Befreiung so nicht hätte abgebildet werden dürfen, und ruft den Deutschen Presserat an. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht erkennbar. Der Rechtsvertreter der Zeitung sieht in dem Abdruck des Bildes keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Redaktion sei das Foto einen Tag nach der Befreiung des Mädchens von einer Nachrichtenagentur mit dem Hinweis angeboten worden: “Redaktionshinweis: Verwendung nur im Zusammenhang mit dem genannten Kriminalfall”. An diesen Redaktionshinweis habe sich die Zeitung strikt gehalten. Zum anderen sei Stephanies Bildnis einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen, da es bereits von der Polizei während der Entführung mit dem Einverständnis der Eltern an die Medien gegeben und zu dem Zweck abgedruckt worden sei, durch mögliche Hinweise aus der Öffentlichkeit das Verbrechen aufzuklären. Auch andere Medien hätten das Foto unmittelbar nach der Entführung verwendet. Eine mangelnde Achtung vor dem Privatleben des Opfers sei bei diesem Sachverhalt nicht erkennbar. (2006)

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Nichtraucherin erstattet Anzeige

Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift “Nichtraucherin verklagt Mehdorn” über die folgenreiche Zugfahrt der Beschwerdeführerin, bei der diese durch Passivrauchen so sehr erkrankt sein will, dass sie danach ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. In dem Bericht heißt es weiter, die Bahnkundin habe anschließend Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt. In dem Artikel wird die Beschwerdeführerin namentlich genannt; ihm ist ein Foto der Frau beigestellt, auf dem diese ohne Pixelung oder Gesichtsbalken zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden. Außerdem werde sie mit vollem Namen genannt. Die Frau, die den Deutschen Presserat einschaltet, prangert zudem an, dass der Artikel Fragestellungen, Verniedlichungen und Verharmlosungen zu ihrer Person enthalte. Darüber hinaus sieht sie sich durch den Artikel als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Auffassung, der Pressekodex sei nicht verletzt. Der Autor des Berichts sei davon ausgegangen, dass die Frau mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden gewesen sei. Dies insbesondere, weil auch der Verein “Pro Rauchfrei”, in dem sich die Beschwerdeführerin für den Nichtraucherschutz engagiere, eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, in der die Frau in identifizierender Weise genannt worden sei. Auch ein “Forum Rauchfrei”, in dem sie Mitglied sei, habe ebenfalls in identifizierbarer Weise über die Beschwerdeführerin berichtet. Diese habe sich also selbst mit dieser Angelegenheit in die Öffentlichkeit begeben. Ihr Engagement und die Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn ließen den Schluss zu, dass der Zeitungsbericht in ihrem Sinne gewesen sei. Zudem – so die Zeitung – sei das Rauchverbot in der Öffentlichkeit aktueller und präsenter denn je. Es finde weithin ein reges Interesse. Großes Interesse in der Allgemeinheit rufe auch die außergewöhnliche Reaktion der Frau mit ihrer Strafanzeige hervor, so dass ihr Persönlichkeitsrecht hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. (2005)

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Nach Zugfahrt ins Krankenhaus

“Blauer Dunst! Frau klagt gegen Bahnchef” – unter dieser Überschrift berichtet ein Boulevardblatt über die folgenreiche Zugfahrt einer Frau, die dabei so sehr erkrankt sein will, dass sie nach der Reise ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Aus dem Bericht geht hervor, dass sie Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt habe. In dem Artikel wird die Frau namentlich genannt; ein Foto ohne Pixelung und Gesichtsbalken ist beigestellt. Die Beschwerdeführerin ruft den Deutschen Presserat an und vertritt die Auffassung, an dem Artikel sei nur der Punkt richtig, dass sie von Düsseldorf nach Berlin im ICE gefahren sei. Das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden und sie sei durch ihren vollen Namen erkennbar. Der Artikel weise Fragestellungen, Verharmlosungen und Verniedlichungen in Bezug auf ihre Person auf. Darüber hinaus werde sie als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlags tritt der Behauptung, in dem Bericht stimme nichts außer der Tatsache der Bahnfahrt, entschieden entgegen. Der Bericht und die Pressemitteilung, die die Beschwerdeführerin in ihrem Anschreiben zitiere, stimmten überein. Dies belege auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft, mit dem diese mitteile, dass das Verfahren gegen Bahnchef Mehdorn wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Soweit sich die Frau über die Nennung ihres Namens beklage, verweist die Zeitung auf die Pressemitteilung einer Nichtraucherinitiative, in der im Zusammenhang mit dem Vorgang der volle Name der Beschwerdeführerin genannt werde. Da sie auf der im Internet einzusehenden Mitgliederliste der Nichtraucherinitiative geführt werde, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass diese Presseerklärung mit Wissen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin herausgegeben worden sei. Was das Foto angehe, so sei die Frau wegen ihres Engagements in Nichtraucherinitiativen als Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dies gelte auch, da sie Strafanzeige gegen den Bahnchef gestellt und dadurch ein öffentliches Interesse geradezu zwangsläufig auf sich gezogen habe. (2005)

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Die Rache einer betrogenen Ehefrau

“Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” Mit einem Bericht unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Anzeige, in der eine “Noch-Ehefrau” ihrem Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlich-rechtlichen Fortpflanzungs-Duo” um “außerehelichen Firmen-Unfall” als Ehefrau des “Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung werden die Begriffe “betrogene Ehefrau” bzw. “Geliebte” und “Nebenbuhlerin” verwendet. Zudem wird der Arbeitgeber des Beschwerdeführers – der NDR – offenbart. Der Streit um den Unterhalt bleibt nicht unerwähnt. Abgebildet ist ein Foto des Noch-Ehemanns und seiner Noch-Ehefrau mit Augenbalken und abgekürzten Nachnamen. Der Mann hält die Berichterstattung für unzutreffend, da er schon lange von seiner Frau getrennt lebe und es sich daher bei der neuen Lebensgefährtin nicht um eine Geliebte, sondern seine neue stabile Beziehung handle. Für die Nennung des Arbeitsplatzes gebe es kein öffentliches Interesse. Durch die Berichterstattung sieht er seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner jetzigen Lebensgefährtin und des neuen Babys verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Ansicht, dass die Redaktion unter dem Stichwort “Rosenkrieg” einen zeitgeschichtlichen Vorgang aufgegriffen habe. Allein schon die Anzeige der Ehefrau stelle für sich betrachtet ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Eine Zeitung müsse nach ihren publizistischen Kriterien in einem ausreichenden Spielraum selbst entscheiden können, was öffentliches Interesse beanspruche. Mit der Berichterstattung sei das Thema “Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” thematisiert und durch einen Infokasten näher erläutert worden. Die Beteiligten seien völlig anonymisiert worden. Die Zeitung habe außerdem weder für die eine noch die andere Seite des Rosenkrieges Partei ergriffen. (2006)

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Koppelung von Werbung und redaktionellem Inhalt

Unter dem Titel “Zeitung in der Schule” veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Seiten, die vier Beiträge über die örtliche Kreissparkasse enthalten. Autoren sind die Schüler eines Gymnasiums. Auf der ersten Seite steht eine Anzeige der Sparkasse. Die redaktionellen Beiträge befassen sich mit dem Bewerberverfahren der Kreissparkasse, dem Online-Banking sowie einem Börsen-Planspiel. Der vierte Beitrag enthält ein Interview zum Thema Sicherheitsvorkehrungen in der Zentrale des Geldinstituts. Die Geschäftsleitung eines Medienverlags schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in der Veröffentlichung eine Koppelung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Rechtsvertretung der Regionalzeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung um normale redaktionelle Berichterstattung handelt. Die Schüler hätten sich wie üblich die Themen für ihre Seiten ausgedacht. Bei der Projektbetreuung sei den jungen Leuten auch der Unterschied zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung klargemacht worden. Nach dieser Vorbereitung seien die Artikel ohne Beeinflussung durch die Zeitung oder das Unternehmen Sparkasse von den Schülern geschrieben worden. Keiner der monierten Beiträge sei werbender Art. Es sei sachlich über die Themen berichtet worden. An keiner Stelle hätten die Schüler unangemessen häufig auf den Sponsor hingewiesen. Die Tatsache, dass eine Anzeige der Kreissparkasse veröffentlicht worden sei, so die Zeitung, könne den Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex nicht begründen. Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das parallele Erscheinen eines redaktionellen Beitrags mit einer Anzeige noch nicht ausreiche, um eine wettbewerbswidrige Koppelung anzunehmen. (2006)

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Nicht genug vor Krebsverdacht gewarnt

Drei Cremes für Kleinkinder werden in einem Test als “sehr gut” bzw. “gut” bewertet, obwohl sie laut der US-Arzneimittelbehörde FTA unter dem Verdacht stehen, Krebs auszulösen. In dem Test wird ein sachverständiger Professor zitiert, der keinen Grund sieht, sein positives Urteil über die Cremes zu revidieren. Eine Krankenkasse ist der Auffassung, dass der Test mit seiner Empfehlung die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsvertreter des Test-Veranstalters bezeichnet die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für unzulässig. Er bezweifelt, dass es rechtens sei, wenn der Pressesprecher einer Krankenkasse namens der Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Firmierung Krankenkasse Beschwerde einlege. Zur Sache teilt der Beschwerdegegner mit, es sei eine böswillige Unterstellung und eine Verunglimpfung des Test-Veranstalters, wenn er behaupte, durch den Test werde die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Bei den erwähnten Cremes handle es sich um Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind. Die Redaktion habe ordnungsgemäß recherchiert; das Testurteil sei neutral, objektiv, sachkundig und deshalb nicht zu beanstanden. (2006)

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