Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet über die noch unentschlossene Haltung des Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit einem großen städtischen Projekt. Der Beitrag ist gezeichnet mit dem Kürzel „red“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass es sich bei der Meldung um eine unredigierte Mitteilung der Stadt handele. Er sieht eine Verletzung der Richtlinie 1.3 des Pressekodex. Danach müssen Pressemitteilungen als solche gekennzeichnet sein, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Es sei peinlich für die Redaktion, dass die Pressemitteilung nicht als solche gekennzeichnet war. Er habe in einer Redaktionsmail die Beschwerde zum Thema gemacht und Konsequenzen gezogen. Der Mail zufolge gilt ab sofort über den Pressekodex hinaus, dass Pressemitteilungen nicht mehr abgedruckt werden, auch wenn die Quelle angegeben ist. Sofern Pressemitteilungen einen Nachrichtenwert hätten, müssten sie künftig in einer selbst formulierten Meldung und selbstverständlich mit Quellenangabe wiedergegeben werden. (2006)
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“Meine Hunde im Himalaja” überschreibt eine überregionale Tageszeitung eine Reportage aus der Region im Norden Indiens. In der Unterzeile heißt es: “Wer Köter keulen will, braucht eine richtige Keule. Vor allem, wenn er von Buddhisten umzingelt ist”. In den Artikel heißt es weiter: “Ich weiß noch, wie die zerschmetterte Hündin aufblickte zu mir, als ich mit dem Spaten ausholte – wobei die Eisenschaufel sofort in hohem Bogen wegflog. Ich spürte sofort, dass der Stock ohne die schwere Schaufel am Ende zu leicht war, um damit einen Hund zu erschlagen.” An anderer Stelle heißt es: “…das ist der beschissene Lauf der verdammten Dinge.” Vier Beschwerdeführer monieren die “grenzenlose Schamlosigkeit der zuständigen Redaktion”. Sie sind Mitglieder in einem Beschwerdenetzwerk. Es handle sich – so fahren sie fort – um einen abscheulichen, hundefeindlichen und Leben verachtenden Artikel. Nach anderen Artikeln ähnlicher Art hätten diese Beiträge wohl mittlerweile bei dieser Zeitung Seriencharakter. Der Deutsche Presserat wird eingeschaltet. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerden – ihrer Ansicht nach offenbar eine konzertierte Aktion verschiedener Beschwerdeführer – für unbegründet. Sie setzt sich mit der Vereinbarkeit des Beitrags mit den Ziffern 1, 10, 11 und 12 des Pressekodex auseinander. Es fehlt nach Ansicht der Redaktion an der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer. Insofern entfielen Verstöße gegen die Ziffern 1 und 10. Auch an einer angemessen sensationellen Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 11.1 mangle es, da die Leiden der schwer verletzten Hündin und der daraus resultierende Gewissenskonflikt des Autors ja gerade sehr umfassend dargestellt würden. Im Übrigen stelle die Gruppe der Hundehalter keine soziale Gruppe im Sinne von Ziffer 12 des Pressekodex dar. (2006)
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Ein Supplement, das regelmäßig einer Zeitung beiliegt, veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Ich wurde von Parkinson geheilt“. Geschildert wird die von einem Neurologen entwickelte Behandlungsmethode, wonach Nadeln implantiert werden. Im Beitrag steht, die Therapie sei durch Studien belegt. Der Zeitschrift zufolge habe eine renommierte Neurologie-Professorin bestätigt, dass bei 80 Prozent der an einer Studie beteiligten Patienten innerhalb von drei Monaten die Medikamentendosierung herabgesetzt werden konnte. Die typischen Krankheitssymptome hätten sich auf ein Minimum reduziert. Schließlich wird behauptet, eine renommierte Klinik wolle sich mit der neuen Methode beschäftigen. Ein Leser kritisiert, der Artikel wecke bei Parkinson-Kranken falsche Hoffnungen. Die Behandlung sei wirkungslos. Auch sei an der Klinik – im Gegensatz zu der Behauptung des Blattes – keine Studie geplant. Die im Zusammenhang mit der Neurologie-Professorin genannte Untersuchung sei dem Deutschen Wissenschaftsrat nicht bekannt. Die Rechtsabteilung des Blattes beruft sich auf Artikel 5 des Grundgesetzes, wonach die Presse berechtigt sei, über alle Geschehnisse frei zu berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Deshalb habe die Redaktion auch über die neuartige Parkinson-Behandlung berichten können, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien. Es handele sich bei dem Bericht auch nicht, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, um getarnte Werbung. Auch gegen Ziffer 14 des Pressekodex verstoße der Artikel nicht. Es werde nicht in übertrieben sensationeller Weise über ein medizinisches Thema berichtet. Auch würden keine Forschungsergebnisse in frühem Stadium als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt. Auf Anfrage teilt die Klinik mit, der Neurologe habe sich an einen ihrer Oberärzte gewandt. Zu einer Studie sei es nicht gekommen. Das Krankenhaus wehrt sich gegen die Behauptungen des Neurologen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. (2006)
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„Die periphere Hirnstimulation gegen Parkinson“ – unter dieser Überschrift berichtet eine TV-Zeitschrift über eine Behandlungsmethode, bei der Nadeln implantiert werden. Es wird berichtet, dass eine retrospektive Studie die „therapeutische Wirksamkeit der Implantat-Methode“ belege. Von einer achtzigprozentigen Wirksamkeit ist die Rede. Am Ende des Beitrags wird darauf hingewiesen, dass mehr Informationen von einem Institut für Akupunktur und periphere Hirnstimulation unter einer bestimmten Telefonnummer und im Internet unter der angegebenen Adresse zu erhalten seien. Ein Leser sieht Werbung für eine nicht wirksame Behandlungsmethode und Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Pressefreiheit. Danach kann die Presse über alle möglichen Geschehnisse frei berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Die Zeitschrift habe also auch über eine neuartige Ohr-Akupunktur berichten dürfen, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien oder sein könnten. Es handele sich in diesem Fall nicht um „getarnte“ Werbung. Soweit mit der Berichterstattung in gewissem Umfang eine Förderung geschäftlicher Interessen verbunden sei, sei dies unvermeidbar und hinzunehmen. (2006)
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Ein Kultur-Magazin veröffentlicht eine Glosse, die sich mit einer Frau namens „Maria“ beschäftigt. Diese sei in kinderloser Ehe 16 Jahre lang verheiratet gewesen und habe jede Menge Tiere gehalten. Der Ehemann habe sie verlassen und sich mit einer Frau zusammengetan, die Kinder hatte. Ein anderer Mann habe sich in „Maria“ verliebt, jedoch diese dann auch verlassen. Grund: Die vielen Tiere. Damit nicht genug: Die Frau mache jeden Tag bis zu acht Stunden lang Sprachübungen mit einem Stotterer. Der Chefredakteur und Herausgeber missbrauche seine Möglichkeiten, um Personen öffentlich bloßzustellen, stellt der Beschwerdeführer fest, der in „Maria“ eine frühere Kollegin wieder erkennt. Da sie durch viele Details der Glosse identifizierbar sei, wendet er sich an den Deutschen Presserat. Der Verleger und Chefredakteur verweist darauf, dass sich die Betroffene nicht selbst an den Presserat gewandt hat. Der Beschwerdeführer habe dies getan, um ihn in Misskredit zu bringen. (2006)
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht am fünften Jahrestag der Anschläge von New York und Washington eine Glosse. Darin wird behauptet, dass zur so genannten „Hamburger Zelle“ die beiden Twin-Tower-Piloten Mohammed Atta und Marwan Alshehhi sowie die Terroristen Ramzi Binalshib, Said Bahaji und Mounir Al Motassadeq gehört hätten. Der Beschwerdeführer spricht im Fall von Binalshib und Bahaji von einer präjudizierenden Vermutung. Diese hätte kenntlich gemacht werden müssen. Selbst für die Täterschaft von Atta und Alshehhi gebe es keine hinreichenden und nachvollziehbaren Beweise. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Prozesse gegen Motassadeq, während derer sich das Hamburger Oberlandesgericht auch mit Binalshib und Bahaji befasst habe. In allen Verfahren sei von einer Beteiligung der Genannten zumindest an den Vorbereitungen der Anschläge die Rede gewesen. Aus alledem zieht der Chefredakteur den Schluss, dass die Medien die Genannten als Mittäter, Al Qaida-Aktivisten und als Terroristen bezeichnen könnten. Zu Mohammed Atta und Marwan Alshehhi habe das Hamburger Urteil festgestellt, dass sie die Rolle der Piloten übernommen hätten, die die Flugzeuge in das World Trade Center steuerten. (2006)
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Ein als Anzeige gekennzeichneter Beitrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs zum Thema Vollkaskoversicherung für Flieger erscheint in einer Fachzeitschrift. Im Text heißt es, dass hier erstmals eine Geräteversicherung für Flieger angeboten werde. Die Redaktion sei von dem Angebot so überzeugt gewesen, dass sie zur Versicherung noch ein Jahresabonnement zum Vorzugspreis anbiete. So ergebe sich für 35 Euro im Monat ein einmaliges Leistungspaket. In der Veröffentlichung sind redaktionelle Beiträge als Faksimile abgebildet. Auf der Titelseite wird mit einem rot unterlegten Kasten auf die Versicherung hingewiesen, und auch im Editorial ist davon die Rede. Ein Leser der Fachzeitschrift sieht eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anzeige könne schon durch ihre Aufmachung als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Durch die Verwendung von redaktionellen Elementen werde es für den Leser zusätzlich schwer, die Anzeige als solche zu erkennen. Der Hinweis auf der Titelseite und die Erwähnung im Editorial tun ein Übriges. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass es sich bei der Versicherung keineswegs um ein einmaliges Angebot handele. Er sieht eine Kooperation des Verlages mit dem Fliegerclub. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist auf die Kennzeichnung der entsprechenden Seiten mit dem Wort „Anzeige“ hin. Damit sei den Anforderungen des Pressekodex Genüge getan. Außerdem sei es das Recht der Redaktion, die Aktion redaktionell zu kommentieren. Nichts anderes sei im Editorial geschehen. Der Chefredakteur bestreitet den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es zwischen der Redaktion und dem Versicherungsanbieter eine Rechtsbeziehung gebe. (2006)
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„Hinein ins Vergnügen!“ und „Feiern Sie Geburtstag im …Park!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht die Sonntagsausgabe eines Boulevardblatts zwei ganzseitige Reiserätsel. 40 Kurzurlaube sind zu gewinnen. Zwei Freizeitparks werden jeweils ausführlich vorgestellt, Preise und Öffnungszeiten – in einem Kasten abgesetzt – genannt. Die Teilnehmer sollen Fragen zu den Parks beantworten. Ein Blogger sieht in den Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er kritisiert, dass es bei den Veröffentlichungen weniger um die Preise als um das Anpreisen der Freizeitparks geht. „Die beiden Haupttexte (deren Aufmachung sich in nichts von einem redaktionellen Artikel unterscheidet) stellen ausführlich, undistanziert und im Tonfall einer Werbebeilage die Attraktionen der Parks vor“. Die beiden Seiten dienten ausschließlich der Bewertung der beiden Freizeitanlagen, seien aber nicht in irgendeiner Form als Anzeigen oder bezahlte Inhalte ausgewiesen. Damit verstießen sie systematisch gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Der Blogger wendet sich an den Deutschen Presserat. Dieser antwortet: Die kritisierten Beiträge sind eindeutig werbliche Veröffentlichungen, für die Leser eindeutig als solche erkennbar. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und bittet darum, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, ohne jedoch ausdrücklich eine neue Beschwerde einzulegen. Er merkt jedoch an, dass die Zeitung auf seine Rückfrage von eindeutig redaktionellen Beiträgen gesprochen habe. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift “Kritik an Israel”. Darin geht es um den Israel-Libanon-Konflikt. Die Zuschrift enthält Passagen wie “Der gut vorbereitete Überfall des Judenstaates auf den fast wehrlosen Libanon lässt die Welt schaudern”, “…und die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen” und “Die jüdische Welteroberung ist im Irak ins Stocken geraten”. Nach Auffassung des Zentralrats der Juden ist der Brief volksverhetzend. Sowohl im Gesamttenor als auch wegen der verwendeten diffamierenden und antisemitischen Wortwahl erinnere der Brief an die Berichterstattung des “Stürmer”. Insbesondere kritisiert der Zentralrat als Beschwerdeführer den Satz “Die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen”. Dieser überschreite alle akzeptablen Grenzen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Auch in der Redaktion sei dieser Leserbrief sehr kontrovers diskutiert worden, teilt die Redaktionsleitung mit. Der Inhalt sei klar als Meinungsäußerung zu erkennen gewesen. Mit der Veröffentlichung habe man dokumentieren wollen, dass es zu dem Thema auch solche extremen Positionen gebe und sich der Verfasser bei Ablehnung des Briefes möglicherweise in seiner Haltung hätte bestätigt sehen können, die ganze Welt tanze nach der Pfeife des “Judenstaates”. Gegen die Veröffentlichung habe gesprochen, dass der Begriff “Holocaust” im Zusammenhang mit der Militäraktion israelischer Truppen so weit daneben liege, dass es fraglich sei, ob man sich dabei noch auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen könne. (2006)
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“Ex-Kripochef auf der Anklagebank” lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung, die ausführlich über einen Nachbarschaftsstreit berichtet, der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn tobt. Im Verlauf der Streitigkeiten soll der Ex-Polizist handgreiflich geworden sein und sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Der Autor des Beitrags nennt den Wohnort des Beschwerdeführers, seinen ehemaligen Beruf als Polizeichef in einer mittelgroßen Stadt und sein Alter, nicht jedoch seinen Namen. Beiden Beteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Der Ex-Polizist und seine Frau rufen den Deutschen Presserat an. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Berichterstattung verletze den früheren Beamten erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Es sei unangemessen gewesen, Einzelheiten zu nennen, die den Ex-Polizisten identifizierbar gemacht hätten. Der Artikel kriminalisiere ihn zu Unrecht und schädige sein Ansehen. Er verfälsche Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser vor Gericht gemacht habe. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, bei dem Pensionär handle es sich auf Grund seiner früheren Tätigkeit um eine Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung sieht in der Berichterstattung keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, habe sie doch weder den Namen noch den Wohnort genannt. Lediglich das Alter und die berufliche Tätigkeit seien erwähnt worden. Diese sei wegen der Unversöhnlichkeit der Parteien von großem Interesse gewesen. Die Nachbarschaftsfehde besitze durchaus Unterhaltungswert. Dennoch habe die Zeitung weder tendenziös noch verfälschend berichtet, sondern korrekt und zurückhaltend in lediglich 36 Zeilen. (2006)
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