Homosexualität tat nichts zur Sache
Ausgeschlossenen Feuerwehrmann als Hitzkopf und Unruhestifter bezeichnet
Ein Mann ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in einer Stadt mittlerer Größe. Als er ausgeschlossen wird und ankündigt, dagegen alle ihm offen stehenden Rechtswege beschreiten zu wollen, berichtet die örtliche Zeitung mehrmals hintereinander unter den Überschriften “Nur ja nichts anbrennen lassen”, “Droht ein juristischer Dauerbrenner?” und “Alles hat seinen Preis – auch das Unbezahlbare”. Hintergrund des Ausschlusses sei ein vermeintliches unkameradschaftliches Verhalten des Wehrmannes gewesen, der sich mit einer Strafanzeige gegen das aus seiner Sicht gegen ihn gerichtete Mobbing aus dem Kameradenkreis gewehrt habe. In dem Artikel wird geschildert, dass der Beschwerdeführer “ein homosexueller Mann türkischer Herkunft” sei, dem die Kameraden die Feuerwehrstiefel rosarot angemalt hätten. Der Name des Beschwerdeführers wird in keinem der Artikel genannt. Er wird jedoch auf Grund seiner Klagefreudigkeit als “Heißsporn”, als “beratungsresistent geltender Feuerwehrmann”, “Hitzkopf” und “Unruhestifter” bezeichnet. Der Ex-Feuerwehrmann empfindet die Berichterstattung als Beleidigung. Außerdem sei er in dem Artikel “geoutet” worden. Dies verletze ihn in seiner Ehre und in seiner Menschenwürde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Mit ergänzendem Schreiben informiert der Beschwerdeführer den Presserat über ein Strafverfahren gegen den Autor der Zeitung. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund für ein Strafverfahren und verweist den Beschwerdeführer auf den Privatklageweg. Der Verlag beruft sich auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt. In den Berichten gehe es um die Unangemessenheit der geltend gemachten Forderungen und die Resistenz des Mannes. Der Autor der Beiträge habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht seiner früheren Kameraden ein “Hitzkopf” und ein “notorischer Unruhestifter” sei. Die Berichterstattung fasse die Vorgänge zusammen und würdige sie kritisch. Dies sei jedoch in maßvoll ausgewogener Weise geschehen. Die Berichte enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Name des Beschwerdeführers werde nicht genannt. Soweit dessen Homosexualität erwähnt werde, sei dies im gegebenen Sachzusammenhang geschehen. (2006)