Zeitung preist Freizeitparks an
Spaßeinrichtungen mit vielen Einzelheiten vorgestellt
„Hinein ins Vergnügen!“ und „Feiern Sie Geburtstag im …Park!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht die Sonntagsausgabe eines Boulevardblatts zwei ganzseitige Reiserätsel. 40 Kurzurlaube sind zu gewinnen. Zwei Freizeitparks werden jeweils ausführlich vorgestellt, Preise und Öffnungszeiten – in einem Kasten abgesetzt – genannt. Die Teilnehmer sollen Fragen zu den Parks beantworten. Ein Blogger sieht in den Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er kritisiert, dass es bei den Veröffentlichungen weniger um die Preise als um das Anpreisen der Freizeitparks geht. „Die beiden Haupttexte (deren Aufmachung sich in nichts von einem redaktionellen Artikel unterscheidet) stellen ausführlich, undistanziert und im Tonfall einer Werbebeilage die Attraktionen der Parks vor“. Die beiden Seiten dienten ausschließlich der Bewertung der beiden Freizeitanlagen, seien aber nicht in irgendeiner Form als Anzeigen oder bezahlte Inhalte ausgewiesen. Damit verstießen sie systematisch gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Der Blogger wendet sich an den Deutschen Presserat. Dieser antwortet: Die kritisierten Beiträge sind eindeutig werbliche Veröffentlichungen, für die Leser eindeutig als solche erkennbar. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und bittet darum, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, ohne jedoch ausdrücklich eine neue Beschwerde einzulegen. Er merkt jedoch an, dass die Zeitung auf seine Rückfrage von eindeutig redaktionellen Beiträgen gesprochen habe. (2007)