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Bankrott, Betrug, Fälschung

Politikerin wollte ihren Namen nun nicht mehr in der Zeitung sehen

“Ein gewisses Gschmäckle” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das Strafverfahren gegen die Vorsitzende einer CDU-Mittelstandsvereinigung. Dabei geht es um Bankrott und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschungen. Name und Funktion der Frau werden genannt. Die Zeitung zitiert aus der Anklageschrift alle für das Verfahren relevanten Verfehlungen mit den dazu gehörenden Jahreszahlen. Die Beschwerdeführerin wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihr Rechtsvertreter prangert an, der Artikel enthalte Unrichtigkeiten. Diese seien darin begründet, dass der Artikel nicht zwischen seiner Mandantin und der von ihr als Geschäftsführerin geleiteten und später bankrotten Firma unterscheide. Der gravierendste Verstoß gegen den Pressekodex liege jedoch in der vollständigen Namensnennung der Beschwerdeführerin. Dadurch werde eindeutig ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie habe dem Redakteur ausdrücklich untersagt, ihren Namen zu nennen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde insgesamt für unbegründet. Zu dem Vorwurf der fehlerhaften Berichterstattung teilt er mit, durch die Berichterstattung werde klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Bankrott der Firma nicht um die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin handelte. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex liege nicht vor. Der Prozess sei wegen einer Wirtschaftsstraftat von erheblicher regionaler Bedeutung geführt worden. Die Bedeutung ergebe sich aus der Stellung der Beschwerdeführerin als der Vorsitzenden der regionalen Mittelstandsvereinigung der CDU. Schließlich sei der Ausdruck “Gewisses Gschmäckle” ein Zitat des CDU-Kreisvorsitzenden. (2006)