Entscheidungen finden

Punkt statt Komma verändert Dokument

Weggelassener Relativsatz hätte gekennzeichnet werden müssen

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe veröffentlichen Originalauszüge aus dem Abschiedsbrief eines Amokläufers. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, da ein Relativsatz fehlt. Die Zeitung zitiert: „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir erschien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Es fehlt der Halbsatz: „…die hauptsächlich von den Medien erzeugt wurde“. Dies bemängelt der Beschwerdeführer ebenso wie die Tatsache, dass dieses Weglassen nicht kenntlich gemacht worden sei. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes erfährt der Leser bereits durch die Überschrift, dass es sich bei der Wiedergabe des Abschiedsbriefes nicht um den vollständigen Text, sondern um Teile daraus handele. Die Zeitung habe in zulässiger redaktioneller Auswahlfreiheit nicht nur die vom Beschwerdeführer angeführte, sondern auch andere Stellen aus dem Brief weggelassen. Dabei habe es sich um Wiederholungen und Erläuterungen des zuvor Gesagten gehandelt. Zu dem fehlenden Relativsatz sagt die Rechtsabteilung, es sei abwegig zu glauben, die Redaktion habe eine für sie selbst nachteilige Information unterdrückt. Der ausgelassene Nebensatz folge auf die Einsicht des Verfassers „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir schien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Dass diese Illusionswelt tatsächlich eine reine Medienwelt war, ergebe sich aus dem Fall selbst. (2006)