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„Pelzgeschäft ´unbedingt´ besuchen“

Stadtmagazin kennzeichnet aus Unerfahrenheit Werbung nicht

Ein Stadtmagazin berichtet über ein Pelzgeschäft, welches der Überschrift zufolge eine Tradition fortsetzt. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen unredigierten Werbetext mit eindeutiger Reklamesprache. Eine Kennzeichnung als Anzeige fehle. Vor allem der Schlusssatz stößt dem Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, übel auf. Danach wird Besuchern der betreffenden Stadt nahe gelegt, dem Geschäft „unbedingt“ einen Besuch abzustatten. Das Magazin teilt mit, es sei in ähnlicher Angelegenheit bereits gerügt worden. Der nunmehr kritisierte Beitrag habe in der gleichen Ausgabe gestanden. Es könne daher nicht sein, dass das Magazin aus Unerfahrenheit heraus für die gleiche Angelegenheit nochmals gerügt werde. Das hätte man ja schon mit der vorangegangen Beschwerde erledigen können. Der Lizenzgeber für die Stadtmagazine ergänzt, er sei stets darum bemüht, neue Lizenznehmer zu schulen, um Verstöße wie im vorliegenden Fall von vornherein zu vermeiden. Aus seiner – des Lizenzgebers - Sicht sei die Sachlage klar: Bei dem kritisierten Beitrag handele es sich zweifelsfrei um einen Artikel, der als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Der Verleger räumt den Fehler ein und entschuldigt ihn mit Problemen im Produktionsablauf. Der Lizenznehmer habe versichert, künftig auf die Anzeigenkennzeichnung zu achten, so dass es nicht zu weiteren Beschwerden kommen werde. (2005)