Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einer Programmzeitschrift erscheint ein Hinweis auf die RTL-Serie „Alles, was zählt“, in der Boris Beckers uneheliche Tochter Anna auftritt. Der Untertitel der Sendung lautet „Boris Beckers Besenkammer-Bescherung als Ballettmaus“. Er wird von der Zeitschrift zitiert. Eine Leserin hält die Bezeichnung „Besenkammer-Bescherung“ für menschenverachtend, weshalb sie den Deutschen Presserat anruft. Das Kind könne weder für seinen Erzeuger etwas noch für die Umstände seiner Zeugung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Beschwerdeführerin habe der Zeitschrift einen tadelnden Leserbrief zum Thema geschickt, den die Redaktion zum Anlass genommen habe, sich kritisch mit der Bezeichnung der kleinen Anna als „Besenkammer-Bescherung“ auseinanderzusetzen. Die Redaktion habe der Frau zugestimmt, dass diese Bezeichnung unpassend sei. Sie habe sich die Kritik zu Herzen genommen. Sie versichert, dass derartige Titulierungen im Zusammenhang mit Anna Ermakowa künftig nicht mehr benutzt würden. Zugunsten der Redaktion führt die Rechtsabteilung an, dass Annas Mutter nichts unversucht lasse, ihre Tochter in den Medien zu präsentieren bzw. sich den Medien zu öffnen. Dabei schrecke sie auch nicht davor zurück, die Zeugung ihrer Tochter in einer Besenkammer eines Hotels zu vermarkten. Erst im August habe sie ihre „Autobiografie“ mit dem Titel „In einem Atemzug“ veröffentlicht, in dem sie frei nach dem Motto „So war es mit Boris wirklich in der Besenkammer“ über ihr folgenreiches Treffen mit dem Tennisspieler berichtet. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Probleme in einem Waldorf-Kindergarten. Sie schreibt, unter den Kindern häuften sich gewalttätige Übergriffe, denen die Erzieherinnen nach Zitaten von Eltern nicht Herr würden. Die Zeitung zitiert Eltern, die die Einrichtung kritisieren. In dem Beitrag werden die Kindergarten- und eine Gruppenleiterin namentlich genannt, gegen die schwere Vorwürfe erhoben werden. Der Artikel ist mit einem Foto illustriert, auf dem raufende Kinder zu sehen sind. Es ist als Archivfoto ausgewiesen. Die pädagogische Leiterin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, im Kindergarten bestünden Gewaltprobleme, die vom Trägerverein und von der Leitung ignoriert würden. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Hintergründe des Artikels seien nicht ausreichend recherchiert worden. Es hätten nicht nur die unmittelbar betroffenen Eltern zu Wort kommen dürfen. Sie beanstandet auch, dass sie und die Gruppenleiterin namentlich genannt worden seien. Dafür hätte kein öffentliches Interesse bestanden. Auch wenn das Bild als Archivfoto ausgewiesen sei, erwecke es den Anschein, Geschehnisse aus dem Kindergarten wiederzugeben. Die Redaktion hätte darauf hinweisen müssen, dass dies nicht der Fall war. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde für unvollständig und widersprüchlich. Ein Gesprächsangebot der Zeitung an die Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden. Der Versuch der Redaktion, die Kindergartenleitung zu Wort kommen zu lassen, sei fehlgeschlagen. Der Vorwurf an die Zeitung, ihr sei an einer positiven oder objektiven Berichterstattung nicht gelegen, würde schon durch die Veröffentlichung vieler Leserbriefe widerlegt, in denen sich die Einsender positiv über den Kindergarten geäußert hätten. Der Chef vom Dienst hält nach wie vor die Nennung der Namen für zulässig. Bei Kindergärten handele es sich um Institutionen, deren Betrieb durch detaillierte gesetzliche Vorschriften geregelt sei. Deren Verantwortlichen könnten namentlich genannt werden. Die Redaktion räumt ein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Bildunterschrift berechtigt sei. Diese sei irreführend, was durch Zeitdruck zu erklären, nicht aber zu entschuldigen sei. (2007)
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Ein Boulevardblatt und seine Online-Ausgabe berichten unter der Überschrift „In diesem Porsche starb ein gesuchter Verbrecher“ über einen tödlichen Verkehrsunfall. Der Verunglückte wird als „gesuchter Krimineller“ bezeichnet. Genannt werden sein Vorname, der abgekürzte Familienname und die berufliche Position. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil nach seiner Meinung das Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt und nicht sorgfältig berichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe nicht festgestanden, ob es sich bei dem Verunglückten um den von der Zeitung vermuteten Toten gehandelt habe. Erst später habe eine DNA-Probe Klarheit geschaffen. Durch die Nennung von Einzelheiten sei der Verunglückte leicht zu identifizieren gewesen. Dies verletze seine Persönlichkeitsrechte. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Formulierungen „gesuchter Verbrecher“ und „Krimineller“. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe es lediglich einen Haftbefehl gegeben. Die genannten Bezeichnungen verletzten deshalb das Gebot der Unschuldsvermutung. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht hingegen keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Tod des Fahrers und dessen Identität hätten zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht in Frage gestanden. Auf das Ergebnis der DNA-Probe sei es nicht angekommen, da die Identität des Verunglückten zweifelsfrei festgestanden habe. Die Persönlichkeitsrechte des Unfallopfers seien nicht verletzt worden. Der vollständige Name des Mannes sei von der Zeitung nicht genannt worden. . Die bloße Identifizierbarkeit verstoße angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht gegen die Persönlichkeitsrechte des Toten. Der Unfall rage aus der Masse der üblichen Verkehrsunfälle in besonderer Weise hervor. Er sei auf ein extremes Fehlverhalten des Opfers selbst zurückzuführen. Der zuvor schon erlassene Haftbefehl rechtfertige das besondere öffentliche Interesse. Die Bezeichnung als „gesuchter Verbrecher“ sei durch den am gleichen Tag erlassenen Haftbefehl und den auf objektive Umstände gegründeten Tatverdacht gerechtfertigt. Das Wort „gesucht“ mache deutlich, dass über den so Bezeichneten nicht schon als Täter berichtet worden sei, sondern dass die Polizei lediglich nach ihm gefahndet habe. Dies habe dem Stand der Ermittlungen entsprochen und werde vom durchschnittlichen Leser auch so verstanden. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Glosse, in der ein Schuhhändler die Hauptrolle spielt. Es ist die Rede davon, dass dieser sich als „Chefagitator“ gegen die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums am Ort („das ist Teufelszeug“) geriert, während er im Einkaufszentrum in der Nachbarstadt, das zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, ebenfalls ein Schuhgeschäft betreibt bzw. betrieben hat. Aus dem – so die Zeitung – sei der „Schlappen-Händler“ wegen der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen rausgeschmissen worden. Der Betroffene tritt selbst als Beschwerdeführer auf und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung betreibe mit dem kritisierten Beitrag Rufmord an ihm und seiner Firma. Sie verbreite Verleumdungen und Lügen. Unwahr sei an der Berichterstattung, dass man ihn „rausgeschmissen“ habe. Vielmehr habe ein Hersteller seinen Laden in der Nachbarstadt übernommen. Er sei nicht vertragsbrüchig geworden. Eine Woche nach der Veröffentlichung habe ihm die Zeitung Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Die Zeitung hält die Beschreibung, der Unternehmer halte ein neues Einkaufszentrum in der Stadt für „Teufelszeug“, für eine zulässige Wertung im Rahmen einer Glosse. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeiten als Betreiber eines Schuhgeschäfts, Parteipolitiker und Karnevalsprinz in der Stadt bekannt. Den Hinweis der Anwältin des Schuhhändlers, dieser habe in den letzten beiden Jahren für 40.000 Euro in der Zeitung inseriert, habe die Chefredaktion mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sie weist darauf hin, dass sie auch auf diesem Wege das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht durchbrechen werde. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter den Überschriften „Zirkusleute als Zeugen bei Gericht“ und „Prozess lässt viele Fragen offen“ einen Gerichtsbericht. Dabei ging es um einen Überfall auf einen Zirkus. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann und ihre Tochter werden als Zeugen verhört. Angeklagt waren sechs Jugendliche wegen Landfriedensbruchs. Zu klären war unter anderem, ob es sich um einen rechtsradikalen Angriff gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden von der Zeitung mit vollem Namen genannt. Sie schildert, dass die Zirkusleute und auch andere Zeugen angegeben hätten, „Heil Hitler“- und „Sieg Heil“-Rufe gehört zu haben. Polizisten, die vor Gericht glaubwürdig erschienen seien, hätten derartige Rufe nicht gehört. Die Beschwerdeführerin wird mit der Aussage zitiert, dass Rädelsführer des Übergriffs, die auch namentlich von ihr genannt worden waren, nicht vor Gericht stünden. Die Frau ist der Ansicht, dass weder ihr Name noch jene ihrer Familien und auch nicht ihre Aussagen hätten veröffentlicht werden dürfen. Mit ihrer Aussage habe sie bestimmte Personen als Mittäter beschuldigt. Jetzt befürchte sie rechtsradikale Gewalt gegen sich und ihre Familie. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die anwaltlich vertretene Redaktion weist darauf hin, dass sie mit der Nennung von Namen in der Gerichtsberichterstattung sehr sorgsam umgehe. In diesem Fall habe man keinen Anlass gesehen, die Namen nicht zu nennen. Die Familie habe selbst anlässlich der Vorfälle, die zur Berichterstattung und letztlich zum Prozess geführt hätten, die Öffentlichkeit gesucht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit an die Spitze einer Bürgerbewegung gesetzt, die der betroffenen Familie mit Sachspenden geholfen habe. Die Namen der Prozessbeteiligten, so die Zeitung weiter, seien während der Gerichtsverhandlung bereits allen Beteiligten bekannt gewesen, so dass von einem zusätzlichen Bedrohungspotential durch die Zeitungsberichterstattung wohl nicht die Rede sein könne. (2007)
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Regelmäßig erscheinen in einer Regionalzeitung Berichte über den inzwischen entlassenen Geschäftsführer einer Firma, die unter anderem „Tatort“-Folgen für einen ARD-Sender produziert hat. Jeweils mit vollem Namen und Foto berichtet die Zeitung über Vorwürfe des Betrugs und der Untreue. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Namensnennung und der Bildabdruck nicht zulässig gewesen seien. Der Betroffene sei keine Person, die ein öffentliches Amt ausübe oder einer größeren Öffentlichkeit außerhalb der Rundfunkanstalt bisher bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beklagt eine Vorverurteilung. Verletzt seien außerdem die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Chefredaktion widerspricht. Die Redaktion habe den Schwerpunkt der Berichterstattung stets vor allem auf das Unternehmen und nicht auf dessen Geschäftsführer gelegt. Die identifizierbare Berichterstattung sei nicht zu beanstanden, weil nicht aus der Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Mannes berichtet worden sei, sondern lediglich über dessen Funktion als Geschäftsführer. Die Redaktion habe wahr und sachgerecht berichtet und damit einem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im betreffenden Bundesland gedient. Der Betroffene sei in dem Bundesland eine Person des öffentlichen Interesses. Andere Berichte über frühere Vorwürfe mit voller Namensnennung waren von dem Ex-Geschäftsführer nie beanstandet worden. (2007)
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Ganoven tarnen sich als Dachdecker und bestehlen eine Seniorin. Darüber berichtet eine Regionalzeitung. Der Artikel enthält diesen Satz: „Als Drahtzieher der in der hiesigen Region tätigen Banden gelten zwei einer mobilen ethnischen Minderheit angehörende Familien …“ Ein Leser sieht darin eine schwere Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit der Sinti und Roma. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Bericht sei geeignet, in der Bevölkerung bereits bestehende Vorurteile gegenüber Angehörigen dieser Gruppe zu verstärken. Die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“ hätte genau so gut in einer von Rechtsextremen verfassten Schrift auftauchen können. Sie sei eine Verhöhnung des Pressekodex. Der Autor versuche offenbar, die aus seiner Sicht offensichtlich der Political Correctness geschuldeten Ziffer 12 (Diskriminierung) des Pressekodex zu umgehen. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde als unbegründet an. Der kritisierte Artikel enthalte keinen Hinweis auf die Sinti- und Roma-Zugehörigkeit der mutmaßlichen Diebe. Der Autor habe eine Formulierung verwendet, die nach Angaben der Polizei in den letzten Jahren nicht beanstandet worden sei. Der Chefredakteur hält die vom Beschwerdeführer vermutete kriminelle Energie des Autors bei der Umgehung der Ziffer 12 des Pressekodex für infam. Er stellt dies vor allem im Hinblick auf die Bemühungen der Zeitung um Völkerverständigung und bei der Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen fest. (2007)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Gibt es je einen Trost für diese Eltern?“ über die Entführung der kleinen Madeleine („Maddie“) in Portugal. Am Ende des Artikels wird über Ermittlungen der portugiesischen Polizei berichtet. Die Redaktion wirft die Frage auf, ob das kleine Mädchen in den Fängen einer Sekte stecke. Dabei werden eine bestimmte Gruppe von Aussteigern und ein Künstler namentlich genannt, der wegen Kindesmissbrauchs vorbestraft sei und in dieser Gruppe lebe. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass die Berichterstattung gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex verstoße. Die genannte Gruppe sei keine Sekte, sondern ein anerkanntes Friedensforschungszentrum ohne religiöse Hintergründe. Dort lebten keine „Aussteiger“, sondern Studenten und Mitarbeiter. Der Artikel schädige den Ruf des gesamten Zentrums. Der kurze Aufenthalt der Polizei habe, wie bei vielen Institutionen der Region, der reinen Nachfrage gedient. Der wegen Kindesmissbrauchs Vorbestrafte wohne in einem Ort ähnlichen Namens mehr als 100 Kilometer entfernt. Zu ihm habe das Friedensforschungszentrum keinerlei Verbindung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Die Entscheidung, den Namen des Vorbestraften zu nennen, sei aufgrund von Informationen getroffen worden, die vielfach in den Medien verbreitet worden seien. So habe die portugiesische Polizei mitgeteilt, dass der Mann in dem Zentrum lebe. Die Redaktion habe keinen Grund gehabt, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Das Justitiariat berichtet, man habe sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwischenzeitlich dazu verpflichtet, künftig die Behauptung zu unterlassen, der Mann lebe in dem Zentrum. (2007)
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Unter der Überschrift „Guter Serbe hilft gegen böse Tschetschenen“ berichtet eine Lokalzeitung über einen Gerichtsprozess. In dem Beitrag wird dargestellt, wie der Serbe Nikola T. den Geschäftsmann Wolfgang M. erpresste. Der Unternehmer war zum Schein auf ein Geschäft eingegangen, mit dem er seine Familie von einer Bedrohung loskaufen wollte. Der Angeklagte hatte dem ihm bekannten Unternehmer erzählt, dass zwei tschetschenische Kriminelle auf seine Familie angesetzt worden seien. Er, Nikola T., könne diese Leute für ihn „wegräumen“. Die Zeitung schreibt, Nikola T. habe die Geschichte von den Kriminellen rundherum erfunden, weil er das Geld für die Pflege seiner kranken Mutter benötige. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist Wolfgang M., der im Bericht als Geschäftsmann bezeichnet wird und der sich auf den vermeintlichen Deal mit dem Serben eingelassen hatte. Er sieht in dem Beitrag eine Diskriminierung der Tschetschenen nach Ziffer 12 des Pressekodex. Er nennt die Überschrift des Weiteren makaber, insbesondere wenn man den Erpresser als „guten Serben“ bezeichne. Verständlich werde diese diskriminierende Berichterstattung gegenüber der nationalen Gruppe der Tschetschenen nur, wenn man die fortlaufend unfaire Berichterstattung der Zeitung über ihn – Wolfgang M. – verfolge. Der Beschwerdeführer sieht zudem Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da er durch die eindeutige Benennung als „Geschäftsmann Wolfgang M.“ in der kleinen Stadt erkennbar werde. Er sieht durch die Berichterstattung eine Gefährdung für sich und seine Familie durch Nachahmer und merkt an, dass die Zeitung seit einiger Zeit versuche, durch massive Negativ-Berichterstattung seine Bürgermeisterkandidatur zu erschweren. Der Chefredakteur führt die Überschrift des kritisierten Artikels als einen zugegebenermaßen missglückten Satireversuch an, der nichts mit einer Diskriminierung zu tun habe. Mit dem verantwortlichen Redakteur habe er bereits „kritisch gesprochen“. Wie aus dem sachlichen Text hervorgehe, handele es sich bei den „bösen Tschetschenen“ um vom Angeklagten erfundene Figuren. Insofern würden keine Vorurteile geschürt. Für das Verständnis des Erpressungsversuchs sei es erforderlich gewesen, die nationale Gruppe zu nennen. Zum Vorwurf, die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben, merkt der Chefredakteur an, dass dieser durch die Angaben zur Person in einer Stadt von 22000 Einwohnern nicht identifizierbar sei. (2007)
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