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Stammtischparolen am rechten Rand

Zahnärztliche Fachzeitschriften kämpfen mit harten Bandagen

Das Verhältnis zwischen zwei zahnärztlichen Fachzeitschriften ist nicht durch große Herzlichkeit gekennzeichnet. Die eine sorgt sich um die andere und stellt die bange Frage: „Der ´braune´ Zahnarzt: Driftet (genannt wird der Konkurrenz-Titel) ins populistische Lager ab?“ Die Zeitschrift hatte zuvor einen Beitrag unter der Überschrift „Kinderarmut in Deutschland – ein echtes Thema?“ veröffentlicht, in dem es unter anderem geheißen hatte: „So gerät die Familienförderung zunehmend zu einem Zuchtprogramm für Asoziale“. Die Konkurrenz sieht darin Stammtischparolen, die ganz nah an den Rassen- und Begabungstheorien des Dritten Reiches angesiedelt seien. Der Autor wird als „brauner Hetzer“ bezeichnet. Der angegriffene Autor des Beitrags beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Kommentierung. Er werde in ehrverletzender Weise persönlich geschmäht bzw. beleidigt. Für die Beleidigung als „brauner Hetzer“ gebe es keinen Anlass; seine Meinungsäußerung sei durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen gestützt und nicht etwa die Auffassung eines Sonderlings. Der Schmähtext bedrohe ihn persönlich und entziehe ihm die wirtschaftliche Basis. Anwaltlich vertreten weist das Konkurrenz-Blatt die Beschwerde zurück. Selbst der Verlag habe sich von seinem Autor distanziert. Nachdem dieser in seinem Kommentar eine sprachlich drastische und inhaltlich äußerst polemische und streitbare Darlegung seiner persönlichen Ansichten vorgenommen habe, müsse er sich eine entsprechend harte, aber nicht ehrverletzende Auseinandersetzung gefallen lassen. Durch die veröffentlichten Zitate werde den Lesern die Möglichkeit gegeben, sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese selbständig zu bewerten. Zum Vorwurf, die Bezeichnung als „brauner Zahnarzt“ sei als Schmähung anzusehen, beruft sich der Beschwerdegegner auf die Rechtsprechung. Danach nehme eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei hier nicht der Fall. (2007)