Entscheidungen finden

Filmproduzenten mit Namen genannt

Menschenwürde und Ehre nicht verletzt – Keine Vorverurteilung

Regelmäßig erscheinen in einer Regionalzeitung Berichte über den inzwischen entlassenen Geschäftsführer einer Firma, die unter anderem „Tatort“-Folgen für einen ARD-Sender produziert hat. Jeweils mit vollem Namen und Foto berichtet die Zeitung über Vorwürfe des Betrugs und der Untreue. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Namensnennung und der Bildabdruck nicht zulässig gewesen seien. Der Betroffene sei keine Person, die ein öffentliches Amt ausübe oder einer größeren Öffentlichkeit außerhalb der Rundfunkanstalt bisher bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beklagt eine Vorverurteilung. Verletzt seien außerdem die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Chefredaktion widerspricht. Die Redaktion habe den Schwerpunkt der Berichterstattung stets vor allem auf das Unternehmen und nicht auf dessen Geschäftsführer gelegt. Die identifizierbare Berichterstattung sei nicht zu beanstanden, weil nicht aus der Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Mannes berichtet worden sei, sondern lediglich über dessen Funktion als Geschäftsführer. Die Redaktion habe wahr und sachgerecht berichtet und damit einem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im betreffenden Bundesland gedient. Der Betroffene sei in dem Bundesland eine Person des öffentlichen Interesses. Andere Berichte über frühere Vorwürfe mit voller Namensnennung waren von dem Ex-Geschäftsführer nie beanstandet worden. (2007)