Entscheidungen finden

Ethnie durfte diesmal genannt werden

Bande von diebischen „Dachdeckern“ war bundesweit unterwegs

Ganoven tarnen sich als Dachdecker und bestehlen eine Seniorin. Darüber berichtet eine Regionalzeitung. Der Artikel enthält diesen Satz: „Als Drahtzieher der in der hiesigen Region tätigen Banden gelten zwei einer mobilen ethnischen Minderheit angehörende Familien …“ Ein Leser sieht darin eine schwere Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit der Sinti und Roma. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Bericht sei geeignet, in der Bevölkerung bereits bestehende Vorurteile gegenüber Angehörigen dieser Gruppe zu verstärken. Die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“ hätte genau so gut in einer von Rechtsextremen verfassten Schrift auftauchen können. Sie sei eine Verhöhnung des Pressekodex. Der Autor versuche offenbar, die aus seiner Sicht offensichtlich der Political Correctness geschuldeten Ziffer 12 (Diskriminierung) des Pressekodex zu umgehen. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde als unbegründet an. Der kritisierte Artikel enthalte keinen Hinweis auf die Sinti- und Roma-Zugehörigkeit der mutmaßlichen Diebe. Der Autor habe eine Formulierung verwendet, die nach Angaben der Polizei in den letzten Jahren nicht beanstandet worden sei. Der Chefredakteur hält die vom Beschwerdeführer vermutete kriminelle Energie des Autors bei der Umgehung der Ziffer 12 des Pressekodex für infam. Er stellt dies vor allem im Hinblick auf die Bemühungen der Zeitung um Völkerverständigung und bei der Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen fest. (2007)