Redaktion räumt Fehler mit Foto ein
Im Text fehlt der klare Hinweis, dass es sich um ein Symbolbild handelt
Eine Regionalzeitung berichtet über Probleme in einem Waldorf-Kindergarten. Sie schreibt, unter den Kindern häuften sich gewalttätige Übergriffe, denen die Erzieherinnen nach Zitaten von Eltern nicht Herr würden. Die Zeitung zitiert Eltern, die die Einrichtung kritisieren. In dem Beitrag werden die Kindergarten- und eine Gruppenleiterin namentlich genannt, gegen die schwere Vorwürfe erhoben werden. Der Artikel ist mit einem Foto illustriert, auf dem raufende Kinder zu sehen sind. Es ist als Archivfoto ausgewiesen. Die pädagogische Leiterin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, im Kindergarten bestünden Gewaltprobleme, die vom Trägerverein und von der Leitung ignoriert würden. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Hintergründe des Artikels seien nicht ausreichend recherchiert worden. Es hätten nicht nur die unmittelbar betroffenen Eltern zu Wort kommen dürfen. Sie beanstandet auch, dass sie und die Gruppenleiterin namentlich genannt worden seien. Dafür hätte kein öffentliches Interesse bestanden. Auch wenn das Bild als Archivfoto ausgewiesen sei, erwecke es den Anschein, Geschehnisse aus dem Kindergarten wiederzugeben. Die Redaktion hätte darauf hinweisen müssen, dass dies nicht der Fall war. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde für unvollständig und widersprüchlich. Ein Gesprächsangebot der Zeitung an die Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden. Der Versuch der Redaktion, die Kindergartenleitung zu Wort kommen zu lassen, sei fehlgeschlagen. Der Vorwurf an die Zeitung, ihr sei an einer positiven oder objektiven Berichterstattung nicht gelegen, würde schon durch die Veröffentlichung vieler Leserbriefe widerlegt, in denen sich die Einsender positiv über den Kindergarten geäußert hätten. Der Chef vom Dienst hält nach wie vor die Nennung der Namen für zulässig. Bei Kindergärten handele es sich um Institutionen, deren Betrieb durch detaillierte gesetzliche Vorschriften geregelt sei. Deren Verantwortlichen könnten namentlich genannt werden. Die Redaktion räumt ein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Bildunterschrift berechtigt sei. Diese sei irreführend, was durch Zeitdruck zu erklären, nicht aber zu entschuldigen sei. (2007)