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Ohne Absicht einen Iraker diskriminiert

Herkunftshinweise für Verständnis des Vorgangs nicht notwendig

Schülerin in Lehrertoilette missbraucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht teilt sie mit, dass gegen einen „irakischen Asylanten“ Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Leser der Zeitung moniert, dass der Artikel Vorurteile gegen Ausländer schüre, da die Nennung der Nationalität in keinem Zusammenhang mit der Tat stehe. Darüber hinaus sei die Bezeichnung nach seinem Verständnis und auch nach der Definition des Dudens abwertend und unangebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist die Nennung der Herkunft des Asylanten vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Eine diskriminierende Absicht habe nicht vorgelegen. Es zeuge von einem merkwürdigen Verständnis der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit, wenn im Rahmen der Berichterstattung über ein mögliches strafrechtliches Verfahren verschwiegen werden solle, dass der Tatverdächtige Ausländer sei und als Asylant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genieße. Es stelle einen qualitativen Unterschied in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Geschehens dar, wenn zum Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens die Information komme, dass der mutmaßliche Täter seinen Aufenthalt im Asylland zur Tat genutzt habe. Zur Berichterstattung gehöre die Information, dass der Iraker mutmaßlich das Gastrecht des Aufnahmestaates verletzt habe. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, Stimmung gegen ausländische Mitbürger zu machen, sondern die Leser wahrheits- und sachgemäß zu informieren. (2007)