Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einem satirischen Beitrag unter der Überschrift „Die tollen Tage 2004“ bietet das Wochenendmagazin einer Tageszeitung seinen Lesern eine „Kalender-Nachhilfe“. Im Abschnitt „4.Juni: Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ steht der folgende Text: „ Dabei war dieser Tag, als ihn die Generalversammlung 1982 ins Leben rief, selbst ein Tritt gegen das Schienbein – nämlich das von Israel. Ging es den einbringenden Mitgliedsstaaten doch darum, die ‚hohe Zahl unschuldiger libanesischer und palästinensischer Kinder‘ zu beklagen, die Opfer israelischer Aggression geworden seien. Mittlerweile hat sich der damals geehrte Nachwuchs unter Umständen zu strammen Hisbollah-Kämpfern entwickelt. Trotzdem gibt es schöne Arten, dieses Datum zu begehen. So könnte man mal ganz bewusst nicht an jene Kinder denken, die nicht ganz unschuldig zu Gewaltopfern geworden sind. Also an alle verzogenen Blagen, denen ganz zu Recht eins hinter die Löffel gehört.“ Ein Leser findet die Passage ungeheuerlich und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Kein Kind sei jemals „nicht ganz unschuldig“, sondern immer voll und ganz unschuldig an der ihm angetanen Gewalt. Der Leiter der Verlagsabteilung Personal und Recht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Zeitung von jeglicher Gewalt gegen Kinder distanziere. Sofern der vorliegende Artikel als Aufruf zur Gewalt gegen Kinder aufgefasst werden könne, werde dies bedauert. Der Beitrag habe einen satirischen Charakter und mache mit der bei der Satire typischen Überspitzung Vorschläge zur Begehung des UN-Tages, der tatsächlich „Internationaler Tag der Kinder, die unschuldig zu Aggressionsopfern geworden sind“ laute. Diese Formulierung impliziere im Umkehrschluss, dass es Kinder geben könnte, die schuldig zu Aggressionsopfern werden. Zur weiteren Verballhornung fordere der Autor des Artikels dann auf, an eben diese „schuldigen Kinder“ am 4. Juni nicht zu denken. Die unglückliche Formulierung der UNO werde damit ironisch aufs Korn genommen und gewissermaßen ad absurdum geführt. (2004)
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Der Streit zwischen zwei Übersiedlerfamilien ist Gegenstand eines Berichts in einer Lokalzeitung. In dem Beitrag wird mitgeteilt, dass es sich um eine polnische Familie und eine Familie aus Kasachstan handele. Als Fazit des Streits stellt die Zeitung fest, dass es an der „Völkerverständigung“ wohl noch hapere. Das polnische Ehepaar sieht in der Berichterstattung eine pauschale Herabsetzung der Migrantengruppen. Dass die an dem Streit Beteiligten aus Polen und aus Kasachstan kämen, trage zum Verständnis des Artikels nichts bei. Es hätte ausgereicht, die streitenden Parteien als „Übersiedler“ zu bezeichnen. Es verstoße außerdem gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), dass der genaue Wohnort der beiden Familien in der Zeitung stehe. Das aus Polen stammende Ehepaar ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Beteiligten in dem Beitrag nicht identifizierbar dargestellt worden seien. Die Zeitung habe unter Hinweis auf die landsmannschaftliche Frontlinie berichtet, um das beschriebene Geschehen zu belegen. Es bedürfe in einer kleinen Stadt nicht der Zeitung, um die breite Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie groß der Anteil von Übersiedlern an der Gesamtbevölkerung sei und wo sich diese zusammenballen. Die Kennzeichnung der Herkunft der streitenden Familien und die daraus hergeleitete Formulierung „Völkerverständigung fehlt noch“ empfindet der Chefredakteur nicht als Herabwürdigung. Sie sei vielmehr damit zu verbinden, dass man bei Schicksalsgenossen eine besonders ausgeprägte Form der Solidarität erwarte, die in diesem Fall nicht eingelöst worden sei. (2007)
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Eine Lokalzeitung bringt einen Leserbrief unter der Überschrift „GEZ-Mitarbeiter ´wie ein selbsternannter Sheriff´“. Darin schildert eine Frau aus ihrer Sicht das Verhalten eines freien Mitarbeiters der Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten. In dem Brief ist die folgende Passage enthalten: „Dieser ´Herr´ trat massiv drohend und einschüchternd auf, wie ein selbst ernannter Sheriff“. Insgesamt entsteht beim Leser der Eindruck, der Mann sei im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Autorin sehr rüde und rigoros vorgegangen. Die Leserbriefschreiberin berichtet außerdem über abwertende Äußerungen Dritter, den GEZ-Mitarbeiter betreffend. Der Angegriffene wehrt sich gegen diese Darstellungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er kritisiert, dass die Zeitung den Wahrheitsgehalt des Leserbriefes nicht überprüft habe. Er sieht in der Veröffentlichung eine Beleidigung. Sie sei im Übrigen nicht als Leserbrief erkennbar. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion eine Vielzahl von Beschwerden über das Verhalten des GEZ-Mitarbeiters bekommen habe. Stellvertretend für diese habe die Redaktion den kritisierten Leserbrief veröffentlicht. Alle Briefe hätten den gleichen Tenor gehabt. Danach sei der GEZ-Mann „unverschämt, taktlos und aggressiv bedrohlich“ vorgegangen. Die nunmehr vorgelegte Beschwerde nehme die Zeitung zum Anlass, den Vorgang jetzt auch journalistisch aufzuarbeiten. Dabei werde der Beschwerdeführer selbstverständlich auch die Gelegenheit erhalten, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. (2007)
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Dem Vorwurf der Schleichwerbung sieht sich eine Zeitschrift ausgesetzt. Es geht um einen Beitrag unter der Überschrift „Mieten werden steigen“ zum Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“. Darin kommt der Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung zu Wort. Am Ende des Beitrags wird ein Kasten mit einem Gewinnspiel veröffentlicht. Die Zeitschrift und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall verlosen vier Bausparverträge. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Werbung für das Unternehmen Schwäbisch-Hall vor, auch wenn dieses im redaktionellen Beitrag gar nicht so genannt sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Das Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“ habe den Redakteur der Zeitschrift zu dem Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung geführt, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Es sei überdies gute Tradition, Sachthemen mit Hilfe von Gewinnspielen attraktiver zu machen. Weder die Zeitschrift noch die Stiftung hätten im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verfolgt. (2007)
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Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, wirft einer Zeitschrift Schleichwerbung vor. Diese hat einen Beitrag unter der Überschrift „Stress, weiche von mir!“ veröffentlicht, in dem ein Interview mit einem Arzt des Heidelberger Zentrums für multidisziplinäre Forschung wiedergegeben wird. Dabei ist davon die Rede, dass an einer Langzeitstudie über 20 Jahre lang rund 30000 Personen teilgenommen hätten. Prüfpräparat sei dabei der „spezielle wissenschaftlich gut untersuchte Klosterfrau Melissengeist“ gewesen. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige, mit der für das genannte Produkt geworben wird. Es sei auffallend, so der Beschwerdeführer, dass sowohl im Interview als auch in der Anzeige davon die Rede sei, dass das Produkt bei Wetterfühligkeit positiv wirke. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert sich zu dem Vorwurf. Er erläutert, seine Zeitschrift nenne Arzneimittel nur dann beim Namen, wenn seriöse, aktuelle und für den Leser interessante Untersuchungen bzw. Studien vorlägen. All dies sei im konkreten Fall gegeben. In der Vergangenheit und in anderem Zusammenhang habe die Redaktion auf die Fragwürdigkeit des Melissengeists wegen seines hohen Alkoholgehalts hingewiesen. (2007)
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„Puh, den sind wir los!“ überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über einen Professor am Historischen Institut einer Universität. Der Gelehrte habe sich mit vielen Mitarbeitern überworfen. Unter anderem heißt es, der Professor habe den Förderverein der „Forschungsstelle Widerstand“ blockiert. Evaluierungsgutachter des Landes hätten „Dissense im Institut“ festgestellt. An der Uni sei ein Arbeitskreis Geschichte gegründet worden, der nur den Zweck hatte, sich mit der „causa“ des Hochschullehrers zu beschäftigen. Die Zeitungen lässt einen emeritierten Professor zu Wort kommen, der sich sehr kritisch über den umstrittenen Kollegen äußert. Dieser kommt in dem Beitrag auch kurz zu Wort. Er spricht von einer „großen Kampagne gegen mich“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine einseitige Darstellung zu Lasten des Gelehrten. Dieser werde nur kurz gehört; seine Aussage werde von der Redaktion ironisch hinterfragt. Diese Darstellungsweise, so der Beschwerdeführer, verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang Mitarbeiter des Hochschullehrers gewesen und somit Partei in dem Streit. In seinem Schreiben an den Presserat äußere er im Wesentlichen den Generalvorwurf einer angeblichen unausgewogenen Recherche. Es stehe fest, dass der Professor sich mit einer Reihe von Kollegen überworfen habe. Auch hätten sich Studenten kritisch über ihn geäußert. Der Artikel sei auf der Basis einer intensiven und sorgfältigen mehrtägigen Recherche des Autors entstanden. Er habe mit dem Rektor der Universität und dem Dekan der philosophischen Fakultät, sowie dem Betroffenen und Vertretern der Studentenschaft gesprochen. Mit dem umstrittenen Professor sei ein längeres Telefonat geführt worden, wobei dieser von „Kampagne“ und „Verschwörung“ gesprochen habe. Dies sei im Artikel zitiert worden. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit dem Hinweis auf mehrere Leserbriefe pro und contra den Professor, die das Blatt veröffentlicht habe. (2007)
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Unter der Überschrift „Firma gibt Miet-Kaution nicht raus“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, der die fällige Zahlung trotz eines Gerichtsurteils vorenthalten wurde. Der Eigentümer des Hauses, in dem die Frau gewohnt hatte und die Geschäftsführerin der Firma, die das Haus verwaltet, werden namentlich genannt. In einschlägigen Kreisen sei es kein Geheimnis, dass die Firma schon mehrmals vom Gericht aufgefordert worden sei, eine so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben, also die auch als Offenbarungseid bezeichnete Erklärung über die Vermögensverhältnisse. Auch die namentlich genannte Geschäftsführerin sei mindestens einmal zum Offenbarungseid aufgefordert worden. Die Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ habe empfohlen, mit Firma und Person keine geschäftliche Verbindung einzugehen. Privat und geschäftlich sei die Geschäftsführerin hoch verschuldet. Diese wendet sich über ihren Anwalt an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage des Beitrages sei die Rückzahlung der Kaution zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht seit einem Jahr, sondern seit einem Monat fällig gewesen. Der Anwalt zweifelt auch die Kompetenz der Auskunftei an. Deren Mitarbeiter mangle es regelmäßig an einer fundierten juristischen Ausbildung. Deren Meinung sei laienhaft. Die Nennung des Namens der Geschäftsführerin verstoße gegen deren Recht auf Anonymität. Sie werde als insolvent stigmatisiert, was sie gleichzeitig in ihrer Ehre verletze. Die Redaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel eine Reaktion auf die Hilfe suchende Leserin gewesen sei. Diese habe trotz aller Bemühungen ihre Kaution nicht bekommen. Die Zahlung sei erst nach der Veröffentlichung erfolgt. Die Redaktion habe sich zur Namensnennung entschlossen, weil der Frau in mehreren Stadtteilen des Verlagsortes Wohnblocks und Einzelwohnungen gehörten. Sie sei in der Stadt vielen Menschen bekannt und somit eine Person des öffentlichen Lebens. Ein von der Redaktion gewünschter Kontakt sei nicht zustande gekommen. (2007)
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„Prozess wegen Untreue erst im November“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen namentlich genannten Rechtsanwalt. Dieser habe seine Tätigkeit als Anwalt beendet. Ob diese Entscheidung mit dem Verfahren zu tun habe, sei offen. Im Prozess geht es um eine Erbschaft. Der Anwalt habe das gerichtlich erstrittene Geld erst nach monatelangem Zögern und auch nur teilweise ausgezahlt. Von 11000 Euro seien 7000 Euro nur nach Intervention der Zeitung gezahlt worden. Um den Rest gehe es nach Angaben der Redaktion nun vor Gericht. Eine Rückfrage bei der zuständigen Anwaltskammer habe ergeben, dass der Anwalt seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Kammer äußert sich nicht zu der Frage, ob dem Juristen die Zulassung entzogen worden oder ob er selbst diesen Schritt gegangen sei. Der Anwalt erkennt in dem Beitrag unwahre Unterstellungen und falsche Angaben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Nennung seines Namens und eine vorverurteilende Berichterstattung sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sei falsch, dass er 7000 der 11000 Euro auf Intervention der Zeitung hin überwiesen habe. Die Überweisung sei von der Klärung eines Grundbucheintrags abhängig gewesen. Die geplante Veröffentlichung habe mit der Auszahlung nichts zu tun gehabt. Der Anwalt räumt Verzögerungen bei der Auszahlung ein. Dafür müsse er die Verantwortung tragen. Der tendenziöse Beitrag eines Fernsehsenders habe dazu geführt, dass ein Teilbetrag zurückgehalten wurde. Auch sei es falsch, dass die Frage, ob die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einem Verfahren wegen Untreue zusammenhänge, offen sei. Im Untreueverfahren gebe es bislang kein Urteil, so dass auch noch keine berufsrechtliche Konsequenz habe eintreten können. Insgesamt sieht der Anwalt in der Berichterstattung eine Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe nach einigen Kontroversen mit dem Rechtsanwalt berichtet. Dieser sei auch mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen. Zu den Hintergründen der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da dieser seine Kanzlei bereits geräumt habe. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Redakteur habe vergeblich versucht, bei der Anwaltskammer zu klären, ob die Rückgabe der Zulassung mit dem Vorwurf der Untreue gegen den Anwalt zusammenhänge. Für ihn habe ein Zusammenhang nahe gelegen. Der beanstandete Artikel, so die Chefredaktion abschließend, sei veröffentlicht worden, um über den Fortgang der schon vorher beschriebenen Angelegenheit zu berichten. Es geht also nicht um die Inszenierung einer Kampagne. Sollten durch die Berichterstattung die Gefühle des Beschwerdeführers verletzt worden sein, so bittet der Chefredakteur, dies zu entschuldigen. (2007)
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In einer Illustrierten erscheint ein Foto, das eine TV-Moderatorin und ihre Tochter zeigt. Name und Alter des Kindes werden genannt. Ein Leser beanstandet, es sei nicht erkennbar, dass es ein Einverständnis der Eltern gegeben habe, das Bild des Kindes zu veröffentlichen. Das Bild sei unscharf; es könne von einem Paparazzo stammen. Seines Erachtens habe die Zeitschrift die in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Persönlichkeitsrechte des Kindes missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredakteurin des Blattes steht auf dem Standpunkt, dass das Bild an einem öffentlichen Strand gemacht worden sei. Eine Vielzahl von Personen sei dort gewesen und auf dem Foto erkennbar. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt worden seien. Die TV-Moderatorin sei bekannt. Deshalb könne sie an einem öffentlichen Strand keine private Zurückgezogenheit erwarten. Das gelte dann auch für die begleitende Tochter. Zudem gebe die Prominente häufig in der Öffentlichkeit Auskunft über familiäre Angelegenheiten und die Beziehung zu ihrer Tochter. Als Beleg zitiert die Chefredakteurin Artikel aus ihrer Zeitschrift. Auch in den italienischen Medien seien derartige Berichte und Fotos Standard. Sie gehe deshalb davon aus, dass diese Praxis in Italien mit dem dortigen Recht und den presseethischen Grundsätzen vereinbar sei. Der Schutz der Privatsphäre könne in Deutschland, wo die Tochter der Moderatorin sich gar nicht aufhält, nichts anderes gebieten. Unabhängig davon hätte nach redaktionsinternen Vorgaben das Foto unkenntlich gemacht werden müssen. Das so genannte „Verpixeln“ sei versehentlich unterblieben. Noch einmal sei nach diesem Vorfall eine generelle Weisung ergangen, wonach alle Fotos von Kindern unkenntlich zu machen seien. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Freigabe durch die Redaktion. (2007)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Letizia – Ihre kleine Sofia kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt“ über die spanische Prinzessin, die sich um ihr krankes Baby sorge. Das Blatt stellt dar, um welche Art der Herzerkrankung es sich handele und welche Folgen zu erwarten seien. Ein Leser sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte). Nach seinen Recherchen habe es zu der Diagnose aus dem Artikel weder eine Agenturmeldung noch eine Mitteilung des spanischen Königshauses gegeben. Die Intimsphäre sei besonders im Fall einer Erkrankung zu wahren. Da die betroffene Person oder der spanische Königshof die Krankheit nicht mitgeteilt hätten, sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig, darüber spekulierend zu berichten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist darauf hin, dass das Blatt seit über 50 Jahren vor allem über europäische Königshäuser berichte. Adelsexperten und ein gut vernetztes Korrespondentennetz vor Ort böten die Grundlage für die Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig zu verlangen, dass sich die Recherche und Berichterstattung auf offizielle Mitteilungen des spanischen Königshauses und Agenturmeldungen zu beschränken habe. Von der freien Presse werde zu Recht das Gegenteil von Hofberichterstattung erwartet. Das öffentliche Informationsinteresse an der Geburt der zweiten Tochter des Thronfolgerehepaares sei sehr groß gewesen, so dass man über die Umstände selbstverständlich habe berichten dürfen. Auch eine spanische Zeitschrift habe über mögliche Komplikationen berichtet. Die kritisierte Zeitschrift, so die Rechtsabteilung weiter, werde ihre Informanten nicht offen legen. Darüber hinaus würden Krankheiten auch nicht der Intimsphäre, sondern der Privatsphäre zugeordnet, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden müsse. Da die Geburt eines Kindes des Thronfolgerehepaares eine biographische Zäsur darstelle, überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. (2007)
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