Ein Kinderbild versehentlich nicht „verpixelt“
Zeitschrift zeigt Foto der Tochter einer TV-Moderatorin
In einer Illustrierten erscheint ein Foto, das eine TV-Moderatorin und ihre Tochter zeigt. Name und Alter des Kindes werden genannt. Ein Leser beanstandet, es sei nicht erkennbar, dass es ein Einverständnis der Eltern gegeben habe, das Bild des Kindes zu veröffentlichen. Das Bild sei unscharf; es könne von einem Paparazzo stammen. Seines Erachtens habe die Zeitschrift die in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Persönlichkeitsrechte des Kindes missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredakteurin des Blattes steht auf dem Standpunkt, dass das Bild an einem öffentlichen Strand gemacht worden sei. Eine Vielzahl von Personen sei dort gewesen und auf dem Foto erkennbar. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt worden seien. Die TV-Moderatorin sei bekannt. Deshalb könne sie an einem öffentlichen Strand keine private Zurückgezogenheit erwarten. Das gelte dann auch für die begleitende Tochter. Zudem gebe die Prominente häufig in der Öffentlichkeit Auskunft über familiäre Angelegenheiten und die Beziehung zu ihrer Tochter. Als Beleg zitiert die Chefredakteurin Artikel aus ihrer Zeitschrift. Auch in den italienischen Medien seien derartige Berichte und Fotos Standard. Sie gehe deshalb davon aus, dass diese Praxis in Italien mit dem dortigen Recht und den presseethischen Grundsätzen vereinbar sei. Der Schutz der Privatsphäre könne in Deutschland, wo die Tochter der Moderatorin sich gar nicht aufhält, nichts anderes gebieten. Unabhängig davon hätte nach redaktionsinternen Vorgaben das Foto unkenntlich gemacht werden müssen. Das so genannte „Verpixeln“ sei versehentlich unterblieben. Noch einmal sei nach diesem Vorfall eine generelle Weisung ergangen, wonach alle Fotos von Kindern unkenntlich zu machen seien. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Freigabe durch die Redaktion. (2007)