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Werbung war nicht als solche erkennbar

Versäumnis „mit Erschrecken“ festgestellt – „Fehler wiederholt sich nicht“

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein!“ Sie beschäftigt sich darin mit einer bestimmten Anti-Aging-Creme. Ein Leser ist der Meinung, dass es sich hier um eine Anzeige handelt, die nicht als Werbung erkennbar ist. Er sieht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Geschäftsführer des Verlags nimmt Stellung. „Mit Erschrecken“ habe man festgestellt, dass die Anzeige neben der deckungsgleich gestalteten redaktionellen Seite 3 unbedingt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Die Ursache für dieses Versäumnis liege darin, dass die Anzeige ursprünglich weiter hinten im Blatt platziert werden sollte. Dort hätte sich die Anzeige deutlich von ihrem Umfeld abgehoben und der Anzeigen-Hinweis wäre überflüssig gewesen. Da ein Kunde seine für die Seite 2 geplante Anzeige zurückgezogen habe, sei umgestellt und der Anzeigen-Hinweis vergessen worden. Der Verlag habe Vorkehrungen getroffen, dass dieser Vorfall sich nicht wiederholen werde. Die Leitung der Anzeigenabteilung habe mit dem zuständigen Mitarbeiter eingehend gesprochen. (2007)