Werbung muss für den Leser erkennbar sein
Der Hinweis „Anzeige“ sorgt für die erforderliche Klarheit
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein!“ über eine mit dem Produktnamen genannte Anti-Aging-Creme. Nach Auffassung eines Lesers handelt es sich bei der Veröffentlichung um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet wurde und für den Leser nicht als Anzeige erkennbar ist. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung handelt. Wegen der gestalterischen Merkmale sei dies für die Leser erkennbar. Die Redaktion habe zwei Fotos veröffentlicht, die eindeutig auf das Produkt hinwiesen. Sie seien als werbliche Fotos zu erkennen. In der Anzeige werde 16mal auf das Produkt verwiesen. Art und Häufung der Nennung des Produktnamens fänden sich nur in Anzeigen und seien im redaktionellen Umfeld fremd. Zudem unterscheide sich die Gestaltung in Layout, Schrifttyp, Schriftgröße und Umbruch deutlich vom sonstigen redaktionellen Umfeld. Auch werde der im Beitrag erwähnte Experte eindeutig und am Anfang der Empfehlung als Forschungsleiter des beworbenen Unternehmens vorgestellt. Abschließend teilt die Zeitschrift mit, dass der Verlag das Unternehmen von der Beschwerde unterrichtet habe. Konsequenz: Die Anzeige wird geändert. (2007)