„Lehrer müssen Noten ertragen“
Äußerst schlecht bewertete Pädagogin in Internet und Zeitung erkennbar
Unter der Überschrift „Lehrer müssen Noten ertragen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der wegen der Internetseite „Spickmich.de“ geführt wird. Illustriert wird der Beitrag mit der Wiedergabe einer Internetseite („Screenshot“). Auf dieser und somit in der Zeitung findet sich die Bewertung einer Lehrerin, deren Name an einer Stelle durch einen Balken unkenntlich gemacht wurde, an einer anderen Stelle jedoch noch lesbar ist. Unter dem „Screenshot“ steht die kommentierende Bildunterschrift: „Bewertung auf Spickmich.de – nicht einmal fünf Prozent der Lehrer werden ähnlich mies bewertet wie Frau H.“. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerin. Durch den erkennbaren Namen und den Hinweis, dass sie an einer Realschule unterrichte, sei im Internet schnell zu ermitteln, um welche Lehrerin und um welche Schule es sich handele. Die betroffene Lehrerin sei nicht die Klägerin im laufenden Prozess, so dass sie keineswegs zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Dass die Bewertung im Netz nachzulesen sei, könne die Veröffentlichung in der Zeitung nicht rechtfertigen. Auf der Internetseite könne man nicht nach konkreten Namen suchen. Zudem verletze die Veröffentlichung eines „schlechten Zeugnisses“ in einer auflagenstarken Zeitung die Persönlichkeitsrechte in einem ganz anderen Ausmaß als die Bewertung auf der Internetseite. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin die Namensnennung zu Recht moniert habe. Dass der Name der Lehrerin an einer Stelle nicht unkenntlich gemacht worden sei, sei unschwer als redaktionelles Versehen erkennbar. An einer anderen Stelle sei der Name schließlich ausdrücklich geschwärzt worden. Dass eine weitere Namensnennung an einer anderen Stelle leider übersehen worden sei, sei umso bedauerlicher, als die Anonymisierung der Frau ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsabteilung geht davon aus, dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden sei, da die betroffene Lehrerin nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung lebe. Die Identität könne auch nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Unabhängig davon sei der Fall bei der täglichen Blattkritik thematisiert worden. (2007)