Keine ehrverletzenden Äußerungen
Redakteur konnte sich auf sparkasseninterne Papiere berufen
Mehrere Berichte einer Regionalzeitung beschäftigen sich mit dem ehemaligen Chef der Sparkasse in einer Großstadt. Es geht um den Chefposten in einer Wohnungsbauförderungsanstalt, für den der Mann im Gespräch ist. In den Berichten spielt auch der Landesbauminister eine Rolle, ein Studienfreund des ehemaligen Bankchefs. Beide werden von der Zeitung kritisch unter die Lupe genommen. Der einstige Sparkassen-Boss beklagt unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen der Zeitung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihn stören Sätze wie „Im April wurde …. Vertragsverlängerung abgelehnt“, „…als Sparkassendirektor aus ´geschäftspolitischen Gründen´ freigestellt“ oder „…geriet … wegen einer Südafrika-Reise auf Sparkassenkosten in die Schlagzeilen…“. Diese Äußerungen seien unwahr, so der Beschwerdeführer. Er habe von sich aus auf die Verlängerung seines Dienstvertrages verzichtet und sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden. Er legt hierzu ein Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie eine Pressemitteilung der Sparkasse vor. Die Kosten für die Südafrikareise habe die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation übernommen; seine Sparkasse habe keinen Cent bezahlt. In einem Kommentar der Zeitung sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Darin war die Rede von einem „beruflich Gescheiterten“ und einem „mit Eigenverschulden gestrauchelten Banker“. Auch hatte die Zeitung diese auf den Beschwerdeführer bezogene Äußerung eines Politikers wiedergegeben: „Wie soll jemand ein Milliardenvermögen und 600.000 Sozialwohnungen verwalten, der über keinerlei Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügt?“ Der frühere Sparkassenchef betont, dass die Verfasser der Artikel im Vorfeld nicht einmal den Versuch unternommen hätten, durch eine persönliche Rechercheanfrage die anschließend publizierten Inhalte zu verifizieren. Dem Beschwerdeschreiben liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Zeitungsverlages sowie eine Gegendarstellung bei, die die Zeitung veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der verantwortliche Redakteur habe sorgfältig recherchiert. Dieser gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. Er beruft sich auf sparkasseninterne Dokumente, die ihm zugänglich gewesen seien. Zur Kritik an einem Kommentar stellt die Zeitung fest, es handele sich um Werturteile des Redakteurs, die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Beleidigung überschritten hätten. Schließlich stellt die Rechtsabteilung fest, der einstige Sparkassenchef und die Zeitung hätten sich außergerichtlich verglichen. (2007)