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Ein Kannibale kommt im TV zu Wort

Äußerungen als „geschmacklos, abscheulich und pervers“ bezeichnet

„Der Kannibale im TV: ´Menschenfleisch schmeckt recht gut´“ – titelt eine Boulevardzeitung. In dem Beitrag geht es um einen Auftritt des Mannes, der als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt wurde. Den Fernsehbeitrag sahen mehr als eine Million Zuschauer. Das Blatt veröffentlicht wörtliche Aussagen. Dabei heißt es unter anderem: „Das Fleisch schmeckt ähnlich wie Schweinefleisch, etwas herber, kräftiger. Es schmeckt recht gut“. Auf die Frage des Reporters, ob er glücklich sei, sein Opfer nun in sich zu haben, wird der Mann mit den Worten zitiert: „Nach meiner Vorstellung ist er nun auch ein Teil von mir. Das ist ein guter Gedanke“. Ein Leser des Blattes hält den Bericht für geschmacklos, abscheulich und pervers. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags spricht von einem der spektakulärsten Fälle der deutschen Strafrechtsgeschichte. Über die Tat und den Prozessverlauf sei ausführlich berichtet worden. Noch Jahre danach beschäftige die Frage die Öffentlichkeit, wie es zu einer derartigen Tat kommen konnte. Anlass für die Berichterstattung sei eines von drei neuen Büchern gewesen, die den Fall des „Kannibalen von Rotenburg“ zum Thema hätten. Über das gleiche Buch sei auch tags zuvor im Fernsehen berichtet worden. Der Verlag verhehlt nicht, dass die zitierten Äußerungen geschmacklos, pervers und abscheulich seien. Die Zeitung trage nicht die Verantwortung für das Gesagte; sie habe nur wahrheitsgemäß berichtet. Die berichteten Zitate seien Teil einer zeitgeschichtlichen Dokumentation, über die die Öffentlichkeit ebenso informiert werden dürfe wie über die Straftat sechs Jahre zuvor. Zum Vorwurf, gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen zu haben, erklärt der Verlag, dass die Wiedergabe der Äußerungen nicht unangemessen sensationell sei. Die Zeitung habe mit der Form der Gesamtdarstellung zugleich Distanz gewahrt und mache sich auch nicht zum Werkzeug des verurteilten Straftäters. (2007)