Der Journalist ist selbst verantwortlich
Redaktion kann sich nicht hinter dem Polizeibericht verstecken
Unter der Überschrift „Polizei erwischt Ladendiebin mit gefälschtem Pass“ berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme einer 38-jährigen Frau. Die Frau sei Schwarzafrikanerin. Ihr werde Ladendiebstahl und Urkundenfälschung vorgeworfen. Sie habe bei der Polizei einen Pass vorgelegt, der gekauft war und die Personalien einer anderen Frau samt Aufenthaltsgenehmigung enthielt. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ eine Diskriminierung. Mit der Überschrift sei alles Nötige gesagt. Die weiteren Angaben stünden in keinem Sachbezug zum beschriebenen Vorgang. Die inhaltliche Verknüpfung „gefälschter Pass – gefälschte Aufenthaltsgenehmigung – Schwarzafrikanerin“ sei geeignet, einem alltäglichen Ereignis wie einem Ladendiebstahl eine rassistische Note zu geben. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ nicht für abwertend. Die Meldung sei so von der Polizei übernommen worden. Wenn grundsätzlich die Herkunftsbezeichnung von straffällig gewordenen Ausländern nicht mehr möglich sei, würden die Medien an Glaubwürdigkeit verlieren. In einem weiteren Schreiben erweitert der Chefredakteur seine Stellungnahme. Danach befinde sich die Schwarzafrikanerin in der Obhut der Asylbehörde, nachdem sie erneut bei einem Ladendiebstahl erwischt worden sei. Ihr würden neun Diebstähle zur Last gelegt, die sie an einem einzigen Tag begangen habe. Bei der Polizei habe die Frau massiven Widerstand geleistet. Dies alles unterstreiche die Bedeutung des Falles. Von einer Bagatelle – wie vom Beschwerdeführer behauptet – könne keine Rede sein. (2007)