Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Schlagzeile „Ich war Geisel im Psycho-Knast“ berichtet eine Boulevardzeitung über die sexuelle Misshandlung einer Gefängnistherapeutin durch einen der von ihr betreuten Inhaftierten. Täter und Opfer werden in Bildern präsentiert. Auf dem Porträtfoto der Frau ist die Augenpartie gepixelt. Im Text werden ihr Vorname, der Anfangsbuchstabe ihres Nachnamens sowie ihr Alter genannt. Die Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie auf dem Foto trotz der Pixelung identifizierbar, dass ihr Vorname vollständig und ihr Nachname abgekürzt veröffentlicht worden sei. Mit dem Reporter der Zeitung sei abgesprochen worden, dass Bilder, die in der Zeitung erscheinen würden, vollständig unkenntlich gemacht werden müssten. Die Chefredaktion des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Das Foto sei mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Gerichtssaal des Landgerichts entstanden. Man habe sich darauf verständigt, dass Fotografien im Gerichtssaal getätigt werden dürften, wenn diese im Rahmen der Publikation unkenntlich gemacht würden. Vereinbarungsgemäß sei daraufhin die Augenpartie der Frau auf dem Foto komplett gepixelt worden. Über die Verfremdung des Namens sei dagegen keine Vereinbarung getroffen worden. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, denn die Anwältin der Beschwerdeführerin habe den Mitarbeitern der Redaktion berichtet, dass das komplette Umfeld der Therapeutin um das Tatgeschehen wisse. Die Redaktion habe sich vor diesem Hintergrund entschieden, den Grundsätzen zulässiger Gerichtsberichterstattung entsprechend den Nachnamen der Beschwerdeführerin innerhalb des Artikels abzukürzen. (2004)
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Unter der Überschrift „Verfluchte Holzklotzwerfer“ beschäftigt sich der Autor einer Boulevardzeitung mit dem tödlichen Anschlag auf eine Familie, die an einer Autobahnbrücke von einem Holzklotz getroffen wurde. Der Autor formuliert, wenn die Werfer Jugendliche seien, müsse er sich sehr beherrschen, um sie nicht als „hinterhältige, elendige Feiglinge….windelweich zu prügeln“. Weiter schreibt er, er habe genug „von all den mildernden Umständen“ und wolle Menschen, die so etwas tun, „im Gefängnis sehen“. Wenn die Werfer Erwachsene seien, so der Autor weiter, „dann sind sie Monster. Für Monster haben wir die Psychiatrie. Monster werden an Füßen und Armen festgeschnallt“. Mehrere Beschwerdeführer, darunter der Repräsentant eines Sozialpsychiatrischen Zentrums und der Vertreter der Psychosozialen Hilfsgemeinschaft e.V., melden sich zu Wort. Der eine hält die Aussagen für problematisch. Er fragt, ob sie mit den Grundsätzen des Pressekodex vereinbar seien. Besonders kritisiert er die Bezeichnung psychisch kranker Menschen als „Monster“. Auch der zweite Beschwerdeführer wendet sich entschieden gegen den Vergleich von „Monstern“ und psychisch Kranken. Die von dem Autor verwendete Sprache erinnere sehr an die Nazi-Zeit, zumal schon am Beginn des Beitrages von einer Art Sippenhaft gesprochen werde. Ein weiterer Beschwerdeführer sieht gleich sieben Ziffern des Pressekodex verletzt. Es werde unter anderem gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßen. Aus der Sicht eines anderen Lesers diffamiert der Autor in menschenverachtender Weise Personen, die psychisch krank sind und Hilfe in psychiatrischen Einrichtungen suchen. Der Beitrag erwecke Erinnerungen an Zeiten, in denen die Psychiatrie durch die Nazi-Diktatur missbraucht worden sei. In ihrer Antwort auf die vier Beschwerden stellt die Rechtsvertretung der Zeitung fest, der Autor habe psychisch kranke Menschen gerade nicht als „Monster“ bezeichnet. Die Kolumne zeichne sich durch einen gedanklichen „roten Faden“ aus, indem der Autor beklage, dass selbst solche Straftäter, die gröbste Verbrechen begehen, immer irgendwie durch „mildernde Umstände“ exkulpiert würden. Erwachsene Täter, die man aufgrund ihrer Verbrechen nur noch als „Monster“ bezeichnen könne, schicke man nicht ins Gefängnis, sondern zur Behandlung in die Psychiatrie. Fazit des Autors: Verbrechen wie die des „Holzklotzwerfers“ würden nicht wirksam bekämpft. Ein nächster Fall sei zu befürchten. Dass einige der Beschwerdeführer die räumliche Nähe der Begriffe „Monster“ und „Psychiatrie“ in dem Kommentar als Erinnerung an die Nazi-Zeit „hochschraubten“, betrachte man als polemische Übertreibung im Rahmen ihrer politischen Agitation. (2008)
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Unter der Überschrift „Mütter werfen Kinder aus Feuer-Haus“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Wohnhausbrand in Ludwigshafen, bei dem neun Menschen starben. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das einige Menschen an einem Fenster stehend zeigt sowie ein fallendes Baby. In der Bildzeile steht, dass das Kind von Helfern aufgefangen wurde. Im Innern des Blattes wird das Foto noch einmal vergrößert und herangezoomt gezeigt. Ein Leser des Blattes zeigt sich aufgrund der Fotos schockiert und sieht die Menschenwürde verletzt. Kleinkinder, die die Zeitung an Kiosken ausgestellt sähen, erführen nicht, dass das Baby von Helfern aufgefangen worden sei. Ihnen sei schwer zu vermitteln, was geschehen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Das Foto mache die Angst und die Verzweiflung der eingeschlossenen Bewohner des brennenden Hauses deutlich, die ihr Kind dadurch retten, dass sie es in die Arme eines Polizisten werfen. Schon in der Bildunterschrift werde deutlich, dass das Baby nicht zu Schaden kam. Das Foto verletze nicht die Menschenwürde, da die abgebildeten Personen, insbesondere jedoch das Kleinkind, zu Personen der Zeitgeschichte geworden seien. Soweit der Beschwerdeführer meine, ein derartiges Foto dürfe zum Schutz von Kleinkindern nicht veröffentlicht werden, die noch nicht lesen könnten, sei dies keine Frage der Wahrung der Menschenwürde. Die Gefahr, dass Kleinkinder mit menschlichem Leid und gar Tod in Fotos, bewegten Bildern und Ton konfrontiert werden, sei täglich und stündlich, z. B. durch TV-Nachrichten, Realität. Es sei die Aufgabe von Eltern, ihren Kindern sachgerecht zu erläutern, was sie in den Medien wahrnähmen. (2008)
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Leserbrief, der Bezug nimmt auf die Berichterstattung des Blattes über den Film „Fitna“ zwei Wochen zuvor. Der Leserbriefschreiber findet die Reaktion einiger Politiker und Medien auf den Film erschreckend. Dann schreibt er den Satz, den ein Leser zum Anlass seiner Beschwerde nimmt: „Jedem normal denkenden Menschen ist inzwischen bekannt, dass der Islam eine menschenverachtende Religion ist und das Ziel verfolgt, sich schnell auszubreiten“. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte). Der Chefredakteur des Magazins meint, der beanstandete Leserbrief sei nur vor dem Hintergrund der extrem zugespitzten Diskussion zu verstehen, die der umstrittene Koran-Film „Fitna“ ausgelöst habe. In dieser Diskussion gehe es vor allem um die politische Bedeutung des Islam und die These einer Bedrohung der in der westlichen Welt vorherrschenden Freiheiten. Darauf beziehe sich der Leserbrief in erster Linie. Die in dem Leserbrief vertretene Position sei wenig differenziert. Solche Aussagen seien aber in der Gesellschaft in nicht geringem Ausmaß anzutreffen und verboten seien sie auch nicht. Der Pressekodex gelte selbstverständlich auch für Leserbriefe. Ziffer 10 beschäftige sich aber mit religiösen, weltanschaulichen und sittlichen Überzeugungen, nicht jedoch mit dem Hineinwirken von Religionen in den Bereich der Politik. Der Chefredakteur gibt zu bedenken, dass einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Weltreligionen durch presseethische Überlegungen keine allzu engen Schranken gesetzt werden sollten. Zu dem kritisierten Leserbrief sei zudem anzumerken, dass der Leser den fehlenden Mut der Politiker bemängele, „die Dinge beim Namen zu nennen“. Ein Verstoß gegen die Ziffer 10 sei nicht zu erkennen. (2008)
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„Aushilfslehrer Gottschalk“ steht über dem Bericht eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion des TV-Unterhalters, der im Rahmen eines Projekts „Stars für die Schule“ in einem Gymnasium Rhetorik-Tipps gab. In dem Bericht wird erwähnt, dass Gottschalk vom Gummibärchen-Hersteller Haribo eingeflogen worden war. In zwei späteren Ausgaben veröffentlicht das Magazin Fragebögen, die von Unterhaltungskünstlern beantwortet werden. Auf die Frage: „Was ist für Sie eine Versuchung?“ nennen sie Haribo-Produkte. Ein Leser sieht in den Erwähnungen der Firma Schleichwerbung. Für die Chefredaktion ist es grundsätzlich zulässig, wenn Wirtschaftsunternehmen als Sponsoren gemeinnütziger Aktivitäten erwähnt werden. Für die Aktion „Stars in der Schule“ hätten sich mehrere Prominente zur Verfügung gestellt. Wenn Unternehmen eine solche Aktion unterstützten, dürfe die Öffentlichkeit auch davon erfahren. In dem Artikel - so der Chefredakteur – sei die Verbindung klar zum Ausdruck gekommen. Sicher hätte man die Hintergründe ausführlicher erläutern können, Haribo wäre dann aber zwangsläufig auch als Sponsor stärker herausgestellt worden. Auf die Fragebogenaktion teilt der Chefredakteur in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass solche Fragebögen üblich seien und die Redaktion auf die Antworten naturgemäß keinen Einfluss hätte. (2008)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Steueraffäre“. Der Einsender tritt in diesem Fall auch als Beschwerdeführer auf. Er sieht eine sinnentstellende Kürzung, da eines seiner Anliegen, die Kritik am Bau eines Verkehrskreisels, nicht mehr erkennbar werde. Die entsprechende Passage sei aus seinem Leserbrief herausgekürzt worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Einsender sei der Redaktion bekannt, weil er sehr viele Leserbriefe schreibe. Was die gekürzte Wiedergabe des Briefes angehe, erschließe sich die Verbindung zwischen dem Bau eines Verkehrskreisels und der Gesamtverschuldung des Staates - vom Einsender thematisiert – nicht wirklich. Die Zeitung behalte sich vor, Leserbriefe zu kürzen. Im konkreten Fall habe man den Leserbrief des Beschwerdeführers als Wortmeldung zum Thema „Steuerzahler und Liechtenstein“ in der Gesamtausgabe veröffentlicht. Die Verkehrskreiselproblematik aus einem Ort im Verbreitungsgebiet hätte im Hauptteil wohl kaum interessiert. (2008)
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„Die Mädchen hat man wie ein Stück Dreck behandelt“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine bevorstehende Gerichtsverhandlung. Drei Männer und eine Frau müssen sich wegen des Verdachts des schweren Menschenhandels und Zuhälterei verantworten. Es heißt, die vier seien Betreiber von zwei Groß-Bordellen in zwei Städten des Verbreitungsgebiets der Zeitung. Es wird berichtet, in den Wohnungen der „Zuhälter“ seien „Waffen“ sichergestellt worden. Der Anwalt eines der Gesellschafter der Bordelle sieht eine falsche Darstellung des Vorganges. Zwar sitze dieser in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Zuhälterei und des Menschenhandels, die im Artikel dargestellten Vorgänge seien jedoch nicht Gegenstand des bevorstehenden Verfahrens. Mit diesem habe sein Mandant nichts zu tun. Die beiden anderen Gesellschafter und die Geschäftsführerin befänden sich außerdem nicht in Haft und seien auch nicht des Menschenhandels und der Zuhälterei verdächtigt. Von „Waffen“ könne ebenfalls nicht die Rede sein. Beim Vater eines der Gesellschafter sei lediglich ein altes Kleinkalibergewehr gefunden worden. Überdies – so der Anwalt – sei die Bezeichnung „Zuhälter“ vorverurteilend. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass vor dem Landgericht unstreitig der Prozess um die Vorgänge in den Bordellen begonnen habe. Die vier Angeklagten säßen in Untersuchungshaft. Sie würden in der Anklageschrift als „die Bordellbetreiber“ bezeichnet. Nichts anderes als diese Bezeichnung sei in dem kritisierten Bericht übernommen worden. Die Zeitung betont, dass sie nie behauptet habe, dass ein Prozess gegen die Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder explizit gegen den Mandanten des Beschwerdeführers begonnen habe. Ebenso wenig sei behauptet worden, die Gesellschafter befänden sich in Untersuchungshaft. Der Begriff „Betreiber“ sei nicht legal definiert. Als Betreiber gälten aber gemeinhin die Personen, die in einem Geschäftsbetrieb die maßgeblichen Entscheidungen treffen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf den Kopf, wenn er den Eindruck erwecken wolle, sein Mandant habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Er sitze wegen der schon genannten Vorwürfe in Untersuchungshaft. Bei den Waffenfunden habe der Beschwerdeführer auch unterschlagen, dass die Polizei zwei Gewehre und eine Schreckschusspistole sichergestellt habe. Hinsichtlich der Bezeichnung „Zuhälter“ sei es so, dass dieser Begriff nach dem Sprachgebrauch eine Person bezeichne, die Prostituierte für sich arbeiten lasse und von deren Einnahmen lebe. Das gelte auch für den Betreiber eines Bordells. (2008)
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„Im Luftschutzkeller – In Wiesbaden liegt das Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ titelt ein Nachrichtenmagazin. In dem Bericht geht es um einen Nichtraucher-Aktivisten, der den früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer, von dem in dem Bericht die Rede ist, sieht sich beleidigt und verleumdet. Der Artikel sei in weiten Teilen nicht wahrheitsgetreu. Die Initiative arbeite nicht in einem „Luftschutzkeller“, sondern in zwei gut ausgebauten Räumen mit Fenstern. Er berate Raucher und Nichtraucher nicht „neben dem Eingang“ zum Wiesbadener Gesundheitsamt, sondern in einem Raum mit Teeküche und guter Ausstattung. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe den Redakteur des Magazins gebeten, die Trennung von seiner ersten Frau nicht zu erwähnen. Zudem sei es falsch, dass er sich habe frühpensionieren lassen. Vielmehr sei er in „den angebotenen Vorruhestand gegangen“. Schließlich habe sich der Redakteur als netter und verständnisvoller Mensch präsentiert. Dadurch seien die Bedenken des Beschwerdeführers gegen das Magazin entkräftet worden, das bereits einmal einen sehr negativen Bericht über ihn veröffentlicht habe. Das Justitiariat des Magazins teilt mit, der Hinweis auf die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau stamme aus einer TV-Talkshow. Dort habe sich der Nichtraucher-Aktivist vor Millionen von Menschen entsprechend geäußert. Außerdem könne ein vom Arbeitgeber angebotener Vorruhestand zulässigerweise mit „sich früh pensionieren lassen“ umschrieben werden. Beim Begriff „Luftschutzkeller“ handele es sich um eine erkennbare Metapher für die im Untergeschoß liegende Geschäftsstelle der Nichtraucher-Initiative. Die kritisierte Formulierung „Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ sei eine pointierte Bewertung. (2008)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die gescheiterte Klage eines Grundstücksverkäufers vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mann hatte über mehrere Instanzen versucht, von einer Stadt, der er Grundstücke für 26 Millionen Euro verkauft hatte, eine größere Summe, nämlich 73 Millionen Euro, zu erhalten. In einer Pressemitteilung äußert sich ein Ehrenstadtrat sehr kritisch zu dem Klageverhalten des Verkäufers. Er schreibt unter anderem: „Wir hatten es mit einem Kläger zu tun, der aus zügelloser Geldgier bereit war, über Leichen zu gehen“. Ein Leser der Zeitung sieht darin eine Verunglimpfung des Grundstückverkäufers. Die Redaktionsleitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer sich bereits ein Jahr zuvor im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Zeitung über den Rechtsstreit zwischen dem Grundstücksverkäufer und der Stadt mit einer Beschwerde an den Presserat gewandt habe. Diese sei als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Die Redaktionsleitung hält den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, eine Person solle in einer schäbigen Weise fertiggemacht werden, für abwegig. Die Bewertung sei als indirekte Rede gekennzeichnet und der kritisierenden Person, einem Ehrenstadtrat, klar zuzuordnen. (2008)
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In einem Wirtschaftsmagazin erscheint unter dem Titel „Gewerbegebiet mit Sprengstoff“ ein Bericht, der sich mit einem geplanten Biomasse-Kraftwerk und der Haltung der Bürger zweier benachbarter Städte hierzu befasst. Dort seien die Bürger zur Abstimmung über das Projekt aufgerufen. Der Bürgermeister einer der Städte sowie ein weiterer Bürger halten die Darstellung der Zeitschrift für falsch. So seien lediglich die Bürger einer Stadt zur Abstimmung aufgerufen. Die Bürger der anderen Gemeinde hätten keine Entscheidungskompetenz in dieser Frage. Der Beschwerdeführer zum Fall BK1-97/08 weist eine ihm zugeschriebene Äußerung („Dann werden wir ja sehen, was für ein Sprengstoff da drin steckt“) als frei erfunden zurück. So habe er sich nie geäußert. Die Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Gemeinderat einer der Städte das Projekt abgelehnt habe. Zwar sei es richtig, dass allein die Bürger der anderen Stadt zur Abstimmung aufgerufen waren. Wenige Tage vor dem Bürgerentscheid habe allerdings der Gemeinderat eine Pressekonferenz abgehalten, in der die Ablehnung des Biomasse-Kraftwerks einziges Thema gewesen sei. Zudem sei in einer Tageszeitung am Tag vor der Abstimmung eine Anzeige gegen den Bau erschienen. Die Einflussnahme sei massiv gewesen. Bei derartigen Eingriffen in den Entscheidungsprozess der einen Stadt könne nicht davon gesprochen werden, dass die andere Gemeinde nicht mit entschieden hätte. Zum Sprengstoff-Zitat teilt die Zeitschrift mit, der Beschwerdeführer habe sich so gegenüber dem Autor des Artikels geäußert. Das Zitat sei auch von einer anderen Tageszeitung wiedergeben worden. (2008)
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