Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Im Prozess gegen die U-Bahnschläger sagt Bruno N. (76) aus - ´Ich kämpfe jeden Tag um mein Leben´“ überschreibt eine Boulevardzeitung einen Bericht über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Ein großes Foto zeigt das Opfer, das nicht unkenntlich gemacht ist. Die Bildunterschrift lautet unter anderem: „Er selbst wollte dem Medienrummel entgehen“. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Opfer öffentlich vorgeführt werde. Dies sei nach dem Pressekodex unzulässig, da es kein Informationsbedürfnis an der Abbildung gebe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Bruno N., das Opfer des Überfalls, habe dem Blatt wenige Tage nach dem Vorfall ein Interview gegeben, für das er sich bereitwillig habe fotografieren lassen. Er sei mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden gewesen. Interviews mit Fotos des Mannes seien anschließend auch in anderen Zeitungen erschienen. Dieser habe auch der Ausstrahlung seines Fotos in elektronischen Medien nach seiner Zeugenaussage vor Gericht zugestimmt. In einem Fall habe sich Bruno N. sogar für die Berichterstattung bedankt. Der Chefredakteur kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer diese Sachverhalte nicht kenne, sondern sich vielmehr ausschließlich auf die zitierte Bildunterschrift beziehe. (2008)
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Unter der Überschrift „Der tapfere Auftritt des Opfers vor Gericht“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen die so genannten „U-Bahn-Schläger“ von München. Das Opfer – ein 76-jähriger Mann – wird im Bild dargestellt. Sein Gesicht ist nicht durch Gesichtsbalken oder Pixelung unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, die die Persönlichkeitsrechte definiert. Opfer seien besonders zu schützen. Es bestehe keine Notwendigkeit, mit einem Bild identifizierend zu berichten. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, über Tat, Täter und Opfer sei bundesweit in allen Medien berichtet worden. Außerdem habe der überfallene Mann der Veröffentlichung seines Fotos zugestimmt. Das Bild sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung entstanden, bei der mehrere Fotografen sowohl der Zeitung als auch von Agenturen anwesend gewesen seien. Gegenüber dem Fotografen der Boulevardzeitung habe der Mann zum Schluss lächelnd erklärt: „Jetzt ist es aber gut“. Das Schläger-Opfer habe der Zeitung nicht nur ein Interview gegeben und für den Fotografen posiert, sondern sei auch damit einverstanden gewesen, dass das Interview online und mit bewegten Bildern verbreitet werde. (2008)
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In einer Jugendzeitschrift erscheint eine Rubrik unter dem Titel „In & Out“. Im letzten Absatz heißt es: „Roland Koch: Wochenlang hetzte der CDU-Politiker gegen Jugendliche, drohte mit Boot-Camps und Knast für Kinder. Deswegen wollte ihn auch fast keiner mehr wählen – Hessenwahl verpatzt, Karriere vor dem Aus!“. Ein Leser sieht eine Manipulation von Jugendlichen durch Verallgemeinerungen, Weglassungen und falsche Aussagen in diesem Absatz. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages teilt mit, in der Rubrik „In & Out“ gebe die Redaktion Bewertungen aktueller Geschehnisse ab. Dabei würden auch moralische Standpunkte vertreten. Bei diesen Bewertungen handele es sich ausschließlich um Meinungsäußerungen, wobei der Begriff Meinung nach Artikel 5 des Grundgesetzes allgemein weit zu fassen sei. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fielen grundsätzlich in diesen Schutzbereich. Der in den Aussagen enthaltene Tatsachenkern sei wahr und deshalb nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Schmähkritik werde nicht überschritten. An dieser Bewertung ändere es auch nichts, dass es sich bei dem Blatt um eine Jugendzeitschrift handele. Deren Lesern könne nicht ohne weiteres ein politisches Urteilsvermögen abgesprochen werden. Die redaktionelle Freiheit der Medien bemesse sich auch nicht nach den Fähigkeiten ihrer Leser. (2008)
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Unter der Überschrift „Schmuddelartikel im Namen des Bürgermeisters“ berichtet eine Lokalzeitung über die Aktivitäten des Stadtoberhaupts im Internet-Auktionshaus Ebay. Anlass für die Berichterstattung ist eine Debatte im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Die Zeitung legt in dem Beitrag die Verbindung zwischen Amt und privaten Internetgeschäften des Bürgermeisters offen. Dem Bürgermeister wird vorgeworfen, er habe sein Ebay-Profil mit einem Link zu seiner privaten Homepage verquickt. Über viele Jahre habe er „Schmuddel-Artikel“ bestellt. Die Zeitung beschreibt detailliert eine Reihe von Sex-Artikeln, die der Bürgermeister gekauft haben soll. Der Artikel hat zwei Beschwerden zur Folge. Eine sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 4, 8 9 und 10 des Pressekodex. Die Zeitung schmähe das Privatverhalten des Stadtoberhaupts. Nicht strafbare sexuelle Praktiken, die der Bürgermeister ausübe, werden nach Meinung des Beschwerdeführers diskriminiert und in dem Beitrag als „Schmuddelei“ beschrieben. Die Presse erhebe in diesem Fall einen sexuellen Moralanspruch, der die von der Verfassung garantierten Rechte der Bürger mit Füßen trete. Eine weitere Beschwerde kommt von dem betroffenen Kommunalpolitiker selbst. Er sieht sich in seiner Menschenwürde verletzt und stellt fest, die kritisierten Links seien nicht bei Ebay erreichbar. Die Verbindung zwischen öffentlichem Amt und privaten Käufen sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktionsleitung der Zeitung hat nach ihrer Darstellung ein Thema aufgegriffen, das bereits im Hauptausschuss der Stadt behandelt worden sei. Politiker hätten dort und später der Zeitung gegenüber Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhoben. Dieser stehe unter dem Verdacht, er kaufe im Internet pornografische Artikel und verknüpfe sein privates Tun mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema öffentlich diskutiert worden. Im Übrigen sei in einer kleinen Großstadt die Beschäftigung mit Sexartikeln eindeutig nicht gesellschaftlich üblich. Die Gegenstände seien so ausgefallen gewesen, dass die Redaktion mit Rücksicht auf die Leser auf konkrete Beschreibungen verzichtet habe. Schließlich sei die Berichterstattung über den Bürgermeister auch dadurch gerechtfertigt, dass er schon mehrmals aufgefallen sei. Unter anderem sei gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Eine Beschwerde gegen die Berichterstattung über diesen Fall sei vom Presserat als unbegründet zurückgewiesen worden. (2008)
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Heute müsse der Bürgermeister zittern, schreibt eine Lokalzeitung. Anlass ist die bevorstehende Sitzung des städtischen Hauptausschusses. Dort muss das Stadtoberhaupt zu Vorwürfen Stellung nehmen, er habe einen Handel mit Sex-Artikeln im Internet-Auktionshaus Ebay mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister verknüpft. Er soll seine Ebay-Profil-Seite mit der offiziellen Homepage der Stadt verknüpft haben. Zum Beitrag gehört ein Bild. Es zeigt das Ebay-Logo. Die Bildunterschrift lautet: „Im Internet-Auktionshaus Ebay kaufte oder verkaufte (…) mehr als 1800 Sex-Artikel“. Der Bürgermeister ist Beschwerdeführer. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da er sich in seiner Menschenwürde verletzt fühlt. Wer wo etwas kaufe, gehe niemanden etwas an. Er kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), denn er habe nicht mit 1800 Sex-Artikeln gehandelt. Weiter sieht er seine Intimsphäre verletzt. In der Aussage „Jagd nach Sex-Artikeln“ sieht er eine ehrverletzende Behauptung. Schließlich verstoße die Zeitung gegen die in Ziffer 13 definierte Unschuldsvermutung. Er werde in der Formulierung „1800 Mal Sex-Artikel gekauft oder verkauft“ vorab verurteilt. Die Redaktion berichtet, die geschilderten Vorwürfe seien in der Hauptausschusssitzung und später gegenüber der Zeitung von Lokalpolitikern erhoben worden. Der Bürgermeister stehe unter dem Verdacht, er treibe im Internet Handel mit pornografischen Artikeln und verknüpfe seine private Tätigkeit mit seinem Amt und der Stadt. Ohne Zutun der Redaktion sei das Thema in der Stadt diskutiert worden und aus der Privatsphäre des Bürgermeisters längst heraus gewesen. Nach Ansicht der Zeitung liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor, wenn ein Bürgermeister von Politikern aller Parteien in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werde. Der Bürgermeister sei als Träger eines öffentlichen Amtes eine Person der Zeitgeschichte. Seine Privatsphäre sei deshalb nur eingeschränkt schutzbedürftig. Erst recht gelte dies bei der Frage, ob der Träger eines öffentlichen Amtes Mindestanforderungen an Wertvorstellungen einhalte. (2008)
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Unter der Überschrift „Frauen-Fan/Handy-Filz/Star-Fischer“ veröffentlicht eine Regionalzeitung eine Glosse zu lokalen Begebenheiten. Thema ist dabei auch der Besuch des örtlichen Kriminalpräventiven Rates im Jugendgefängnis. Die Zeitung schreibt über den Bürgermeister, der diesem Rat angehört, er habe an einer Sicherheitsschleuse aus seinem Stoffbeutel drei unerlaubte Handys abgeben müssen. („Doch, ups, wer ging in der Durchgangsschleuse der Jugendanstalt den Handy-Kontrolleuren ins Netz?“) Der Bürgermeister sieht durch die Glosse die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Er tritt als Beschwerdeführer auf. Vor allem der erste Satz der Glosse stört ihn. Da heißt es unter voller Namensnennung: „…Bürgermeister will und kann es offenbar nicht bei der passiven Rolle belassen“. Der Kommunalpolitiker stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht richtig. Er habe die Handys ohne Aufforderung bei der Wache abgeben. „Gefilzt“ sei er – entgegen der Darstellung der Zeitung – nicht worden. Die Ehefrau eines Redakteurs habe den Vorgang beobachtet. Der Bürgermeister sieht auch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung über die Anzahl seiner Handys sei nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Die Zeitung stellt fest, der Bürgermeister habe seinen Stoffbeutel zu einem öffentlichen „Markenzeichen“ gemacht. Es sei daher von öffentlichem Interesse, wenn die Redaktion die Chance habe, über den Inhalt des Beutels zu berichten. Es sei ungewöhnlich, dass es sich dabei um drei Handys gehandelt habe. Da der Bürgermeister dafür bekannt sei, dass er sich während diverser Sitzungen regelmäßig mit Handys beschäftige, habe die Zeitung darüber berichten können. Die Bürger dürften erwarten, dass sich der Bürgermeister während Sitzungen auf den dort behandelten Stoff konzentriere. Im Rahmen einer Sachverhaltsklärung teilt die Leiterin der Jugendstrafanstalt mit, die städtischen Besucher – und somit auch der Bürgermeister – hätten ihre Handys unaufgefordert abgegeben. (2008)
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Unter dem Titel „Therapie, aber nicht bis zum Tod“ berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Sterbehilfe. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „Hohe Dunkelziffer“ heißt es: „Aktive Sterbehilfe ist in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg erlaubt“. Nach Auffassung eines Lesers der Zeitung ist die Aussage, Luxemburg betreffend, falsch. Das dafür geplante Gesetz sei vom Staatsrat zurückgewiesen worden. Dies habe er der Zeitung mitgeteilt, doch sei der Fehler nicht korrigiert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der kritisierten Aussage habe ein Gespräch der Redaktion mit der Deutschen Hospiz-Stiftung zugrunde gelegen. Nach der Veröffentlichung habe der Beschwerdeführer der Redaktion schriftlich mitgeteilt, dass der Luxemburger Staatsrat den Gesetzentwurf zurückgewiesen habe. Der Brief habe keine Aufforderung enthalten, ihn als Leserbrief abzudrucken. Der Leser habe einen zweiten Brief geschickt und verlangt, die „Falschmeldung“ zu korrigieren. Er habe der Zeitung vorgeworfen, ihre „Monopolstellung“ zu missbrauchen und Nachrichten zu unterdrücken. Richtig sei, dass das Luxemburger Parlament ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe in erster Lesung beschlossen habe. Der Staatsrat habe dann aber eine zweite Lesung verlangt. Damit sei das Gesetz noch nicht in Kraft. Es sei jedoch auch nicht richtig, dass es zurückgewiesen worden sei. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass der Bürgermeister bei einem kommunalpolitischen Treffen im Rathaus gefehlt und diesem Termin einen in der Nachbarschaft stattgefundenen Biker-Treff vorgezogen habe. Der Bürgermeister – so die Zeitung – habe sich noch nicht einmal für sein Fernbleiben entschuldigt. Am Ende des Beitrages heißt es: „Für eine Stellungnahme war der Bürgermeister nicht erreichbar. Eine im Vorzimmer platzierte Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet“. Der Angegriffene wehrt sich als Beschwerdeführer gegen die Darstellung der Zeitung. Er habe sich schriftlich beim Veranstalter der Sitzung im Rathaus entschuldigt. Die E-Mail mit gleichem Inhalt habe er der Redaktion übermittelt, die ihre Berichterstattung jedoch nicht korrigiert habe. Die Redaktionsleitung rechtfertigt sich mit dem Hinweis, das Fernbleiben des Bürgermeisters sei in der Sitzung öffentlich kritisiert worden. Es sei somit Aufgabe der Zeitung gewesen, den Vorgang aufzugreifen. Dass der Bürgermeister sich nicht entschuldigt habe, sei ein Zitat des Sitzungsleiters. Der habe die Entschuldigungsmail nicht bekommen und stehe weiter zu seiner Kritik. Der Bürgermeister habe die Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Zeitung darzulegen, nicht genutzt. Unabhängig von diesem Vorgang stelle sich die Frage, ob der Bürgermeister bei der Entscheidung, zu der Sitzung oder zum Biker-Treff zu gehen, die Prioritäten richtig gesetzt habe. Da es um das wichtigste öffentliche Amt in der Stadt gehe, müsse die örtliche Zeitung über das Thema berichten dürfen. (2008)
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„Ärger über geplatzten Kauf der Karl-May-Manuskripte“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über den Konflikt zwischen dem Land Sachsen und dem Bamberger Verleger Lothar Schmid. Das Land will für die Manuskripte 3,5 Millionen Euro bezahlen, wogegen der Verleger 15 Millionen haben will. Die Zeitung veröffentlicht einige Wochen später ein Porträt des Verlegers. In einer Passage heißt es: „Er möchte 15 Millionen Euro für die 10.000 Seiten haben und kann es nicht verstehen, dass die öffentliche Meinung gegen ihn ist. Sie sieht eher einen Raffke in ihm, einen Abzocker. Selbst seine Kinder, heißt es, sind distanziert. Noch-Ministerpräsident Georg Milbradt ließ per Mitteilung verbreiten, er sei zum Tanzen mit seiner Frau auf dem Landespresseball, nicht zum Pokern mit Schmid“. Der Bamberger Verleger, in diesem Fall der Beschwerdeführer, sieht in der zitierten Passage eine beleidigende und herabwürdigende Behauptung. Er sei ohne echten Grund attackiert worden. Das Angebot zum Verkauf der Manuskripte sei in jeder Beziehung völlig korrekt, passe nur leider nicht mit den finanziellen Verhältnissen in Sachsen zusammen. Darüber wolle er keineswegs streiten oder Ärger auslösen. Die Reaktion der Zeitung, so schreibt der Verleger, werde allgemein als rechtswidrig betrachtet. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Beschwerde richte sich einzig und allein gegen kritische Stimmen Dritter zum Verhandlungsgebaren des Beschwerdeführers. Er sieht in der Beschwerde den Versuch, unter Missbrauch des Presserats die kritische Berichterstattung der Redaktion zu verhindern. Die Redaktion habe Dutzende von Stellungnahmen ihrer Leser erhalten, die das Feilschen um Millionenbeträge hart kritisiert hätten. Der Chefredakteur bekräftigt, alle im Artikel verwendeten Zitate seien wahrheitsgemäß und korrekt wiedergegeben worden. (2008)
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