Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht zwei Anzeigen. Ein Leser des Blattes kritisiert eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Anzeigen seien redaktionellen Beiträgen sehr ähnlich oder sogar mit ihnen identisch. Die Zeitschrift hält dagegen, dass beide Veröffentlichungen deutlich als Anzeige gekennzeichnet seien. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege daher nicht vor. (2008)

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Entscheidende Passage wurde gekürzt

Unter der Überschrift „Halbierte Heizkosten“ berichtet eine Regionalzeitung über Aussagen des Bundesverbandes Solarwirtschaft zur staatlichen Förderung von Solaranlagen. Ein Leser kritisiert die Überschrift des Artikels. Sie erwecke beim Leser den Eindruck, als seien durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage die Heizkosten zu halbieren. Dies sei jedoch nicht möglich. Später informiert der Beschwerdeführer den Presserat, dass die Zeitung den beanstandeten Artikel richtig gestellt habe. Er betont jedoch, dass auch in der Richtigstellung nicht unmissverständlich klargestellt werde, dass thermische Solaranlagen definitiv nicht die Heizkosten halbieren könnten. Vielmehr versuche die Zeitung in subtiler Art und Weise zu suggerieren, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie Zustand des Hauses, Heizgewohnheiten und anderen Modernisierungen doch die Heizkosten mit Hilfe einer Solaranlage halbiert werden könnten. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass die Verbraucherseiten, auf denen auch dieser Beitrag erschienen sei, komplett von einer Agentur zugeliefert würden. Im ursprünglichen Text sei differenziert berichtet worden, doch sei diese Passage einer redaktionellen Kürzungsvorgabe zum Opfer gefallen. Dabei sei versehentlich versäumt worden, auch die Überschrift zu ändern. Das bedauere man sehr. Insofern handele es sich nicht um eine bewusste Fehlinterpretation, sondern schlicht um einen Fehler der Agentur-Redaktion beim Kürzen, für den sich die Zeitung selbstverständlich auch redaktionell in der Verantwortung sehe. (2008)

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Leserbriefkürzung im üblichen Rahmen

„Die Bürger zahlen für ihren Bischof“ steht über einem Leserbrief, den eine Boulevardzeitung abdruckt. Darin kritisiert der Einsender die Finanzierung des Diözesanbischofs aus Steuergeldern. Der Autor des Briefes wirft der Redaktion vor, dass der Brief gekürzt und dadurch sinnentstellend wiedergegeben worden sei. Dies sei gegen seinen ausdrücklichen Hinweis geschehen, dass der Brief nicht gekürzt veröffentlicht werden dürfe. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der sinnentstellenden Kürzung zurück. Die Kürzung an sich bewege sich im üblichen Rahmen. Seine Zeitung weise auf der Leserbriefseite ausdrücklich darauf hin, dass Briefe gekürzt würden. (2008)

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Rechte von Opfer und Täter verletzt

Ein Sohn ersticht seinen Vater. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt die Straße, in der das Verbrechen geschah. Das Haus, in dem die Tat verübt wurde, wird gezeigt. Die Namen von Opfer und Täter werden nicht genannt. Über das Opfer wird mitgeteilt, es sei ein pensionierter Hochschuldozent und Publizist. Der mutmaßliche Täter sei 31 Jahre alt. Monate später berichtet die Zeitung über den Prozessauftakt in diesem Fall. Über den mutmaßlichen Täter Axel A. wird berichtet, dass er in einer namentlich genannten geschlossenen Psychiatrie untergebracht sei. Geschildert wird der Prozessverlauf mit zahlreichen Zeugenaussagen. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem ersten Beitrag eine Verletzung der Richtlinie 8.1, Abs. 1 und 3, des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Nennung von Namen). Die Identifizierung von Opfer und Täter sei durch die Nennung des Straßennamens und die Abbildung des Hauses mühelos möglich. Die Frau des Opfers habe durch rasches Abwenden gerade noch verhindern können, dass sie fotografiert wurde. In dem Artikel über den Prozessbeginn erkennt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Der Aufenthaltsort des Sohnes, eine Psychiatrie, werde genau benannt. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Zeugenaussagen seien entstellt wiedergegeben oder in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die Frau des Opfers werde verunglimpft als „eine gleichgültige Frau, die den Tod ihres Mannes billigend in Kauf nimmt“. Die Zeitung hatte einen Zeugen zitiert: „Überall war es blutverschmiert. Neben dem Opfer lag ein Messer. Frau T. hatte aufgemacht und gesagt: ´Da liegt er´. Mit keinem Wort hat sie erwähnt, dass ihr Sohn weg war. In der Küche sagte sie noch: ´Ich habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen´. Das habe ich auf den Ehemann bezogen“. Laut Beschwerdeführerin hätte es richtig heißen müssen: „Ich habe noch versucht, ihm das Messer wegzunehmen“. Schließlich beklagt die Leserin, der Prozessbericht sei in einem herabwürdigenden Ton geschrieben und unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Der Hinweis auf den Aufenthalt des mutmaßlichen Täters in einer Psychiatrie gehöre zur normalen Berichterstattung. Die Details aus dem Prozess seien nach seinen Recherchen korrekt wiedergegeben, also auch jene von der Aussage der Ehefrau, sie habe nicht versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Weder das Gericht noch die Verteidigung hätten diese Passage aus dem Bericht beanstandet. (2007)

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Verlag: Ein „bedauerlicher Ausreißer“

Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer einer PR-Agentur, schickt eine Pressemitteilung über eine Veranstaltung an die Redaktion einer Lokalzeitung. Ein Mitarbeiter der Anzeigenabteilung teilt ihm daraufhin per E-Mail mit, dass eine redaktionelle Ankündigung der Veranstaltung nur in Verbindung mit einer bezahlten Anzeige möglich sei. Der Beschwerdeführer sieht im Vorgehen der Zeitung den Vorschlag eines illegalen Kopplungsgeschäftes. Die Geschäftsleitung der Zeitung teilt mit, bei dem Angebot aus der Anzeigenabteilung handele es sich um einen „bedauerlichen Ausreißer“, der in keiner Weise der üblichen Geschäftspraxis entspreche. Der Vorfall sei Anlass für ein intensives Gespräch mit den Anzeigenmitarbeitern gewesen. Es sei sichergestellt, dass sich derartiges künftig nicht wiederholen werde. Der Trennungsgrundsatz sei ein unverzichtbares Element der publizistischen Glaubwürdigkeit. Man bedauere den Vorfall außerordentlich. (2008)

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„Schön sein wie Penélope“

„Schön sein wie Penélope“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Illustrierte über die Filmschauspielerin Penélope Cruz. Aus dem Text geht hervor, dass der Filmstar „Botschafterin“ des Kosmetik-Konzerns L`Oréal ist. Im rechten Teil einer Doppelseite wird ihr Make-up vorgestellt. Dabei werden zahlreiche Kosmetik-Produkte, samt und sonders aus dem Hause L´Oréal, positiv beschrieben und mit Preisen genannt. Ein für dieses Unternehmen arbeitender Make-up-Designer erläutert, wie das Aussehen der Schauspielerin entstehe. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung eine Vermischung von Werbung und redaktionellem Teil und somit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie die Beschwerdeführerin, eine Journalistin, zu einem Gespräch eingeladen habe. „Selbstverständlich“ habe der Verlag keine Gegenleistung für die Berichterstattung erhalten. Es sei ihr jedoch klar, so die Chefredakteurin, dass die kritisierte Veröffentlichung verdächtig wirken könne. Die Redaktion habe den Artikel über Frau Cruz mit praktischen Tipps anreichern wollen. Dabei seien Produkte einer anderen Marke nicht in Betracht gekommen, weil die Schauspielerin als Werbeikone von L`Oréal bekannt sei. Die Chefredakteurin geht davon aus, dass es zulässig sei, über Werbeikonen zu berichten. Dabei müsse es auch möglich sein, die Produkte zu zeigen, für die das Gesicht stehe. Das Blatt werde jedoch nicht mehr in dieser Form berichten. Man werde künftig bei Veröffentlichungen dieser Art auf eine größere journalistische Distanz achten. Gegenwärtig sei die Redaktion dabei, eine neue Konzeption auszuarbeiten. Dazu seien bereits Gespräche geführt worden, in die rechtlicher und ethischer Sachverstand eingeflossen seien. Mit der angestrebten neuen Konzeption werde sichergestellt, dass sich Beschwerden künftig erübrigen.(2008)

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Kleinem Hund die Kehle durchgeschnitten

„Irak-Soldat frisst kleinen Hund“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht darum, dass ein Soldat mit einem Kampfmesser einen Hund schlachtet und dann dessen Innereien isst. So feiere die irakische Armee, dass sie vor einem Jahr die Kontrolle über die Stadt Nadschaf übernommen habe. Dem Artikel sind zwei Fotos beigestellt. Das eine zeigt, wie ein Soldat dem Hund mit einem Messer die Kehle durchschneidet. Auf dem anderen ist zu sehen, wie der Mann in das rohe Fleisch des eben getöteten Tieres beißt. Ein Leser des Blattes nennt es abartig, wenn ein allgemein zugängliches Medium in dieser Weise berichte. Seine Frau und er fühlten sich durch diese Darstellung verletzt. Die Fotos dienten der Sensationsmache und der Verrohung. Sie setzten ethische Grundsätze außer Kraft. Man hätte die Bilder auch entschärfter zeigen können. Die Fotos in der veröffentlichten Form seien geeignet, den Jugendschutz zu gefährden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält das Foto mit dem irakischen Soldaten für ein über den Tag hinaus wirkendes zeitgeschichtliches Dokument. Es zeige die Verrohung des Menschen im Krieg. Das Foto dokumentiere zudem den Hass, der einen Moslem dazu bringe, genau das Tier zu verspeisen, das in seiner Religion neben dem Schwein als besonders unrein gelte. Das Foto sei aktueller Informationsträger und erfülle eine nachrichtliche Funktion. Das blutige Ritual zeige, zu welchen Taten Soldaten im Krieg – namentlich, wenn er von Glaubensgegensätzen begleitet werde – fähig seien. Dies dürfe die Berichterstattung aufgreifen. Sie solle weder verschleiern, noch verharmlosen, sondern die Wirklichkeit so abbilden, wie sie sei. (2008)

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Es droht die Gefahr eines Interessenkonflikts

Eine Regionalzeitung berichtet mehrmals über den CSU-Bürgermeisterkandidaten in einer Gemeinde im Vorfeld der bayerischen Kommunalwahl. Der Kommunalpolitiker ist als freier Mitarbeiter für die Zeitung tätig. Ein Leser kritisiert, dass mindestens einer der Artikel von dem Kandidaten selbst geschrieben worden ist. Dies belege das verwendete Kürzel. Er geht davon aus, dass die anderen Beiträge aus der gleichen Feder stammen. Die Verquickung von journalistischer und politischer Tätigkeit sei mit dem Pressekodex nicht zu vereinbaren. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied einer unabhängigen Bürgervereinigung hin, der schon wiederholt als Kritiker aufgetreten sei und der Zeitung die Bevorzugung des CSU-Kandidaten vorgeworfen habe. Dies habe die Zeitung anhand mehrerer Artikel widerlegen können. Der CSU-Kommunalpolitiker arbeite seit 28 Jahren für die Zeitung als freier Mitarbeiter und sei mit kommunalpolitischer Berichterstattung nicht betraut. Sein Bericht über eine Wahlveranstaltung seiner Partei sei von der Lokalredaktion bearbeitet worden. Keinesfalls hätte ein solcher Beitrag, von wem immer er auch stammen möge, die Chance, unredigiert ins Blatt zu kommen. Der Chefredakteur vertritt schließlich die Auffassung, es gebe grundsätzliche Unterschiede zwischen der Berichterstattung über die Veranstaltung einer Interessengruppe oder Partei und jener über die Sitzung eines Gemeinderats. Man habe den CSU-Kommunalpolitiker bewusst nicht für die Berichterstattung aus dem Gemeinderat eingesetzt. (2008)

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Sex als Gegenleistung für Filmrolle?

„Regisseur (67) wollte mit Schauspielerin (21) Sex-Szenen proben“ titelt eine Boulevardzeitung. Es heißt, der Mann habe der jungen Frau eine Filmrolle versprochen und in diesem Zusammenhang Sex-Szenen mit ihr proben wollen. Er habe ihr auch schlüpfrige E-Mails geschickt. Der Regisseur wehrt sich gegen die Darstellung. Er habe keine intimen Kontakte zu der Schauspielerin gesucht und ihr auch keine entsprechenden Mails geschickt. Die Redaktion habe bei ihm recherchiert und Fotos aufgenommen. Dabei sei es ausschließlich um einen von ihm geschriebenen Roman gegangen. Von der Schauspielerin sei dabei nie die Rede gewesen. Er sei in „eine Falle gelockt“ worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung glaubt, die Beschwerde sei Folge einer Enttäuschung. Der Regisseur habe auf einen Vorabdruck seines Romans in dem Blatt gehofft. Ein Fotograf der Zeitung habe Fotos von dem Autor gemacht. Das habe diesen wohl veranlasst zu glauben, dass sein Werk im Vorabdruck erscheinen werde. Dabei liege auf der Hand, so die Rechtsvertretung weiter, dass ein Fotograf gemeinhin keine Interviews führt und auch keine Zusagen für den Vorabdruck eines Romans abgeben könne. Der Redaktion lägen Dokumente vor, die die Richtigkeit der Berichterstattung im Hinblick auf die junge Schauspielerin belegten. So lasse sich anhand zahlreicher E-Mails nachweisen, dass der Regisseur mit eindeutigen sexuellen Absichten ein Treffen mit der jungen Frau angestrebt habe. Hinzu kämen deren Aussagen gegenüber der Redaktion. Die 21-Jährige habe das Blatt auf den Fall aufmerksam gemacht und sich wie zitiert geäußert. (2008)

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Antwort und Frage fielen unter den Tisch

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Jüdische Gemeinde wächst derzeit nicht mehr“ ein Interview, das ein freier Mitarbeiter und in diesem Fall Beschwerdeführer mit dem Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde geführt hat. Er teilt mit, dass in der veröffentlichten Version des Interviews die Antwort des Gesprächspartners zu der ersten Frage sowie seine zweite Frage nicht enthalten sind. Der Abdruck beginne mit der ersten Frage. Danach werde aber die Antwort zur zweiten Frage veröffentlicht. So entstehe der Eindruck, als habe der Interviewte eine fehlerhafte, völlig unpassende Antwort gegeben oder auf eine gar nicht gestellte Frage geantwortet. Dadurch werde der Gemeinde-Vorsitzende in seinem Ansehen geschädigt. Der Mitarbeiter teilt mit, er habe die Zeitung über den Fehler informiert. Die Redaktion habe diesen eingeräumt, aber eine Korrektur mit Hinweis auf die zeitliche Distanz abgelehnt. Die Chefredaktion der Zeitung bleibt bei der Auffassung, dass die Redaktion richtig gehandelt habe. Bis heute sei in der Redaktion keine Beschwerde aus der jüdischen Gemeinde über das technische Versehen eingegangen. Im Übrigen gehe aus den weiteren Antworten genau hervor, was der Interviewer mit seiner ersten Frage angesprochen habe. Insofern liege auch keine inhaltlich entstellende Kürzung der Aussagen des Interviewten vor. Die Chefredaktion räumt jedoch ein, dass es ein Fehler der Redaktion gewesen sei, sich damals nicht beim Gemeinde-Vorsitzenden für die Panne zu entschuldigen. (2008)

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