Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einem lokalen Wochenblatt erscheint ein Beitrag, in dem es um ein Problem des Finanzausschusses der Stadt mit einem so genannten „berufenen Bürger“ geht. Dieser „Berufene“ berate die Stadt in finanziellen Dingen und stecke selbst bis zum Hals in Schulden. Mitglieder des Finanzausschusses werden mit unterschiedlichen Einschätzungen zitiert. Einige halten den Mann für bestens geeignet, den Ausschuss zu beraten. Andere hegen Zweifel, ob jemand, der seine eigenen finanziellen Dinge nicht im Griff habe, die Beraterfunktion ausüben könne. Der Betroffene wird nicht mit Namen genannt, ist aber nach eigenem Bekunden durch die Nennung seiner Fraktion und seines Amtes als „berufener Bürger“ identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung sei im Übrigen teilweise falsch. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass er einen Kredit nicht mehr habe bedienen können. Lediglich eine gescheiterte Anschlussfinanzierung habe zur Zwangsversteigerung seines Wohnhauses geführt. Ausschließlich vorsätzliche Schädigungen durch Dritte hätten ihn jetzt in Zahlungsschwierigkeiten gebracht. Für seine Tätigkeit als „berufener Bürger“ bringe er die erforderliche Sachkenntnis mit. Über seine finanzielle Situation habe er den Vorsitzenden seiner Fraktion bereits vor seiner Ernennung umfassend informiert. Nach Darstellung des Verlages sowie der Autorin des Beitrages sei in der Stadt erhebliche Unruhe entstanden, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer erhebliche Zahlungsrückstände, auch gegenüber der Stadt, habe. Dass sich die Stadt von einem Mann in finanziellen Dingen beraten lasse, der ihr selbst Zahlungen schulde, sei zumindest eine Nachfrage wert und von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe den Namen des Beraters nicht genannt. Er könne nur durch Nachforschungen ermittelt werden. Die Redakteurin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht bereit gewesen sei, ihr seinen Standpunkt zu erläutern. Daher habe sie den Hintergrund der Zwangsversteigerung nicht aus seiner Sicht schildern können. Ihre Informationen habe sie in einem ausführlichen Gespräch mit dem für die Zwangsversteigerung zuständigen Anwalt gewonnen. (2008)
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Ein Anzeigenblatt veröffentlicht regelmäßig eine Rubrik unter dem Titel „Glückskreis“. Dabei wird eine Person auf der Straße nach dem Zufallsprinzip fotografiert und im Blatt vorgestellt. Das Gesicht ist jeweils durch einen gelben Kreis hervorgehoben. Dem oder der Fotografierten wird ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro zugesagt, falls er oder sie sich innerhalb von vier Wochen in der Redaktion meldet. Das Anzeigenblatt teilt mit, wo die fotografierte Person aufgenommen wurde. Nach Auffassung eines Lesers verstößt diese Praxis gegen presseethische Grundsätze. Er nennt Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 und Schutz der Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex. Er wendet sich dagegen, dass Fotos von Personen in rein privater Funktion ohne deren Zustimmung für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden. Er habe sich bei der Redaktion beschwert. Dort sei ihm gesagt worden, die Veröffentlichung der Fotos von privaten Personen sei durchaus erlaubt, wenn mindestens fünf Personen auf dem Foto zu sehen und zu erkennen seien. Wenn er verhindern wolle, sich im Anzeigenblatt wieder zu finden, solle er ein Foto von sich der Redaktion schicken, damit diese wüsste, wen sie nicht aufnehmen dürfe. Das Anzeigenblatt beruft sich – anwaltlich vertreten – auf eine jahrelang geübte Praxis. Die an Harmlosigkeit nicht zu überbietende Aktion zur Förderung der Leser-Blatt-Bindung sei bislang noch nie beanstandet worden. Die kritisierten Beiträge zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung gefragt werden. Folglich scheide auch ein Verstoß gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex aus. Weder werde das Privat- und Intimleben tangiert, noch handele es sich um eine unangemessene Darstellung der abgebildeten Personen. Wer sich wieder erkenne, jedoch den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym, so dass ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht vorliege. (2008)
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Die Zwangsversteigerung von Grundstücken des Beschwerdeführers ist Gegenstand der Berichterstattung einer Lokalzeitung. Eine bestimmte Bank habe das Verfahren angestrengt, die sich fünfzehn Jahre zuvor 1,3 Millionen Mark ins Grundbuch habe eintragen lassen. 74.000 Euro vom Land stünden ebenfalls „im Raum“. Auch seien Steuern im Umfang von 10.000 Euro nicht gezahlt worden. Der Verkehrswert aller Grundstücke belaufe sich auf 591.000 Euro. Der Beschwerdeführer wird namentlich genannt. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Der Artikel enthalte seinen Namen und seine Anschrift sowie ein nicht konkretisiertes Zahlenwerk. Für den Leser habe es den Anschein, als handele es sich bei den genannten Summen um die Höhe seiner persönlichen Schulden. Nach der Veröffentlichung würden er und seine Familie angefeindet. Der Chefredakteur der Zeitung und der Autor des Artikels halten die Berichterstattung wegen des öffentlichen Interesses für zulässig. Die Firma des Beschwerdeführers sei vor Ort ein wichtiger Arbeitgeber gewesen, dessen Insolvenz zu der Berichterstattung über Themen der lokalen Wirtschaft gehört habe. Vor Ort sei es von größtem Interesse, was mit den fraglichen Grundstücken geschehe und um welche finanziellen Dimensionen es gehe. Auf die Namensnennung zu verzichten sei unmöglich gewesen. Die Zeitung habe den Namen des Beschwerdeführers bei früheren Gelegenheiten unbeanstandet genannt. Im Übrigen sei es sowieso klar, um wen es sich angesichts der Größe der Grundstücke handele. Ein Angebot auf Abdruck einer eigenen Stellungnahme bzw. auf eine gegebenenfalls begründete Richtigstellung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über den Überfall auf eine Tankstelle, die mit Adresse genannt wird. Namentlich genannt wird die Frau, die an jenem Abend Dienst hatte und sich allein im Kassenraum aufgehalten habe. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf. Ihr Vater, der Betreiber der Tankstelle, wird mit Angaben zum Tathergang zitiert. Ergänzt wird der Beitrag durch den Aufruf der Kriminalpolizei an eventuelle Zeugen, sich zu melden. Die Überfallene wendet sich dagegen, dass sie als eine von mehreren Angestellten in dem Artikel namentlich genannt worden sei. Damit und durch die Offenlegung der Verwandtschaftsbeziehung zu ihrem Vater fühlt sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie als Opfer einer Straftat ohne ihre Einwilligung namentlich genannt worden sei. Angebliche Aussagen von ihr seien veröffentlicht worden, ohne dass mit ihr selbst gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin achtet nach eigenem Bekunden im Internet sehr darauf, was sie zu ihrer Person und wo angebe. Deshalb halte sie es für unglaublich, dass sie als unverschuldet Betroffene ihren Namen in der Zeitung und im Internet lesen müsse. Der Täter wisse nun genau, wer sein Opfer gewesen sei. Er könne sich entsprechende Schritte einfallen lassen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für begründet. Der Name der Beschwerdeführerin hätte nicht genannt werden dürfen. Aus dem Internet sei der Artikel sofort entfernt worden. Eine Wiedergutmachung oder Berichtigung in der Zeitung sei jedoch nicht möglich, ohne den Namen der Betroffenen erneut zu nennen. Sowohl er als auch die Verfasserin des Artikels hätten sich bei dem Überfallopfer entschuldigt. (2008)
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Ein neuer Schauspieler ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Bericht ist illustriert mit einem halbseitigen Foto aus dem Stück „Kabale und Liebe“. Es zeigt den Künstler nackt auf einem am Boden liegenden Mann sitzend, dem er eine Pistole in den Mund steckt. Der Schauspieler verdeckt sein Geschlechtsorgan mit der Hand. Auf der gleichen Seite steht ein Aufruf der Zeitung an Kinder zwischen zehn und 13 Jahren. Sie sollen als Kinderreporter für ein Kinder- und Jugendfilmfest agieren. Ein Leser hält das Foto für Pornografie. Es solle lediglich als „Anreißer“, „Aufmacher“ oder im besten Fall als „Provokation“ dienen. Mit der Veröffentlichung sieht der Beschwerdeführer den Jugendschutz erheblich verletzt. Er hält den auf der gleichen Seite enthaltenen Aufruf der Zeitung an Kinder für geschmacklos. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das beanstandete Bild aus offiziellen Fotoproben des Theaters für die aktuelle Inszenierung stamme. Von Pornografie könne keine Rede sein, da das Geschlechtsteil des Schauspielers verdeckt sei. Es sei auch kein obszönes Foto. Es zeige den im Artikel genannten Schauspieler in einer spektakulären, aber für das Stück wichtigen Szene. Der Chefredakteur bezweifelt, dass der Jugendschutz durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde. Er räumt ein, dass das Bild provokativ gewählt wurde, doch stelle es Kunst dar. Nach seinem Wissen sei das Foto auch in anderen Zeitungen abgedruckt worden. (2008)
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Ein Lokalpolitiker war in den Gemeinderat gewählt worden. Die Wahl wurde für ungültig erklärt, nachdem ein Richter und andere in einem Brief an den Wahlausschuss festgestellt hatten, dass der Gewählte die vorgeschriebene Residenzpflicht nicht erfülle. Die Briefschreiber hatten das Haus des Lokalpolitikers über einen längeren Zeitraum regelmäßig überprüft und dabei festgestellt, dass dieser nur selten anwesend war. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang, über die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und nennt Namen. Artikel, Kommentare und Leserbriefe folgen. Dabei ist auch von „Stasi-Methoden“ und „Bespitzelungen“ die Rede. Die Zeitung wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgehensweise zum Richteramt befähigt sei. Die Frage wird gestellt, ob die Justiz wegen seines Verhaltens möglicherweise Schaden genommen habe. In einem Leserbrief wird Rechtsbeugung durch den Richter und Beschwerdeführer in den Raum gestellt. Der Beschwerdeführer sieht sich einer ehrverletzenden Berichterstattung ausgesetzt. Er werde von der Zeitung in einer Hetzkampagne zum Täter gemacht. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die richterliche Unabhängigkeit verletzt, Stasi-Bespitzelungen begangen und das Ansehen der Justiz beschädigt zu haben. Zudem kritisiert er die Nennung seines Namens und den Leserbrief, in dem ihm Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Er äußert den Verdacht, dass die Zeitung parteigesteuert sei und eigene politische Interessen verfolge. Der Verlag übersendet Stellungnahmen der an der Berichterstattung beteiligten Redakteure. Die Namensnennung hält die Zeitung für gerechtfertigt, da der Mann durch seine Aktivitäten in der Gemeinde bekannt sei. Er habe durch seine Schreiben an Wahlausschuss und Staatsanwaltschaft seine Überwachungsaktion öffentlich gemacht. Auch die Nennung der Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers hält die Redaktion für gerechtfertigt. Der Jurist übe ein öffentliches Amt aus, in dem es um den sensiblen Bereich der Rechtssprechung gehe. In seinem Beruf als Amtsrichter habe der Mann eine gewisse Vorbildfunktion. Ein Richter, der in seiner Freizeit mit einer Überwachungsaktion in den sensiblen Privatbereich eines Bürgers eindringe, lasse zumindest Zweifel aufkommen, ob er diese Vorbildfunktion erfülle und ob er in der Ausübung seines Amtes die notwendige Neutralität wahren könne. (2008)
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Der Beschwerdeführer und einige seiner Freunde zeigen eine Sparkasse an. Gemeinsam mit ihnen will er beweisen, dass das Geldinstitut an der Pleite seiner Firma Schuld hat. Die regionale Tageszeitung berichtet über den Fall. Ihr zufolge gibt die Staatsanwaltschaft keine Auskunft zu der Anzeige. Sie weist auf ein Gutachten hin, mit dem die Leute, die die Anzeige erstattet haben, die Schuld der Sparkasse an der Firmenpleite beweisen wollten. Im Artikel heißt es abschließend, die Villa des Beschwerdeführers sei im Zuge einer Vollstreckung an die Bank übertragen worden. Der Betroffene hält die Berichterstattung teilweise für falsch. Es sei nicht korrekt, dass er Anzeige erstattet habe. Vielmehr hätten dies drei andere Geschädigte getan. Er kritisiert, dass die Zeitung über den Inhalt der Anzeige informiert gewesen sei und dies den Lesern nicht mitgeteilt habe. Weiterhin berichte die Redaktion über ein Gutachten, das sie nicht kenne. Es sei auch nicht korrekt, dass er Eigentümer der an die Sparkasse übertragenen Villa gewesen sei. Insgesamt sieht er eine gezielte, einseitige und falsche Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Sparkasse. Beim Vorwurf der Einseitigkeit erwähnt er die Sparkasse als großen Anzeigenkunden der Zeitung. Laut dem Chefredakteur der Zeitung habe diese nicht behauptet, dass der genannte Personenkreis gemeinsam einen Anwalt beauftragt habe. Man habe lediglich berichtet, dass eine Gruppe um den Beschwerdeführer trotz zahlreicher Urteile nicht aufgebe. Der Beschwerdeführer und zwei seiner Freunde seien bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgetreten, um ihre Vorwürfe gegen die Sparkasse zu erheben. Aufgrund dieser Verflechtungen sei es eine zulässige journalistische Wertung, die Anzeige als gemeinsame Handlung der Gruppe um den Beschwerdeführer zu bezeichnen. Die Schilderung der Eigentumsverhältnisse der Villa hält der Chefredakteur für korrekt. (2008)
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Helmut Schmidt äußert sich über Oskar Lafontaine. Eine Regionalzeitung berichtet darüber unter der Überschrift „Schmidt: ´Lafontaine wie Hitler´“. Diese erweckt den Eindruck, als habe sich Helmut Schmidt so geäußert. Im Text wird ein anderes Zitat wiedergegeben: „Auch Adolf Hitler war ein charismatischer Redner. Oskar Lafontaine ist es auch“. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift für reißerisch und wahrheitswidrig. Sie gebe das, was der Altkanzler gesagt habe, falsch wieder. Die Redaktion nimmt Stellung und stimmt dem Beschwerdeführer zu. Die Überschrift täusche einen Wortlaut vor, der nicht dem von Helmut Schmidt Gesagten entspreche. Dies bedauere man. Die Redaktion stimmt jedoch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass auch der Doppelpunkt in der Überschrift täusche. Denn Helmut Schmidt habe tatsächlich eine Parallele zwischen Hitler und Lafontaine gezogen, wie das Zitat im Text richtig wiedergebe. (2008)
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Eine Regionalzeitung informiert unter dem Titel „Ein Mietvertrag als kleines Dankeschön?“ über die geplante Anmietung eines neuen Kindergartens durch die Stadt zum Preis von 16.347 Euro monatlich. Eine Vertreterin der CDU, deren Fraktion im Stadtrat gegen den Mietvertrag gestimmt hatte, wird mit diesen Worten zitiert: „Das kommt uns komisch vor“. Der Autor mutmaßt, dass der Mietvertrag ein Dankeschön des Oberbürgermeisters an die Vermieterin sein könne, da er diese gut kenne und sie zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben soll. Die Vermieterin wird namentlich genannt; ein Foto von ihr ist dem Artikel beigestellt. Die Betroffene sieht in dem Beitrag eine unwahrhaftige Berichterstattung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Zeitung habe weder sie noch ihren Mann mit der dargestellten Vermutung konfrontiert und sie nicht zu Wort kommen lassen. Der im Beitrag geäußerte Verdacht sei völlig aus der Luft gegriffen und sowohl ruf- als auch geschäftsschädigend. Die Frau betont, dass sie nicht Wahlkampfberaterin des Oberbürgermeisters gewesen sei. Zudem habe das Liegenschaftsamt der Stadt als unvoreingenommener Prüfer den Mietvertrag für den Kindergarten befürwortet. Das Justitiariat des Zeitungshauses teilt mit, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten als Investorin und Vertragspartnerin der Stadt im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehe. Insofern sei ihre Kritik, dass ihr Name genannt werde und sie im Bild gezeigt worden sei, zurückzuweisen. Das öffentliche Interesse überwiege das Recht der Beschwerdeführerin auf Anonymität. Im Übrigen habe der Autor mehrfach ohne Erfolg versucht, mit der Frau zu sprechen. Das Justitiariat stellt weiter fest, in dem Artikel sei nicht behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin ein Mitglied des Wahlkampfteams des Oberbürgermeisters gewesen sei. Vielmehr habe die Redaktion geschrieben: „Sie soll auch zum Kreis seiner Wahlkampfberater gehört haben“. Der Autor des Artikels habe im Rahmen seiner Recherche erfahren, dass die Frau Dritten gegenüber geäußert habe, sie habe als OB-Beraterin fungiert. Aufgrund dieser Rechercheergebnisse sei die im Artikel geäußerte Vermutung nicht zu beanstanden. (2008)
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Unter der Überschrift „Parcours der Verlockungen“ berichtet eine Regionalzeitung im Rahmen einer Einzelhandelsserie über ein Feinkostgeschäft. Es wird positiv dargestellt. Der Bericht endet mit einem Hinweis auf Adresse und Homepage. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel eine werbende Anpreisung des Geschäfts und seines Angebotes. Es werde mit werbenden Attributen, suggestiven Detailhervorhebungen und beschönigendem Marketingjargon gearbeitet. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass in der Stadt eine zunehmende Filialisierung – wie in vielen anderen Städten auch – stattfinde. Mit der Serie wolle die Zeitung deutlich machen, dass es trotz dieser wirtschaftlich eintönigen Entwicklung noch örtlich ansässige Einzelhändler gebe. Im Vorfeld der Berichterstattung habe eine redaktionelle Auswahl der Geschäfte stattgefunden. Selbstverständlich hätten die vorgestellten Einzelhändler keine Gegenleistung erbracht und insbesondere kein Geld gezahlt. Nach Meinung der Zeitung ist der vom Beschwerdeführer geäußerte Vorwurf der Schleichwerbung unangebracht. (2008)
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