Überwachungsaktion nach der Wahl
Kommunalpolitiker soll gegen Residenzpflicht verstoßen haben
Ein Lokalpolitiker war in den Gemeinderat gewählt worden. Die Wahl wurde für ungültig erklärt, nachdem ein Richter und andere in einem Brief an den Wahlausschuss festgestellt hatten, dass der Gewählte die vorgeschriebene Residenzpflicht nicht erfülle. Die Briefschreiber hatten das Haus des Lokalpolitikers über einen längeren Zeitraum regelmäßig überprüft und dabei festgestellt, dass dieser nur selten anwesend war. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang, über die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und nennt Namen. Artikel, Kommentare und Leserbriefe folgen. Dabei ist auch von „Stasi-Methoden“ und „Bespitzelungen“ die Rede. Die Zeitung wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgehensweise zum Richteramt befähigt sei. Die Frage wird gestellt, ob die Justiz wegen seines Verhaltens möglicherweise Schaden genommen habe. In einem Leserbrief wird Rechtsbeugung durch den Richter und Beschwerdeführer in den Raum gestellt. Der Beschwerdeführer sieht sich einer ehrverletzenden Berichterstattung ausgesetzt. Er werde von der Zeitung in einer Hetzkampagne zum Täter gemacht. Er wehrt sich gegen den Vorwurf, die richterliche Unabhängigkeit verletzt, Stasi-Bespitzelungen begangen und das Ansehen der Justiz beschädigt zu haben. Zudem kritisiert er die Nennung seines Namens und den Leserbrief, in dem ihm Rechtsbeugung vorgeworfen werde. Er äußert den Verdacht, dass die Zeitung parteigesteuert sei und eigene politische Interessen verfolge. Der Verlag übersendet Stellungnahmen der an der Berichterstattung beteiligten Redakteure. Die Namensnennung hält die Zeitung für gerechtfertigt, da der Mann durch seine Aktivitäten in der Gemeinde bekannt sei. Er habe durch seine Schreiben an Wahlausschuss und Staatsanwaltschaft seine Überwachungsaktion öffentlich gemacht. Auch die Nennung der Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers hält die Redaktion für gerechtfertigt. Der Jurist übe ein öffentliches Amt aus, in dem es um den sensiblen Bereich der Rechtssprechung gehe. In seinem Beruf als Amtsrichter habe der Mann eine gewisse Vorbildfunktion. Ein Richter, der in seiner Freizeit mit einer Überwachungsaktion in den sensiblen Privatbereich eines Bürgers eindringe, lasse zumindest Zweifel aufkommen, ob er diese Vorbildfunktion erfülle und ob er in der Ausübung seines Amtes die notwendige Neutralität wahren könne. (2008)