Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Polizisten schießen auf Demonstranten“ berichtet eine Boulevardzeitung über blutige Auseinandersetzungen in Thailand. Gezeigt wird das Bild eines blutüberströmten Mannes, der auf der Erde liegt. Ihm wurde ein Bein abgerissen. In derselben Ausgabe berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Das tapferste Mädchen der Welt“ über eine zwölfjährige Engländerin, die nach einem Feuerunfall mehr als 60mal operiert werden musste. Ein großes Foto zeigt das von Narben gezeichnete Kind. Ein Leser wirft der Redaktion in beiden Fällen vor, die Sensationsgier der Leser zu bedienen. Seiner Ansicht nach könne die Berichterstattung in beiden Fällen ohne diese Art der Illustration auskommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Im Fall des Thailänders sei es der Redaktion nicht darum gegangen, einen Menschen zu einem bloßen Objekt herabzuwürdigen. Das Foto zeigt, dass die politischen Proteste in Thailand ein Ausmaß und eine Brutalität erreicht hätten, die mit Worten nicht mehr zu beschreiben seien. In Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem dokumentierten Leid eines Demonstranten habe sich die Redaktion für die Veröffentlichung entschieden, weil nur so das Ausmaß der Gewalt begreifbar gemacht werden könne. Vergleichbare Fotos seien auch im Fernsehen gezeigt worden. Im Fall der kleinen Engländerin ist die Zeitung der Auffassung, dass dies ein Beispiel dafür sei, wie jemand mit einem tragischen Unglücksfall umgehe, den Lebensmut nicht verliere und seine positive Grundhaltung öffentlich mache. Dies habe dazu geführt, dass das Mädchen in England als „Child of Courage“ geehrt worden sei. Über den Fall werde in den englischen Medien regelmäßig berichtet. (2008)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Absturz eines Passagierflugzeugs in Madrid. Auf einem großen Foto ist die verunglückte Familie aus einem Ort des Verbreitungsgebietes der Zeitung zu sehen: Vater, Mutter und zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren. Ein kleineres Foto zeigt das Flugzeugwrack. Nach Ansicht eines Lesers verletzt der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Nach seiner Meinung gelte diese Kodexziffer auch über den Tod hinaus. Die betroffene Familie habe sich nicht in die Öffentlichkeit gedrängt, sondern sei Opfer des Absturzes geworden. Die Veröffentlichung eines solchen Bildes sei nicht gerechtfertigt. Das Foto verletze auch Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Bei dem Absturz berühre nicht ein privates Verhalten das öffentliche Interesse, sondern die Familie sei Opfer eines Unglücks geworden, das sie nicht selbst herbeigeführt habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Redaktion habe ein Foto veröffentlicht, das als so genanntes „Sterbebild“ bei der Trauerfeier an alle Anteilnehmenden verteilt worden sei – ganz offensichtlich auf Wunsch der Angehörigen. Auf Bitte der Angehörigen sei auch ein Vertreter der Pressestelle des zuständigen Polizeipräsidiums anwesend gewesen. Dessen Anweisungen habe die Redaktion in allen Punkten befolgt. In dem so gesteckten Rahmen seien die Angehörigen mit einer Berichterstattung über die Trauerfeier einverstanden gewesen. Einen Verstoß gegen Ziffer 1 sieht der Chefredakteur nicht gegeben. Als Beleg führt er die Überschrift des Artikels an („Für ihre Lieben bleiben sie unsterblich“). Sie zeige, wie über die Familie und ihre Beisetzung berichtet worden sei. (2008)
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„Gefängnisstrafe: Ex-Rechtsanwalt wird mit Haftbefehl gesucht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über die Fahndung nach dem Mann, der noch einige Jahre zuvor für das Amt eines Bürgermeisters kandidiert hatte. Er habe als Rechtsanwalt gearbeitet, obwohl ihm die Anwaltskammer die Zulassung entzogen habe. Er sei zu neun Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden. Da der Ex-Anwalt gegen die Bewährungsauflagen verstoßen habe, werde nun nach ihm gefahndet. Der persönlich Betroffene sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Auch wenn sein Name nicht genannt werde, sei er doch durch Angaben zur Person (Anwalt, Bürgermeisterkandidat) in seinem persönlichen Umfeld identifizierbar. Er sieht auch einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), da mehrere Details in der Berichterstattung nicht richtig geschildert seien. So sei er am Tag der Berichterstattung seit knapp einer Woche in Haft gewesen und nicht – wie von der Zeitung mitgeteilt – „offenkundig abgetaucht“. Die Berichterstattung verstoße auch in einem weiteren Punkt gegen den Pressekodex. Die Informationen über die Vollstreckung von Haftbefehlen seien in seinen Augen nur insoweit zulässig, als sie für die öffentliche Fahndung nach Betroffenen notwendig seien. Er fühle sich an einen Medienpranger gestellt. Mit seinem Verzicht auf die Bürgermeister-Kandidatur sei er keine Person des öffentlichen Interesses mehr gewesen. Die strafrechtliche Vollstreckungshandlung unterliege somit dem Schutz seiner Privatsphäre. Zudem kritisiert er die Passage, in der beschrieben werde, dass er als Rechtsassessor auftrete. Er trete nicht als solcher auf, er sei Rechtsassessor. Die Zeitung erwecke den Eindruck, sein Handeln sei illegitim. Die Chefredaktion räumt ein, dass der Gesuchte zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits in Haft gewesen sei. Dies habe die Zeitung jedoch nicht gewusst. Sie beruft sich auf eine Information der zuständigen Staatsanwaltschaft. Erst einen Tag später habe diese mitgeteilt, dass der Ex-Anwalt bereits in Haft sei. Der Chefredakteur berichtet zur Identifizierbarkeit des Mannes, der Jurist sei in der Region bekannt „wie ein bunter Hund“. Seine Partei habe offiziell seinen Rückzug von der Kandidatur mitgeteilt und dabei auf seine Verurteilung verwiesen. (2008)
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Unter der Überschrift „Daniel, Fritz und der schwäbische Dschihad“ berichtet eine Zeitschrift über das Umfeld von drei festgenommenen Terrorverdächtigen. Die Redaktion beleuchtet kritisch, was die schwäbische Provinz mit islamistischem Terror verbindet. Recherchiert hat man auch beim Sitz des „Islamischen Informations-Zentrums“ (IIZ). Über den ehemaligen Vorsitzenden des IIZ-Trägervereins heißt es in dem Beitrag: „Der Türke ist als Imam bekannt, der zu islamistischer Gesinnung neigt.“ Und weiter: „Zu den Plänen und Attentatsvorbereitungen von Fritz ´Abdullah´ G. ist von Herrn (…) kein Wort des Bedauerns zu hören. Statt die Fragen des Reporters zu beantworten, stellt er Gegenfragen. Nach wenigen Minuten bricht er das Gespräch ab. Er hat Allah, das ist ihm genug.“ Der Mann wirft der Zeitung über seine Rechtsanwälte vor, ihn in die Nähe zu islamistischem Terror gerückt zu haben. Er werde mit vollem Namen genannt. Damit sei eine erhebliche Rufschädigung verbunden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie mit den Rechtsanwälten in Kontakt stehe. Sie habe sich schon im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer geeinigt und gehe davon aus, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Sie äußert sich später ergänzend zu dem Fall. Es sei ihr nicht mehr möglich, zu den strittigen Passagen des Beitrages Stellung zu nehmen, da die Redaktion gegenüber dem Beschwerdeführer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Redaktion betont, dass die Erklärung ohne materielle Rechtspflicht abgegeben worden sei, da sich der Autor des Artikels auf gut recherchierte Quellen aus dem Verfassungsschutz gestützt habe, die höchstens in einem Gerichtsverfahren hätten offen gelegt werden können. Im außergerichtlichen Bereich seien der Redaktion leider die Hände gebunden. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag über die israelischen Siedlungspläne im Westjordanland und in Ost-Jerusalem. Ein beigestelltes Agentur-Foto zeigt einen maskierten Kämpfer, der im Bildtext als Mitglied der Hamas bezeichnet wird. Ein Leser ist der Meinung, dass das Foto im Widerspruch zu den textlichen Aussagen steht. Nach seiner Meinung wäre es richtig gewesen, im Kontext des Berichts einen Siedler oder eine Siedlung zu zeigen. Er hält die Berichterstattung für unsauber. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Agentur. In der Vorprüfung entscheidet der Presserat, kein Verfahren gegen die Agentur zu eröffnen, da davon auszugehen ist, dass es Sache der Redaktion war, das Foto zum Bericht zu stellen. Die Chefredaktion der Zeitung spricht von einem Symbolfoto. Die Hamas sei ein wesentlicher Teil des Nahost-Konflikts. Sie kämpfe gegen Israel und begründe ihre bewaffneten Aktionen unter anderem mit der israelischen Siedlungspolitik. Somit stehe das Foto als Symbol für den Nahost-Konflikt. Es solle keine konkreten Inhalte illustrieren. Diese Argumentation mache deutlich, so die Chefredaktion, dass das Foto nicht im Widerspruch zum Text stehe. Die Fotoauswahl hätte sicherlich anders ausfallen können, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Chefredaktion hat mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm angeboten, in der Politik-Redaktion über die Beschwerde zu diskutieren. Darauf sei der Mann jedoch nicht eingegangen. (2008)
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In mehreren Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr des Feuerwehrchefs einer Großstadt. Ein Bericht trägt die Überschrift „Abgelöster Chef der Feuerwehr kehrt zurück“. Der Mann sei vor mehr als drei Jahren abgelöst worden – wegen „Vorteilsnahme, Mobbing und mangelnder Führungskompetenz“. Damals sei ihm auch übel genommen worden, dass er während eines bundesweit Aufsehen erregenden Ereignisses stundenlang verschwunden gewesen sei. Nun habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass er weiter beschäftigt werden müsse. Ein weiterer Bericht folgt, diesmal unter der Überschrift „Aufschrei im Brandschutzamt“. Die Zeitung schreibt: „Auf mysteriöse Weise soll (…) einen russischen Jeep UAS ohne Einbindung der Abteilung Technik einem Autohaus verkauft bzw. überlassen haben. In jenem Autohaus hat der Feuerwehrchef kurz darauf einen Wagen für seinen Sohn günstig gekauft, steht in einem Schreiben, das der Stadtverwaltung vor dem Disziplinarverfahren zugegangen war. In den Ermittlungen spielten diese Informationen dann aber plötzlich keine Rolle mehr.“ Unter der Überschrift „Maulkorb für Beamte der Feuerwehr“ berichtet die Zeitung kurz darauf in einem weiteren Artikel, den Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr sei vom Personalamt inzwischen ein Maulkorb in dieser Sache verpasst worden. Ein Leser sieht in der Berichterstattung der Zeitung mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er meint, die Zeitung mache sich an zahlreichen Stellen die Aussagen anonymer Feuerwehrleute distanzlos zu Eigen. Sie gebe eigene Recherchen vor, transportiere aber „nichts als die ungefilterten Ressentiments der Bediensteten im Brandschutzamt“. Das sei Rufmord. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe „mit aller Entschiedenheit“ zurück. Sie legt ihrer Stellungnahme ein Schreiben des Amtes bei, das von der gesamten Führungsspitze unterzeichnet ist. Zitat aus diesem Brief: „Zusammenfassend ergibt sich innerhalb des Amtes (…) die Auffassung, dass Herr B. nicht in der Lage ist, länger anhaltend konzeptionell und strukturiert zu arbeiten, dass seine fachliche Qualifikation weit unter den Anforderungen liegt und sein persönliches Verhalten eine Anerkennung als Vorgesetzter praktisch unmöglich macht.“(2008)
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„Tod aus Liebe“ ist der Bericht einer Boulevardzeitung überschrieben. Darin geht es um ein junges Paar, das von einem Zug überrollt wurde, als es eine Abkürzung über die Bahngleise nehmen wollte. Ein Foto des Paares, zu Lebzeiten aufgenommen, zeigt die beiden gut erkennbar. Im Text sind die Vornamen und das jeweilige Alter genannt. Beschwerdeführer sind die Eltern des Mädchens. Sie sehen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verletzt. Sie seien in ihrer Trauer durch die Veröffentlichung zusätzlich belastet worden. Der Verlag teilt mit, die Berichterstattung sei in enger Abstimmung mit den Eltern des ebenfalls verunglückten jungen Mannes erfolgt. Es sei deren Anliegen gewesen, einerseits vor Gefahren zu warnen und andererseits den Lokführer von jeder Verantwortung freizusprechen. Das Foto sei von den Eltern des Toten zur Verfügung gestellt worden. Man habe auch darüber gesprochen, ob die Eltern des toten Mädchens mit einer Veröffentlichung einverstanden sein würden. Die Eltern des jungen Mannes hätten gesagt, sie verstünden sich sehr gut und ein Bericht sei sicherlich auch in deren Interesse. Es werde kein Problem geben. Anderenfalls werde man sich melden. Der Verlag kommt zu dem Schluss, dass es zwar keine formal wirksame Einwilligung im juristischen Sinne gegeben habe, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. (2008)
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In einem Zivilprozess wehrt sich die Bürgermeisterin einer Stadt gegen den Vorwurf, sie habe ein Verhältnis mit dem Oberbürgermeister. Hinter den Anschuldigungen steht ein Mann, der in der Regionalzeitung mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen vorgestellt und als „Gerüchtekoch“ bezeichnet wird. Im Bericht ist davon die Rede, der Beschwerdeführer habe der Bürgermeisterin und dem OB ein Verhältnis „angedichtet“. Der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, hält die Berichterstattung für vorverurteilend, da der Prozess zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht beendet war. Aus diesem Grund hält er auch die Formulierung, dass der Prozess eigentlich schon zu Ende sei, für falsch. Nach seiner Auffassung ist die Berichterstattung unfair, unausgewogen und nicht objektiv. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in der Stadt als Intimfeind des Oberbürgermeisters bekannt. Der Prozess und die Berichterstattung darüber hätten sich während des Wahlkampfes zur bayerischen Kommunalwahl abgespielt. Der Richter habe der Mitarbeiterin der Redaktion gesagt, dass der Wahrheitsbeweis im Prozess nicht erbracht worden sei. Während der Verhandlung habe kein Zeuge die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt. Insofern sei die Bezeichnung „Gerüchtekoch“ nicht falsch. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in der Berichterstattung geschützt worden, indem man seinen Namen abgekürzt habe. Für die Redaktion seien angesichts der dürftigen Beweislage die Interessen der Bürgermeisterin „hoch schützenswert“ gewesen. Hätte die Zeitung nur über den Vorwurf eines Techtelmechtels berichtet, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Da der Beschwerdeführer den Beweis für seine Angaben schuldig geblieben sei, habe die Zeitung die Aufgabe, den Sachverhalt richtig einzuordnen. Der Mann „hasse“ die CSU-Granden in der Stadt. Dies lasse eher die Vermutung zu, dass es bei seinen Anschuldigungen um plumpe Rache gehe. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet mit einem Anreißer auf der Titelseite und einem ausführlichen Beitrag im Innenteil des Blattes, dass dem ehemaligen Chef einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Strafverfahren drohe. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm 30 Straftaten vor. Einige der Vorwürfe werden detailliert geschildert. Im Text heißt es, das „Treiben“ des Mannes lasse sich nur als „clever und kriminell“ beurteilen. Der Text ist überwiegend im Indikativ formuliert. Der Angegriffene wehrt sich mit Hilfe seines Anwalts. Die Zeitung habe so berichtet, als seien die Vorwürfe gegen ihn bereits erwiesen. Durch die Verwendung des Indikativs werde bei den Lesern der Eindruck erweckt, als habe sich alles zweifelsfrei so ereignet, wie es die Zeitung berichtet. Dabei seien zahlreiche Vorwürfe – der Beschwerdeführer listet sie auf – unzutreffend. Der Beitrag sei insgesamt vorverurteilend und damit rufschädigend und ehrverletzend. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Autor des Beitrages den Beschwerdeführer im Text vorverurteilt habe. Andererseits werde schon im Vorspann deutlich, dass die Gerichtsverhandlung noch bevorstehe. Er weist den Vorwurf zurück, der Autor habe als einzige Quelle den Gesellschafter der geschädigten Firma genutzt. In Wahrheit habe sich die Zeitung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gestützt. Diese Quelle sei jedoch absichtlich nicht genannt worden, um den Informanten zusätzlich zu schützen. Statt die Anklageschrift als Quelle zu benennen, habe der Autor die Formulierung „…wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor“ benutzt. Als weitere Quelle habe der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe die Redaktion umfangreich genug recherchiert, zumal es in der Vor-Gerichtsberichterstattung nicht üblich sei, mit dem Beschuldigten zu sprechen, da es doch eher um die Opfer als weniger um die (mutmaßlichen) Täter gehen sollte. Der Chefredakteur weist schließlich den Vorwurf der Rufschädigung zurück. Die Anonymität des Beschuldigten bleibe für die breite Öffentlichkeit gewahrt. Weder sein Name noch die Firma seien genannt worden. Damit dürfte es nur wenigen Eingeweihten bekannt sein, um wen es in dem Beitrag gehe. (2008)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief mit vollem Namen und kompletter Adresse, obwohl die Einsenderin und Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten hatte, den Brief ohne Adresse zu veröffentlichen. Sie teilt mit, dass die Zeitung sich weigere, eingesandte Briefe ohne Adresse zu veröffentlichen. Ihr sei erklärt worden: Entweder mit voller Adresse oder gar nicht. Sie lege aus persönlichen Gründen jedoch Wert darauf, dass ihre Anschrift nicht veröffentlicht werde. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es in seinem Blatt seit langem üblich sei, Leserbriefe nur mit voller Adresse zu veröffentlichen. Den Lesern solle so die Möglichkeit gegeben werden, die Einsender zu verifizieren. Damit habe man nie Probleme gehabt. Im Gegenteil, die Leser wollten dies in ihrer überwältigenden Mehrheit so. Selbstverständlich werde auf die Veröffentlichung der Adresse dann verzichtet, wenn der Verfasser oder die Verfasserin dadurch Nachteile zu erwarten hätten. Bei der Beschwerdeführerin, die permanent öffentlich auftrete, sei dies jedoch nicht der Fall. Sie müsse bei Veröffentlichung ihrer Adresse wegen ihrer Stellungnahme zu einem harmlosen lokalen Streit um ein Zeltdach weder mit Pressionen noch mit Belästigungen rechnen. (2008)
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