„Berufener“ steckt selbst in Schulden
Auch die Nennung des Namens wäre zulässig gewesen
In einem lokalen Wochenblatt erscheint ein Beitrag, in dem es um ein Problem des Finanzausschusses der Stadt mit einem so genannten „berufenen Bürger“ geht. Dieser „Berufene“ berate die Stadt in finanziellen Dingen und stecke selbst bis zum Hals in Schulden. Mitglieder des Finanzausschusses werden mit unterschiedlichen Einschätzungen zitiert. Einige halten den Mann für bestens geeignet, den Ausschuss zu beraten. Andere hegen Zweifel, ob jemand, der seine eigenen finanziellen Dinge nicht im Griff habe, die Beraterfunktion ausüben könne. Der Betroffene wird nicht mit Namen genannt, ist aber nach eigenem Bekunden durch die Nennung seiner Fraktion und seines Amtes als „berufener Bürger“ identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung sei im Übrigen teilweise falsch. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass er einen Kredit nicht mehr habe bedienen können. Lediglich eine gescheiterte Anschlussfinanzierung habe zur Zwangsversteigerung seines Wohnhauses geführt. Ausschließlich vorsätzliche Schädigungen durch Dritte hätten ihn jetzt in Zahlungsschwierigkeiten gebracht. Für seine Tätigkeit als „berufener Bürger“ bringe er die erforderliche Sachkenntnis mit. Über seine finanzielle Situation habe er den Vorsitzenden seiner Fraktion bereits vor seiner Ernennung umfassend informiert. Nach Darstellung des Verlages sowie der Autorin des Beitrages sei in der Stadt erhebliche Unruhe entstanden, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer erhebliche Zahlungsrückstände, auch gegenüber der Stadt, habe. Dass sich die Stadt von einem Mann in finanziellen Dingen beraten lasse, der ihr selbst Zahlungen schulde, sei zumindest eine Nachfrage wert und von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe den Namen des Beraters nicht genannt. Er könne nur durch Nachforschungen ermittelt werden. Die Redakteurin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht bereit gewesen sei, ihr seinen Standpunkt zu erläutern. Daher habe sie den Hintergrund der Zwangsversteigerung nicht aus seiner Sicht schildern können. Ihre Informationen habe sie in einem ausführlichen Gespräch mit dem für die Zwangsversteigerung zuständigen Anwalt gewonnen. (2008)