Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Bürgermeister fühlt sich „totgeschwiegen“

Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet innerhalb mehrerer Monate über diverse lokalpolitische Ereignisse in einer Kleinstadt. Es geht zum Beispiel um eine Initiative zur Belebung der Innenstadt, das Jahreskonzert eines örtlichen Musikvereins, die Versammlung des Hegerings und mehrere Ratssitzungen. Der Bürgermeister der Stadt beschwert sich beim Presserat über die Zeitung, die ihn systematisch ignoriere. Seit Monaten werde er – so sein Anwalt – bei lokalpolitischen Ereignissen weder im Text erwähnt noch im Bild gezeigt. Seine Äußerungen würden ignoriert, seine Anwesenheit – auch bei Ratssitzungen – verschwiegen. Die Leser der Zeitung müssten davon ausgehen, dass der Bürgermeister als gewählter Repräsentant der Stadt nicht mehr existiere. Hintergrund sei ein Rechtsstreit der Lebensgefährtin des Bürgermeisters mit dem Verlag der Zeitung. Dabei gehe es um die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung von Fotografien. Der Anwalt des Beschwerdeführers und Bürgermeisters wirft der Redaktion vor, dass ihr Verhalten über ein passives Unterlassen hinausgehe. Fotos, auf denen der Bürgermeister neben anderen Personen abgebildet sei, würden abgeschnitten. Ansonsten unverändert abgedruckte Pressetexte würden um die Stellen gekürzt, in denen sein Name vorkomme. Die Rechtsvertretung vermutet eine Anweisung der Geschäftsleitung, den Bürgermeister „totzuschweigen“. Sie sieht den Grundsatz der fairen Berichterstattung verletzt. Die Chefredakteurin der Zeitung weist den Vorwurf des Bürgermeisters, er werde totgeschwiegen, zurück und schickt zum Beweis einige Beispiele in Wort und Bild aus der jüngsten Vergangenheit. Sie bestreitet ein schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen Stadt und Redaktion. Nach einem verlorenen Urheberrechtsstreit und der damit verbundenen Unterlassungserklärung gegenüber der Lebensgefährtin des Bürgermeisters, die Fotos für die Stadt anfertige, sei die Redaktion lediglich vorsichtig bei Veröffentlichungen, die das Urheberrecht verletzen und zu Schadenersatzforderungen führen könnten. Die Chefredaktion betont, dass dieser Rechtsstreit auf die unabhängige Berichterstattung über den Bürgermeister und die Stadt keinen Einfluss habe. Die Berichterstattung erfolge nach rein journalistischen Kriterien. Im Zweifelsfall, bei einer unklaren Quelle oder bei einer ungünstigen Aufnahme des Bürgermeisters, habe die Redaktion vorsichtshalber auf eine Veröffentlichung verzichtet. Auf einem der angesprochenen Fotos habe der Verwaltungschef ganz am Rande gestanden. Das Bild habe „auf Höhe“ gebracht werden müssen. Deshalb sei „der Bürgermeister abgeschnitten worden“. Niemand habe ihn gebeten, am Rande zu stehen. (2008)

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Nachrichtenmagazin vergleicht Stromanbieter

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Gleiches Licht für weniger Geld“ über Möglichkeiten zum Vergleich von Energieanbietern und deren Internetauftritte. Auf einer Tabelle werden Strom- und Gasanbieter miteinander verglichen. Als Quelle wird die Website von „Verivox“ genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht eine Provisionspartnerschaft zwischen diesem Stromtarifrechner und dem Magazin sowie dessen Online-Auftritt. Dieser Verdacht erhärte sich, wenn man auf der Website die für einen Anbieterwechsel notwendigen Unterlagen anfordert. Diese Partnerschaft werde im kritisierten Artikel nicht deutlich gemacht. Daher sei die in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht befolgt worden. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass in dem kritisierten Beitrag schlicht im Rahmen journalistischer Recherche die beste Quelle für einen Strompreisvergleich herangezogen und genannt worden sei. Der Autor habe die abgedruckte Tabelle anhand des Tarifrechners selbst erstellt. Die Quelle sei ordnungsgemäß genannt worden. Die Redaktion habe sich eines Stromtarifrechners bedient, der bei einem Vergleichstest der „Stiftung Warentest“ am besten abgeschnitten habe. Das Magazin habe auch eine weitere Website hinzugezogen, die laut Impressum nichts mit dem anderen Anbieter zu tun habe. Dass beide möglicherweise auf die gleiche Datenbank zugriffen, habe der Beschwerdeführer offenbar detektivisch ermittelt. Der Autor des Beitrages habe dies jedoch nicht gewusst. Der Artikel sei nicht geschrieben worden, um eine Kooperation zwischen der Verivox GmbH und dem Nachrichtenmagazin – so sie denn bestehe – zu fördern. Ein Provisionsvertrag bestehe nicht. Deshalb könnten auch die vom Beschwerdeführer vermuteten Provisionen nicht fließen. (2008)

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Aus 31 Opfern wurden 31 tote Mönche

Unter der Überschrift „Birmas hoffnungslose Revolutionäre“ berichtet eine überregionale Zeitung über die politische Situation in Myanmar und den etwa ein Jahr zurückliegenden Aufstand gegen die Regierung, der mit Waffengewalt niedergeschlagen worden war. Im Beitrag ist die folgende Passage enthalten: „Wie viele Mönche damals umkamen, ist bis heute ungewiss. Offiziell waren es 31, inoffiziell mehrere hundert“. Der Beschwerdeführer, er vertritt das Asien-Afrika-Institut einer Universität, sieht darin eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Zahl 31 beziehe sich auf die Angaben zur Gesamtzahl der Toten im Bericht des UN-Sondergesandten für Menschenrechtsfragen. Von Mönchen sei in diesem Bericht nicht die Rede. Zudem sei die Angabe „mehrere hundert“ unbewiesen und hätte entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Der Autor des Beitrages teilt mit, dass es aus Birma kaum unabhängige Informationen gebe. Deshalb habe er den vom Beschwerdeführer kritisierten Absatz auch mit einer Prämisse zur Ungewissheit der Opferzahlen eingeleitet. Er habe sich in der Folge an die Zahl der Vereinten Nationen, konkret 31, gehalten. Offenbar habe es aber in seinem Text eine unklare Stelle gegeben, die der redigierende Kollege möglicherweise zum besseren Verständnis auszubessern versuchte. In seinem Originaltext sei nicht von 31 getöteten Mönchen die Rede gewesen, sondern allgemein von 31 Opfern. Der bearbeitende Redakteur habe daraus 31 getötete Mönche gemacht. Fakt sei, dass keine unabhängige Quelle wisse, wie viele Mönche an dem Septembertag 2007 in Rangun getötet und wie die verschleppten Geistlichen behandelt worden seien. (2008)

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Ex-Richter als Querulanten bezeichnet

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Stadt will pro Tag bis 7000 Euro Zinsen“ über den teilweisen Verkauf einer Wohnungsbaugesellschaft an ein anderes Unternehmen. Ein früherer Richter am Verwaltungs- und Landesverfassungsgericht schreibt an den Käufer. Dieser solle die ausstehende Summe nicht zahlen. Die Zeitung stellt die Hintergründe dar, die den Juristen zu diesem Brief bewogen haben könnten. Sie zitiert den Leiter des Amtes für Wirtschaft und Finanzen. Der Ex-Richter sei ein „starrsinniger Querulant, der sich auch noch als Rentner gern in der Richterrobe“ sehe. Das Blatt weist darauf hin, dass der Vertrag zum Verkauf der Gesellschaftsanteile wirksam und der Kaufpreis fällig sei. Die Verzugszinsen betrügen pro Tag bis zu 7000 Euro. Am Ende des Artikels zitiert die Zeitung zwei Verkaufsgegner, die wie der Ex-Richter der Meinung sind, dass die Abstimmung zum Anteilsverkauf auf undemokratische Weise zustande gekommen sei. Drei Tage später veröffentlicht die Zeitung eine Stellungnahme des einstigen Richters. Er spricht davon, an den Pranger gestellt worden zu sein. Der Chef des Amtes für Wirtschaft und Finanzen habe „es gewagt, mich einen starrsinnigen Querulanten zu nennen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung sich bei ihrer Darstellung allein auf Aussagen Dritter verlassen habe, ohne sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Bei sorgfältiger Recherche hätte der frühere Richter nicht als „starrsinniger Querulant“ bezeichnet werden dürfen. Nach Auffassung der Chefredaktion liege es in der Natur der Sache, dass es bei einem so brisanten Sachverhalt konträre Meinungen gebe. Der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Finanzen habe der Zeitung Zitate geliefert, von denen die Redaktion noch das harmloseste („starrsinniger Querulant“) ausgewählt habe. Es sei Absicht der Zeitung gewesen, den Frust und die Verärgerung der Stadtspitze für die Leser deutlich zu machen. Der Amtschef sei als kompetenter und sachlicher Verwaltungsmitarbeiter bekannt. Es habe keinen Anlass gegeben, an seinen Worten zu zweifeln. (2008)

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Voreilige Bewertung der Indizienlage

Unter der Überschrift „Mit den Falschen angelegt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der am Erscheinungstag, also nach der Veröffentlichung, vor dem Landgericht stattfindet. Die Verfasserin berichtet über den Inhalt der Anklageschrift. Dabei verwendet sie nicht durchgängig den Konjunktiv, sondern formuliert die Anklagevorwürfe zum Teil auch im Indikativ. Am Ende stellt die Autorin fest: „Selbst wenn es in beiden Fällen acht zu zwei steht, die Indizien sprechen eine eindeutige Sprache“. Der Beschwerdeführer vertritt als Anwalt einen der acht Angeklagten. Er hält den Beitrag für vorverurteilend. Insbesondere wendet er sich gegen die vorweggenommene Bewertung der Indizienlage durch die Journalistin. Hierdurch werde der Verpflichtung zur Unschuldsvermutung nicht Rechnung getragen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Der Unschuldsvermutung sei in vollem Umfang Genüge getan worden, da die Verdächtigen anonymisiert worden seien. Daher habe gegenüber keinem der acht Angeklagten eine Vorverurteilung stattgefunden. Die Kritik an einer Berichterstattung vor Beginn der Hauptverhandlung erscheine befremdlich und lebensfern, da dies doch anerkannte Praxis sei. (2008)

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Geringfügige Verletzung der Sorgfaltspflicht

Der Leser einer Regionalzeitung und zugleich Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt eine E-Mail an einen Redakteur des Blattes. Am Schluss steht dieser Satz: „Bitte ´sagen´ Sie mir, ob Textbausteine aus diesem Schreiben für einen Leserbrief geeignet sind.“ Kurz darauf erscheint ein Leserbrief, der aus ebendiesen Textbausteinen besteht. Der Leser kritisiert, dass der Redakteur keine Antwort auf die Schlussfrage gegeben und stattdessen ohne Rückfrage einen Leserbrief veröffentlicht habe. Nach Erscheinen des Briefes sei er telefonischen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Der Chefredakteur teilt mit, die Leserbriefredaktion sei aufgrund des letzten Satzes der E-Mail davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung als Leserbrief grundsätzlich einverstanden sei. Deshalb sei der E-Mail-Text in Auszügen als Leserbrief abgedruckt worden. Gleichwohl bedauert es der Chefredakteur, dass man den Willen des Lesers offenbar falsch interpretiert habe. Er entschuldigt sich ausdrücklich. (2008)

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Konkurrenz zwischen Mutter und Staat

Eine allein erziehende Mutter lässt bei ihrem Ex-Mann Geld pfänden. Der hatte sich angeblich seit Jahren geweigert, für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu zahlen. Die örtliche Zeitung berichtet, dass die Mutter dieses erstrittene Geld nun dem Landkreis abtreten solle, da der Ex-Mann dort ebenfalls Schulden habe. Die Frau ist abgebildet und wird mit vollem Namen, Alter und Wohnort genannt. In dem Beitrag werden detaillierte Angaben über die gepfändeten Beträge sowie die Schuldenstände des Mannes bei seiner Ex-Frau und beim Landkreis gemacht. Der Ex-Mann tritt als Beschwerdeführer auf. Er sieht sich in seinem Privatleben gestört, da er sich durch die Berichterstattung für erkennbar hält. Die Darstellung, er habe sich geweigert Unterhalt zu zahlen, sei falsch. Vielmehr sei er seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten nachgekommen. Die Zeitung habe ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Nach Darstellung der Chefredaktion hat der Streit zwischen den geschiedenen Eheleuten in dem Artikel nur am Rande eine Rolle gespielt. Der Ehemann werde deshalb weder mit Namen noch Alter noch Wohnort genannt. Die entscheidende Tatsache, dass der Mann über einen längeren Zeitraum seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, räume der Beschwerdeführer in seinem Schreiben indirekt ein, wenn er schreibe, er habe seine Unterhaltspflichten „im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten“ wahrgenommen. Die im Beitrag konkret angeführten Unterhaltsrückstände seien vom Jugendamt und dem Amtsgericht bestätigt worden und würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine weitere Rückfrage bei dem Mann sei daher nicht erforderlich gewesen. Es sei in dem Artikel nicht darauf angekommen, warum ein Unterhaltsrückstand entstanden sei, sondern nur, dass gleichzeitig ein Zahlungsrückstand beim Landkreis und der Ex-Frau bestanden habe. Das sei unstrittig. Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer hätte an der Darstellung des Sachverhalts nichts geändert. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass es möglich sein müsse, über die Folgen einer Unterhaltsverletzung für die betroffene Familie und den Staat zu berichten. (2008)

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Zeitung zeigt verkohlte Unglücksopfer

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Flugzeugabsturz im Himalaya unter der Überschrift „12 Deutsche im Flugzeug verbrannt!“ Ein Foto auf der Titelseite zeigt die Bergung der verkohlten Leichen. Im Innern des Blattes wird das Schicksal zweier Opfer geschildert: Ein Paar aus Niedersachsen, das gerade erst geheiratet hatte. Die Zeitung druckt die Fotos der verunglückten Personen ab, nennt ihre Vornamen und ihre Herkunft. Sie schildert den Absturz im Detail. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich gegen die Veröffentlichung. Eine Leserin sieht in dem Titelfoto eine Verletzung der Würde der Opfer, sowie eine Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen. Das Bild sei menschenverachtend. Eine weitere Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Informationsbedürfnis innerhalb der freien Presse maßlos überschritten sei. Offensichtlich sprengten die Wirtschaftsinteressen alle Ethikgrenzen. Ein anderer Leser sieht eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche. Eine derartige Veröffentlichung auf der Titelseite sei absolut unangemessen. Eine Leserin sieht in dem Foto die Grenzen der Verrohung und der Geschmacklosigkeit überschritten. Schließlich hält ein Beschwerdeführer die Darstellung für unangemessen sensationell. Im Vergleich zu anderen Medien habe die Zeitung extra ein Foto gewählt, das die verbrannten Körper ohne Verschleierung oder Abdeckung zeige. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich nach eigenem Bekunden um engste Freunde der Opfer, die diese gern würdevoll in Erinnerung behalten wollten. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes handelt es sich bei dem Flugzeugunglück um ein Ereignis von herausragender Bedeutung, das die gesamte Weltpresse beschäftigt habe. Das kritisierte Foto beschränke sich nicht auf die Opfer, sondern gebe vor allem die Bergungsarbeiten wieder. Es sei ein zeitgeschichtliches Dokument und stelle die brutale Wirklichkeit und Kehrseite eines hierzulande als „schick und modern“ geltenden Abenteuerurlaubs dar. Mit dem Foto solle gerade einem „Wegsehen und Übergehen zur Tagesordnung“ entgegengewirkt werden. Die Rechtsabteilung betont, dass die erforderlichen Einwilligungen für die Veröffentlichung der Fotos im Innern des Blattes vorgelegen hätten. (2008)

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Bürgerinitiative kontra Lokalredaktion

Über Monate hinweg berichtet eine Regionalzeitung über lokalpolitische Themen in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Vorrangig geht es um die Erschließung einer Straße, die entsprechenden Ratsversammlungen und die Aktivitäten einer Freien Bürger-Initiative. Diese wehrt sich als Beschwerdeführerin gegen die Berichterstattung. Die Zeitung habe Presseerklärungen und Leserbriefe zum Teil nicht veröffentlicht oder sinnentstellend wiedergegeben. Der Vorwurf an die Redaktion lautet auf Parteinahme und bewusste Fehlinformation. Der Repräsentant der Bürgerinitiative wirft der Zeitung vor, dass die Redaktion schon seit Jahren die „sachorientierte Oppositionsarbeit“ der Initiative in Form von Stellungnahmen, Presseerklärungen, Leserzuschriften usw. boykottiere, indem sie entweder gar nicht oder verfälscht wiedergegeben würden. Jegliche Kritik an der CDU-geführten Stadt sei nicht erwünscht und werde unterdrückt. Mehrere Gespräche mit der Zentral- und der Lokalredaktion seien erfolglos gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer versuche nunmehr seit 30 Jahren durch Leserbrief-Kampagnen, Mail-Attacken und systematische Beschwerden auf die Zentralredaktion Druck auszuüben. Die Glaubwürdigkeit dieses Herrn habe gelitten, weil er mit der Wahrheit bisweilen sehr eigenwillig umgehe und Verdrehungen nicht scheue, so die Rechtsabteilung. Zahlreiche Vorwürfe des Beschwerdeführers werden von der Zeitung aufgegriffen und Punkt für Punkt aus ihrer Sicht widerlegt. (2008)

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Schwarzer CSU-Tag und afrikanische Gäste

Eine Lokalzeitung berichtet über das Ergebnis der bayerischen Landtagswahl und wählt dabei die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“. Zum Bericht ist ein Bild gestellt, das den Leiter eines Wahllokales gemeinsam mit einer nigerianischen Delegation zeigt. In der Unterzeile ist davon die Rede, dass den afrikanischen Gästen der Stimmzettel und „die Sache mit dem Kreuzchen“ erläutert werden. Ein Leser kritisiert die Veröffentlichung. Die Formulierung „schwarzer Tag“ werde mit dunkelhäutigen Menschen in Verbindung gebracht. Der Eindruck werde erweckt, als müsse ein bayerischer Kulturmensch „diesen Bimbos“ die Sache mit den Kreuzchen erklären. Die Redaktion teilt mit, dass von einer Diskriminierung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex nicht die Rede sein könne. Die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“ dränge sich geradezu auf. Sie sei an diesem Tag in vielen Zeitungen so oder so ähnlich zu finden gewesen. Die abgebildete nigerianische Delegation sei unter anderem in Bayern gewesen, um das deutsche Wahlsystem kennen zu lernen und den Ablauf der Landtagswahl zu verfolgen. In diesem Zusammenhang habe es nahe gelegen, ein Foto von dieser „Wahlbeobachtung“ zu bringen. Man könne im Nachhinein alles Mögliche in diese Veröffentlichung hineininterpretieren. Es habe aber keineswegs die Absicht bestanden, auf die Hautfarbe der Besucher anzuspielen oder die Überschrift in einen Zusammenhang mit dem Bild zu bringen. Die Zeitung betont, dass eine Diskriminierung der nigerianischen Besuchergruppe nicht gewollt gewesen sei. Sie habe dies auch nicht eines Gags wegen in Kauf genommen. (2008)

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