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Geringfügige Verletzung der Sorgfaltspflicht

Rückrufwunsch eines Leserbrief-Einsenders fehlinterpretiert

Der Leser einer Regionalzeitung und zugleich Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt eine E-Mail an einen Redakteur des Blattes. Am Schluss steht dieser Satz: „Bitte ´sagen´ Sie mir, ob Textbausteine aus diesem Schreiben für einen Leserbrief geeignet sind.“ Kurz darauf erscheint ein Leserbrief, der aus ebendiesen Textbausteinen besteht. Der Leser kritisiert, dass der Redakteur keine Antwort auf die Schlussfrage gegeben und stattdessen ohne Rückfrage einen Leserbrief veröffentlicht habe. Nach Erscheinen des Briefes sei er telefonischen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Der Chefredakteur teilt mit, die Leserbriefredaktion sei aufgrund des letzten Satzes der E-Mail davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung als Leserbrief grundsätzlich einverstanden sei. Deshalb sei der E-Mail-Text in Auszügen als Leserbrief abgedruckt worden. Gleichwohl bedauert es der Chefredakteur, dass man den Willen des Lesers offenbar falsch interpretiert habe. Er entschuldigt sich ausdrücklich. (2008)