Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Im Bericht einer Regionalzeitung ist davon die Rede, dass die örtliche Junge Union an einem rechtsextremen Eklat beteiligt gewesen sei. Vor einem „autonomen Haus“ in der Stadt sei der Hitler-Gruß entboten worden. Mit dabei – so die Zeitung – der frühere JU-Vorsitzende (in diesem Fall auch Beschwerdeführer) sowie ein früheres CDU-Ratsmitglied. Im kritisierten Beitrag zitiert die Zeitung einen SPD-Ratsherrn, der den Vorfall beobachtet haben will. Auch andere Beobachter sollen der Redaktion den Vorfall bestätigt haben. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beteiligten. Auch von Parteiausschlussverfahren ist die Rede. Kurz darauf erscheint ein weiterer Bericht. Im Verlauf einer Sondersitzung des CDU-Kreisverbandes habe der frühere JU-Vorsitzende die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und seinerseits die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Gegen den SPD-Ratsherrn laufe ein Verfahren wegen Verleumdung. Der persönlich betroffene Beschwerdeführer wirft der Zeitung unwahre Berichterstattung vor. Der Anruf des SPD-Ratsherrn sei die einzige Information der Redaktion gewesen. Die von ihm genannten Beobachter der Geschehnisse hätten sich bis heute nicht bei der Polizei gemeldet. Die Zeitung sei einer Fehlinformation aufgesessen. Bei sorgfältiger Recherche hätte dies vermieden werden können. Im Nachgang zu seinem Beschwerdeschreiben übersendet der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft. Darin wird ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Verletzung des Pressekodex zurück. Unabhängig davon habe die Redaktion in einer späteren Ausgabe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Der Chefredakteur hält die Aussage des SPD-Ratsherrn für glaubhaft. Dieser habe sich seinerseits auf Zeugen berufen. Die Angelegenheit habe zu viel Staub aufgewirbelt, als dass man sie hätte verschweigen dürfen. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, darüber zu berichten. Einer der Beteiligten sei vor kurzem aus der CDU ausgetreten und damit einem Parteiausschlussverfahren zuvorgekommen. Hintergrund seien seine Kontakte zur rechten Szene gewesen. Auch darüber sei ausführlich berichtet worden. Zudem sei in der Sache immer in einschränkender Form („soll… haben“) berichtet worden. Schließlich informiert der Chefredakteur darüber, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden sei. (2008)
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Von einem rechtsextremen Eklat berichtet eine Regionalzeitung. In der Überschrift heißt es, an dem Vorfall sei die örtliche Junge Union beteiligt gewesen. Ein namentlich genanntes früheres CDU-Mitglied habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt. Die Zeitung zitiert ein SPD-Ratsmitglied, das den Vorfall beobachtet haben will. Andere Augenzeugen sollen der Zeitung gegenüber die Vorkommnisse bestätigt haben. Einer der Betroffenen tritt als Beschwerdeführer auf. Er habe sich als Gast einer privaten Party vor Ort aufgehalten. Als es zwischen zwei Gästen zum Streit gekommen sei, habe sich der private Sicherheitsdienst der Party eingeschaltet. Die Schilderung der Zeitung, er habe innerhalb einer etwa dreißigköpfigen Gruppe gegrölt und den Hitler-Gruß entboten, habe ihn geschockt. Wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Bis heute gebe es keine Zeugen für die behaupteten Vorfälle. Der Beschwerdeführer spricht persönlich und beruflich von Rufschädigung durch die Zeitung. Die Behauptung, er habe den Hitler-Gruß gezeigt und gepöbelt, sei nicht einmal mit einem Fragezeichen versehen worden. Der Artikel enthalte Fehler, die bei sorgfältiger Recherche hätten vermieden werden können. Später teilt der Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Mehr als zwanzig Zeugen seien vernommen worden. Nur einer von ihnen habe eine vermummte Gestalt wahrgenommen, die den Hitler-Gruß gezeigt habe. Alle anderen hätten ausgesagt, dass die von der Zeitung behaupteten Vorfälle sich nicht ereignet hätten. In einem weiteren Bericht bedauert die Zeitung zwar ihre Berichterstattung, schreibt aber gleichzeitig, dass sich ihre Informanten geweigert hätten, bei der Polizei auszusagen. Die Chefredaktion stellt fest, die Redaktion habe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Redaktion nicht mit der Aussage des SPD-Ratsherrn zufrieden gegeben. Sie habe mit zwei Zeugen aus der autonomen Szene gesprochen, die sich in früheren Fällen als durchaus seriöse Informanten erwiesen hätten. Insgesamt ziehe sich die Einschränkung, dass die Untersuchung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen ist, wie ein roter Faden durch die Berichterstattung. Dem Leser werde eindeutig mitgeteilt, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handele. Schließlich sei eine vom Beschwerdeführer angestrengte Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden. (2008)
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Einen Tag vor der Kreistagswahl erscheint in einer Regionalzeitung eine Wahlwerbung des amtierenden CSU-Landrats. Die Anzeige ist blatthoch, schwarz-weiß und ist von einer Linie umgeben. Daneben steht ein redaktioneller Beitrag, in dem die Redaktion Wahlverfahren und Stimmzettelmodalitäten erläutert. Ein Leser sieht in der Kombination von Anzeige und redaktionellem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Erst bei wiederholtem Hinsehen falle dem Leser auf, „dass es sich bei dem in Aufmachung und Art bewusst an den Artikel angelehnten Beitrag eher um eine bezahlte Werbung der CSU handelt“. Bei allen anderen Parteiwerbungen in der Ausgabe werde die Wahlwerbung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet und auch grafisch deutlich vom redaktionellen Umfeld abgegrenzt. Nur bei der Anzeige des Landrats fehle dieser Hinweis. Nach Auffassung der Geschäftsleitung der Zeitung handelt es sich bei der beanstandeten Anzeige nicht um eine „irreführend gestaltete Werbung für die CSU, sondern um eine vom Kunden fertig gelieferte Anzeige“. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Redaktion arbeite mit dem Kalkül, Ältere und Unwissende zu täuschen, weist die Verlagsleitung zurück. Die jetzt beanstandete Anzeige hebe sich deutlich vom redaktionellen Umfeld ab. Die Trennung sei eindeutig. Die Platzierung der Anzeige auf dieser Seite, so räumt die Geschäftsleitung ein, war unglücklich. Die Redaktion habe bei der Gestaltung des redaktionellen Teils nichts vom Inhalt der daneben platzierten Anzeige gewusst. Die Verantwortlichen seien bereits zu erhöhter Sensibilität in derartigen Fragen ermahnt worden. (2008)
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Unter der Überschrift „Nablus, Metropole des Terrors“ berichtet eine überregionale Wochenzeitung über die Stadt in Palästina und die dortigen Gewaltzustände. Anlass der Berichterstattung ist eine internationale Nahost-Konferenz. Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einseitig. Er sieht darin die Palästinenser dämonisiert. Der Autor gehe auf die wirklichen Zustände in den Palästinenser-Gebieten nicht ein. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Existenz einer Israel-Lobby mit Einfluss auf die redaktionelle Arbeit der Redaktion sei ihm nicht bekannt. Dies hatte der Beschwerdeführer angedeutet. In dem Artikel kämen Menschen verschiedener sozialer Schichten zu Wort. Pauschalurteile würden nicht gefällt. Friedfertige und gewaltbereite Menschen seien gleichermaßen zu Wort gekommen. Der Vorwurf einer Dämonisierung des palästinensischen Volkes durch den Beitrag entbehrt nach Ansicht des Chefredakteurs jeglicher Grundlage. Eine politische Reportage habe nicht die Aufgabe, Partei zu ergreifen, wie sich dies der Beschwerdeführer offenbar wünsche. Sie ziele vielmehr darauf ab, die Zustände in einem bestimmten Umfeld eingehend zu recherchieren und gewissenhaft zu beschreiben. Dem Autor sei dies beispielhaft gelungen. (2007)
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Eine Zeitschrift, die sich den Menschenrechten widmet, veröffentlicht das Foto einer Bushaltestelle in Jerusalem. Im Hintergrund ist eine Mauer zu sehen, die die Haltestelle von einer palästinensischen Siedlung trennt. Im Bildtext wird die Mauer als „Zaun“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dieser Bezeichnung einen groben Verstoß gegen seriösen Journalismus. Dabei habe die Redaktion offensichtlich die offizielle israelische Bezeichnung übernommen, um nicht das Missfallen der „Israel-Lobby“ zu erregen. Die Redaktionsleitung spricht von einem bedauerlichen Missverständnis. Sie sei vermutlich aufgrund einer schlechten Faxvorlage der entsprechenden Layout-Seite zustande gekommen, anhand derer die Bildunterzeile formuliert worden sei. Allerdings korrigiere sich die irritierende Formulierung in der gedruckten Ausgabe von selbst. Deshalb entbehre der vom Beschwerdeführer formulierte Vorwurf, es handele sich um den bewussten Versuch einer irreführenden Berichterstattung, jeder Grundlage. Dieser Vorwurf sei grotesk angesichts der zahlreichen Berichte, mit denen die Zeitschrift seit Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen in den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten dokumentiere. (2008)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht Reaktionen aus ihrem Online-Forum. Es geht um einen Bombenfund und die damit verbundene Evakuierung der Menschen im Zentrum einer größeren Stadt. Ein Beitrag, der von „totalem Versagen“ der städtischen Behörden spricht, ist gekennzeichnet mit dem Hinweis „Name d. Redaktion bekannt“. Die Bürgermeisterin der Stadt wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag beleidigend sei. Er stamme aus dem Internet-Forum und sei dort mit „Komperarsch“ unterschrieben gewesen. Der Beitrag sei fünf Stunden lang im Internet verfügbar gewesen, bevor er auf Intervention des Pressesprechers der Stadt gelöscht worden sei. „Komperarsch“ sei eine Verballhornung von dessen Namen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung der mit dem beleidigenden Pseudonym ins Internet gestellten Zuschrift. Es entstehe der Eindruck, die Redaktion der Printausgabe unterstütze den Einsender und stelle sich durch den Vermerk „Name d. Redaktion bekannt“ schützend vor ihn. Die Bürgermeisterin hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Es handele sich im Übrigen nicht um die erste Beleidigung eines städtischen Mitarbeiters im Internet-Forum der Zeitung. So sei ein Beigeordneter in Anspielung auf seine Körperbehinderung als „einarmiger Bandit“ bezeichnet worden. Damals habe sich die Redaktion bei dem Betroffenen für die Beleidigung entschuldigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beiträge für das Online-Forum würden ungeprüft veröffentlicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Forenbetreiber erst dann als Störer hafte, wenn er von der Rechtsverletzung innerhalb des Forums Kenntnis erlange, sei der Beitrag im vorliegenden Fall unverzüglich gelöscht worden, nachdem der Hinweis auf seine Existenz eingegangen sei. (2008)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die bevorstehende Abwahl des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. In der Überschrift ist davon die Rede, dass der Stadtrat die Vertrauensbasis als nicht mehr gegeben ansieht. 42 der 47 Ratsmitglieder hätten sich entsprechend ausgesprochen. Der Stadtbaurat selbst will sich nach Darstellung der Zeitung nicht äußern. „Ein Beamter muss gewisse Dinge hinnehmen“, sagt er der Zeitung lediglich. In der gleichen Ausgabe berichtet die Zeitung detailliert über die Arbeit des Kommunalpolitikers, die immer wieder Anlass zur Kritik gegeben habe. Dabei geht es um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten und verwaltungsinterne Vorgänge. Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Berichterstattung falsche und von Dritten ungeprüft übernommene Behauptungen enthalte. Eine aktualisierte Recherche habe nicht stattgefunden. Mit ihm als dem Betroffenen habe die Zeitung nicht gesprochen. Die Darstellungen seien verkürzt wiedergegeben. Einige Tatsachen und Informationen würden bewusst verschwiegen. In einigen Passagen sieht sich der Stadtbaurat geradezu diffamiert. Punkt für Punkt nimmt er Stellung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass seine Zeitung den Abwahlprozess intensiv dokumentiert, aber niemals manipuliert habe. Er betont, dass der Stadtbaurat zu seiner bevorstehenden Abwahl keine Stellung beziehen wollte. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine eingehende Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall habe die Redaktion den Beamten um Stellungnahme gebeten, in den seltensten Fällen mit Erfolg. Keine Aussage der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Niemand – auch nicht der Beschwerdeführer – hätten um Richtigstellung der veröffentlichten Aussagen gebeten. Wäre der Stadtbaurat auf die Redaktion zugegangen, hätte diese seine Stellungnahmen veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stehe als kommunaler Spitzenbeamter in der Öffentlichkeit. Deshalb halte die Redaktion ihre ausführliche Berichterstattung für angemessen. Er sei nicht diffamiert oder persönlich angegriffen worden. Die Redaktion habe seine Persönlichkeitsrechte geschützt. So habe sie zum Beispiel Vorwürfe aus Rat und Verwaltung – die Arbeitsauffassung des Stadtbaurats betreffend – nicht aufgegriffen. (2008)
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Der Streit zwischen einem Restaurantbesitzer und einer Wohnungsbaugesellschaft beschäftigt die Redaktion einer Regionalzeitung. Die Firma habe Insolvenz angemeldet; der unmittelbar betroffene Gastronom denke über einen Wegzug nach. Er schildert seine Situation und berichtet vom Streit über Baumängel. Die Zeitung berichtet, dass mit dem Insolvenzverfahren ein Anwalt betraut sei, der sich gegenüber der Redaktion nicht äußern wolle. Über den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft schreibt das Blatt: „(…) ist in … kein Unbekannter. Strippen zog der Geschäftsmann bei hiesigen Bauprojekten einige. Mit unterschiedlichem Erfolg, wie zum Beispiel ein Blick auf das Kartonagefabrik-Grundstück in der …-Straße zeigt. Das Objekt gilt nach wie vor als Investruine. Versteigerungsversuche scheiterten“. Der Geschäftsführer der insolventen Firma beschwert sich darüber, dass er in dem Beitrag nicht zu Wort gekommen sei. Der Bericht sei tendenziös und enthalte falsche Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel in der Passage über das Kartonagenfabrik-Grundstück. Falsch sei, dass sein Unternehmen für diese „Investruine“ verantwortlich sei. Weiterer Streitpunkt: Die vom Gastronomen beanstandeten Mängel. Tatsache sei, dass bei einem Ortstermin nur marginale Schäden entdeckt worden seien. Eine Mängelliste sei erst nach Bekanntwerden der Insolvenz aufgestellt worden. Der Verdacht bestehe, dass die Notlage der Firma zu einer drastischen Mietsenkung ausgenutzt werden solle. Schließlich hält der Geschäftsmann die Bezeichnung „Strippen-Zieher“ zumindest für fragwürdig. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Punkt für Punkt Stellung. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel hinreichend recherchiert worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Redakteur nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erreichen. Auch sei in dem kritisierten Artikel keine Parteinahme zu erkennen, da der Autor lediglich die Gründe für einen möglichen weiteren Leerstand in der betreffenden Straße untersucht habe. Dies stehe im öffentlichen Interesse. Der Chefredakteur ist befremdet über das Verhalten des Beschwerdeführers, der an die Redaktion geschrieben habe, ohne deren Antwort abzuwarten. Vielmehr habe er das Schreiben zeitgleich als Beschwerde an den Presserat geschickt. (2008)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet detailliert über die Arbeit des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes und seine bevorstehende Abwahl. Dieser habe immer wieder Anlass zur Kritik gegeben. Es geht um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten des Beamten und verwaltungsinterne Vorgänge. Die Zeitung bringt eine Karikatur, die sie 2005 schon einmal veröffentlicht hat. Der Zeichner nimmt einen Fall von verunreinigtem Trinkwasser aufs Korn. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) vor. Seines Wissens sei mit dem betroffenen Baudezernenten nicht gesprochen worden. Vorwürfe Dritter seien unrecherchiert übernommen worden. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger einer Ratsfraktion ein Insider, äußert die Vermutung, man habe den kommunalen Spitzenbeamten „loswerden“ wollen. Er habe Akten, die dies belegten. Er habe der Zeitung zu diesen Vorgängen einen Leserbrief geschrieben, die diesen jedoch ignoriert habe. Auch ein Brief an die Chefredaktion sei unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer spricht von einer „beispiellosen Kampagne“. Die Chefredaktion berichtet, der Stadtbaurat habe im Vorfeld der Berichterstattung zu seiner Abwahl keine Stellung nehmen wollen. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien mehrere Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine umfangreiche Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall sei der Amtsleiter um seine Stellungnahme gebeten worden, doch habe er darauf nur sehr selten reagiert. Keine der Aussagen der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Auch der Betroffene habe nie um eine Richtigstellung gebeten. Wäre er auf die Redaktion zugekommen, hätte man seine Stellungnahmen selbstverständlich veröffentlicht. Angesichts der Tatsache, dass der Baurat in der Öffentlichkeit stehe, halte die Redaktion ihre Berichterstattung für angemessen. Sie habe die Persönlichkeitsrechte des Beamten geschützt, indem sie auf Vorwürfe zu seiner Arbeitsauffassung nicht eingegangen sei. (2008)
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Im Rahmen einer Vor-Ort-Serie berichtet eine Regionalzeitung über die Arbeit eines Kinder- und Jugendhilfezentrums. „Trotz Familie im Endeffekt allein“ ist die Überschrift eines Beitrages, in dem die Zeitung das Schicksal eines 15-jährigen Mädchens schildert. Es wird mit Vornamen genannt und im Bild gezeigt. Ein weiterer Bericht erscheint, wiederum mit Foto. Gezeigt werden fünf junge Leute. Auch sie werden mit ihren Vornamen genannt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion die Identität der Jugendlichen preisgegeben hat. Dies verletze die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Familien. Von einem der dargestellten Mädchen wisse er, dass die Eltern nicht um Erlaubnis gefragt worden seien, als es um den Bildabdruck ging. Der Beschwerdeführer sieht zudem die Richtlinie 4.2 des Pressekodex (Recherche bei schutzbedürftigen Personen) verletzt. Betroffen seien durchweg Minderjährige. Die Jugendlichen seien durch die Unterbringung in einem Heim in einer besonderen Lage, die von der Zeitung gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, es sei nicht Absicht der Zeitung gewesen, die Sensationsgier der Leserschaft zu befriedigen. Die Gespräche mit den Jugendlichen seien nicht heimlich, sondern mit Wissen und Einverständnis der Heimleitung geführt worden. Die Rechtsabteilung spricht von einem Einverständnis der Sorgeberechtigten. Die Jugendlichen hätten von der angebotenen Möglichkeit, die Texte der Redaktion zu diskutieren und Änderungswünsche einzubringen, Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer verschweige, dass er bis zu seiner Abwahl Vorsitzender des Trägervereins des Jugendzentrums gewesen war. In nicht nachvollziehbarer Weise stelle er den Sachverhalt auf den Kopf und versuche, den Eindruck zu erwecken, als habe er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er als Träger des Vereins für Vorgänge im Jugendzentrum voll verantwortlich gewesen. Sollte die Beschwerde stichhaltig sein, sei zu diskutieren, ob der Beschwerdeführer sich selbst eines Organisations- und Aufsichtsverstoßes schuldig gemacht habe. (2008)
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