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„Strippenzieher“ und „Investruine“

Geschäftsmann war für recherchierende Redaktion nicht zu erreichen

Der Streit zwischen einem Restaurantbesitzer und einer Wohnungsbaugesellschaft beschäftigt die Redaktion einer Regionalzeitung. Die Firma habe Insolvenz angemeldet; der unmittelbar betroffene Gastronom denke über einen Wegzug nach. Er schildert seine Situation und berichtet vom Streit über Baumängel. Die Zeitung berichtet, dass mit dem Insolvenzverfahren ein Anwalt betraut sei, der sich gegenüber der Redaktion nicht äußern wolle. Über den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft schreibt das Blatt: „(…) ist in … kein Unbekannter. Strippen zog der Geschäftsmann bei hiesigen Bauprojekten einige. Mit unterschiedlichem Erfolg, wie zum Beispiel ein Blick auf das Kartonagefabrik-Grundstück in der …-Straße zeigt. Das Objekt gilt nach wie vor als Investruine. Versteigerungsversuche scheiterten“. Der Geschäftsführer der insolventen Firma beschwert sich darüber, dass er in dem Beitrag nicht zu Wort gekommen sei. Der Bericht sei tendenziös und enthalte falsche Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel in der Passage über das Kartonagenfabrik-Grundstück. Falsch sei, dass sein Unternehmen für diese „Investruine“ verantwortlich sei. Weiterer Streitpunkt: Die vom Gastronomen beanstandeten Mängel. Tatsache sei, dass bei einem Ortstermin nur marginale Schäden entdeckt worden seien. Eine Mängelliste sei erst nach Bekanntwerden der Insolvenz aufgestellt worden. Der Verdacht bestehe, dass die Notlage der Firma zu einer drastischen Mietsenkung ausgenutzt werden solle. Schließlich hält der Geschäftsmann die Bezeichnung „Strippen-Zieher“ zumindest für fragwürdig. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Punkt für Punkt Stellung. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel hinreichend recherchiert worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Redakteur nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erreichen. Auch sei in dem kritisierten Artikel keine Parteinahme zu erkennen, da der Autor lediglich die Gründe für einen möglichen weiteren Leerstand in der betreffenden Straße untersucht habe. Dies stehe im öffentlichen Interesse. Der Chefredakteur ist befremdet über das Verhalten des Beschwerdeführers, der an die Redaktion geschrieben habe, ohne deren Antwort abzuwarten. Vielmehr habe er das Schreiben zeitgleich als Beschwerde an den Presserat geschickt. (2008)