„Eine beispiellose Kampagne“
Zeitung dokumentiert Vorwürfe gegen kommunalen Wahlbeamten
Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet detailliert über die Arbeit des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes und seine bevorstehende Abwahl. Dieser habe immer wieder Anlass zur Kritik gegeben. Es geht um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten des Beamten und verwaltungsinterne Vorgänge. Die Zeitung bringt eine Karikatur, die sie 2005 schon einmal veröffentlicht hat. Der Zeichner nimmt einen Fall von verunreinigtem Trinkwasser aufs Korn. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung einen Verstoß gegen Ziffer 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) vor. Seines Wissens sei mit dem betroffenen Baudezernenten nicht gesprochen worden. Vorwürfe Dritter seien unrecherchiert übernommen worden. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger einer Ratsfraktion ein Insider, äußert die Vermutung, man habe den kommunalen Spitzenbeamten „loswerden“ wollen. Er habe Akten, die dies belegten. Er habe der Zeitung zu diesen Vorgängen einen Leserbrief geschrieben, die diesen jedoch ignoriert habe. Auch ein Brief an die Chefredaktion sei unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer spricht von einer „beispiellosen Kampagne“. Die Chefredaktion berichtet, der Stadtbaurat habe im Vorfeld der Berichterstattung zu seiner Abwahl keine Stellung nehmen wollen. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien mehrere Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine umfangreiche Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall sei der Amtsleiter um seine Stellungnahme gebeten worden, doch habe er darauf nur sehr selten reagiert. Keine der Aussagen der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Auch der Betroffene habe nie um eine Richtigstellung gebeten. Wäre er auf die Redaktion zugekommen, hätte man seine Stellungnahmen selbstverständlich veröffentlicht. Angesichts der Tatsache, dass der Baurat in der Öffentlichkeit stehe, halte die Redaktion ihre Berichterstattung für angemessen. Sie habe die Persönlichkeitsrechte des Beamten geschützt, indem sie auf Vorwürfe zu seiner Arbeitsauffassung nicht eingegangen sei. (2008)