Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Sowohl Opfer als auch Täter identifizierbar

„Stieftochter missbraucht“ titelt eine Lokalzeitung auf ihrer Titelseite. Im Innern des Blattes wird über den Prozess gegen einen 35-Jährigen berichtet, gegen den wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor dem Jugendschöffengericht verhandelt wurde. Der Angeklagte tritt, vertreten durch seinen Anwalt, als Beschwerdeführer auf. Er sei identifizierbar dargestellt und dadurch in der Öffentlichkeit erkennbar. An dieser erkennbaren Darstellung gebe es kein öffentliches Interesse. Im Artikel sei nicht nur sein genaues Alter angegeben worden, sondern auch, dass er mit seiner Ehefrau, der Mutter des missbrauchten Kindes aus erster Ehe, ein gemeinsames Kind habe. Die Zeitung berichte auch, dass das missbrauchte Kind nicht mehr in dem Haushalt lebe. Hierdurch werde sein Persönlichkeitsrecht und das der Ehefrau und der Kinder verletzt. Die Redaktion widerspricht dem Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung. Sie habe über eine öffentliche Gerichtsverhandlung angemessen berichtet. Der Autor habe geschrieben, dass sich das Kind in einer Pflegefamilie „in einer anderen Gemeinde im südlichen Landkreis (…)“ aufhalte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei weder mit Beruf noch Alter noch anderen Merkmalen identifizierbar gemacht worden. Nach Rücksprache mit dem Justitiar der Zeitung habe sich der Autor entschieden, die Heimatgemeinde des Täters zu nennen. Diese sei eine Großgemeinde mit 23 Ortsteilen und fast 7000 Einwohnern. Insofern sei der Angeklagte nicht identifizierbar. Beruf, Arbeitsstelle und Ähnliches seien bewusst nicht genannt worden, um eine Identifizierung zu vermeiden. (2009)

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Harte Kritik am Kreisbrandmeister

Der 60-jährige Wirt eines brennenden Lokals wird gefesselt aufgefunden. Die Online-Ausgabe der regionalen Zeitung berichtet, dass eine Mordkommission eingerichtet worden sei, um den Vorfall aufzuklären. Der Kreisbrandmeister und seine Feuerwehrkollegen befreien den Wirt aus seiner bedrohlichen Lage. In dem zum Artikel gehörenden Internet-Forum erscheint ein Beitrag von „ZF“ mit dem folgenden Wortlaut: „Ich bin etwas erschrocken: Was unser lieber Herr KBM (Kreisbrandmeister, d. Red.) da ´mal wieder´ abgezogen hat, das ist so langsam nicht mehr tragbar. Er bringt nicht nur sich, sondern zeitweise auch andere Personen in Gefahr. Ein KBM sollte es eigentlich wissen. Wenn Herr (…) Held spielen will, dann soll er wieder in die Reihe treten und seinen Posten an den Nagel hängen. Vielleicht ist es Zeit für einen ´Wachwechsel´. Was muss noch alles passieren, bevor man dem Herrn KBM die ´Macht´ entzieht? Ich bin selber Führungskraft und kriege bei solchen Einsätzen das kalte Grauen. Wenn ich sehe, wie meine ´Kollegen´ sich aufführen oder einen Einsatz führen. Man sollte die Ausbildung erweitern und solche ´Eskapaden´ von unserem KBM aufzeigen und endlich abstellen. Es ist an der Zeit. Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr.“ Beschwerdeführer ist der angegriffene Kreisbrandmeister. Er sieht die zitierte Passage als üble Nachrede und Verleumdung. Die Angriffe entbehrten jeglicher Grundlage. Seine Bitte an die Redaktion, ihm den Namen des Schreibers mitzuteilen, sei abschlägig beschieden worden. ZF treibe schon seit langem unter wechselnden Namensabkürzungen sein Unwesen gegen die Feuerwehren der Gegend. Laut Meinung des Chefredakteurs argumentiert der Kreisbrandmeister nicht logisch. Wenn er den Autor des Textes nicht kenne, könne er folgerichtig nicht wissen, ob es sich bei diesem und anderen Schreibern um ein und denselben Verfasser handele. Der oben zitierte Kommentar sei aus seiner – des Chefredakteurs – Sicht keine üble Nachrede. Er sei lediglich die Meinungsäußerung eines Nutzers der Online-Ausgabe. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Anmerkung, dass die Online-Redaktion tagsüber regelmäßig die Kommentierungen zu Artikeln prüfe und diejenigen lösche, in denen Personen beleidigt oder verunglimpft würden. In diesem Fall habe dazu kein Anlass bestanden. (2009)

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Sexuelle Orientierung für Sachbezug irrelevant

„Schwules Paar soll alte Leute bestohlen haben“ titelt eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung wegen Betruges. Angeklagt sind zwei Männer, die miteinander verheiratet sind. Im Bericht wird das Vorgehen der beiden mutmaßlichen Täter erläutert und beschrieben, wie sie ältere Menschen um Geld betrogen haben sollen. Ein Leser der Zeitung sieht in der nach seiner Meinung reißerischen Darstellung der sexuellen Orientierung der beiden Angeklagten einen Verstoß gegen die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Der Hinweis trage nicht zum Verständnis des geschilderten Sachverhalts bei. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beziehung der beiden Angeklagten zueinander für relevant, da die Ehe auch bei einem heterosexuellen Paar benannt worden wäre. Dies etwa in der Art: „Ehepaar soll alte Leute bestohlen haben“. Im Kern wäre also ein heterosexuelles nicht anders als ein homosexuelles Paar behandelt worden. Im Übrigen habe einer der Angeklagten von sich aus auf seine HIV-Erkrankung hingewiesen. Dies könne es zwar auch bei heterosexuellen Paaren geben. Belegt sei aber auch, dass diese Krankheit in homosexuellen Beziehungen häufiger auftrete. (2009)

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Anzeigen geben Anlass zur Missdeutung

Eine Zeitschrift für Währungsfragen veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Beiträge unter den Überschriften „Hoher Zins und viel Flexibilität“ sowie „Kleiner Leitzins = günstiges Baugeld?“. Die Veröffentlichungen sind redaktionell gestaltet und beschäftigen sich mit den Themen „Tagesgeldkonten“ bzw. „Euribor-Darlehen“. Der erste Beitrag ist mit „Ein Service der ING DiBa für (…)-Leser“ überschrieben. Im Text wird mehrfach und ausschließlich auf ING DiBa hingewiesen. Der zweite Beitrag ist mit dem Hinweis „Ein Service der Interhyp für (…)-Leser“ gekennzeichnet. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Website und ein Info-Telefon der Interhyp. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass es sich bei den Veröffentlichungen um Anzeigen handele, die für den Leser nicht als solche zu erkennen seien. Die Geschäftsführung des Verlages vertritt die Auffassung, dass die Kennzeichnung der Beiträge so eindeutig sei, dass eine Vermischung von redaktionellem und werblichem Inhalt nicht vorliege. Die von der Redaktion geübte Praxis sei im Übrigen Branchenstandard. (2009)

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…als sei der Beitrag von der Kanzlei bezahlt

Eine Fachzeitschrift für Rechtsfragen veröffentlicht in unterschiedlichen Ausgaben unter der Rubrik „Im Profil“ Beiträge, in denen Rechtsanwaltskanzleien vorgestellt werden. Ein Rechtsanwalt, in diesem Fall Beschwerdeführer, vermutet in den Veröffentlichungen redaktionell gestaltete Anzeigen, die nicht als Werbung erkennbar seien. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass man unter der Rubrik „Im Profil“ im Vier-Wochen-Rhythmus unter anderem interessante Konzepte von Rechtsanwaltskanzleien vorstelle. Ziel sei es, mit dieser Art von Beiträgen die Anwaltschaft für die hohe Bedeutung von Kanzleikonzepten zu sensibilisieren. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass man selbstverständlich für diese redaktionelle Berichterstattung nicht bezahlt worden sei. (2009)

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Über Kandidaten nicht klar berichtet

Zwei Regionalzeitungen im Ruhrgebiet berichten über die Kommunalwahl in Essen. Gegen die Berichterstattung in beiden Blättern legt der Vorstandssprecher des Bündnisses „Essen steht AUF!“ Beschwerde beim Presserat ein. Er wirft den Zeitungen falsche Berichterstattung vor. Man habe den Redaktionen mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass von den 41 Kandidatinnen und Kandidaten des Bündnisses 13 einen Migrationshintergrund hätten. Die Redaktionen würden dies bewusst verschweigen, um das Bündnis auszugrenzen. Das Justitiariat der einen und die Chefredaktion der anderen Zeitung berichten, dass der kritisierte Artikel Ergebnis einer Pressekonferenz des Integrationsbeirates der Stadt Essen sei. Dort habe der Vorsitzende des Beirates die im Beitrag genannten fünf Kandidaten vorgestellt, da diese einen Migrationshintergrund hätten. Im Artikel werde der Vorsitzende wie folgt zitiert: „Essen öffnet sich, das ist eine schöne Geste. Bei der Kommunalwahl 2004 gab es in Essen nur einen Kandidaten mit Migrationshintergrund, diesmal gibt es fünf, vielleicht haben wir in fünf Jahren acht bis zehn“. (2009)

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Ein Ladentausch als „Lustfaktor“

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lustfaktor Ladentausch“, dass zwei Ladeninhaberinnen am Ort ihre Geschäftsräume getauscht haben. Gleichzeitig wird mitgeteilt, andere ortsansässige Geschäfte hätten einem der beiden Läden Waren aus ihrem Angebot als Ausstattung zur Verfügung gestellt. Der Inhaber eines Fahrradladens sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die genannten Läden. Ihm jedoch sei von der Redaktion die Veröffentlichung einer Meldung über einen kostenlosen Beleuchtungscheck verwehrt worden. Begründung der Geschäftsführung der Zeitung: Man könne die Meldung nicht veröffentlichen und dies auch, weil die mit ihm erzielten Anzeigenerlöse im Vorjahr nur 100 Euro betragen hätten. Die Redaktionsleitung der Zeitung berichtet, die Meldung über den Beleuchtungscheck sei von der Redaktion als PR-Text eingestuft worden. Auch nach Rückfrage sei es bei der Ablehnung geblieben. Die Redaktionsleitung räumt ein, dass der letzte Satz der Ablehnung so gelesen werden könne, als wäre die Meldung veröffentlicht worden, so es sich beim Einsender um einen großen Anzeigenkunden gehandelt hätte. Tatsächlich sei der Satz aber eher Ausdruck einer gewissen Verärgerung gewesen, dass sie überhaupt mit der Sache behelligt worden sei. Der Vertreter der Zeitung betont, dass im Haus strikt zwischen Redaktion und Werbung unterschieden werde. Eine Koppelung von Berichterstattung und Anzeigen gebe es nicht. Wenn dieser Eindruck entstanden sei, bedauere man dies. Die Entscheidung, über den Ladentausch zu berichten, sei rein redaktionell begründet gewesen. Seit Wochen hätten an den beiden Geschäften Schilder mit dem Hinweis auf den Tausch gehangen, ein Vorgang, der in der Stadt großes Aufsehen erregt habe. Es sei richtig gewesen, darüber zu berichten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Einzelhandel in der Stadt immer mehr unter den Einkaufsangeboten auf der grünen Wiese zu leiden habe. (2009)

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„´Besorbt´ – ein denkbar harmloses Wortspiel“

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung thematisiert unter der Überschrift „Linke besorbt: Sorben finden zu wenig Gehör“ eine Pressemitteilung der Linken. Die Partei hatte sich mit der Nachricht „Sorben finden zu wenig Gehör“ an die Öffentlichkeit gewandt. Die Redaktion setzt sich mit der Meldung satirisch auseinander. Beschwerdeführer ist der Bund Lausitzer Sorben e. V. aus Bautzen. Der Verein verwahrt sich gegen das in dem Beitrag verwendete Wortspiel. Dieses sei dazu geeignet, die sorbische Nationalität in den Schmutz zu ziehen. Der Verein sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 12 (Diskriminierung) des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht davon, dass der Beitrag unter der Satire-Rubrik „Die Wahrheit“ veröffentlicht worden sei. Dabei werde ausdrücklich auf den satirischen Charakter der Seite hingewiesen. Von Verletzung der Menschenwürde könne keine Rede sein. Der Beitrag enthalte denkbar harmlose Wortspiele, die man zwar nicht originell und witzig finden müsse, die jedoch keineswegs die Menschenwürde eines Einzelnen oder der Gesamtheit der Sorben beeinträchtigten. Über Geschmacksfragen sei in diesem Fall jedenfalls nicht zu entscheiden. Auch den Vorwurf der Diskriminierung weist die Zeitung zurück. Es handele sich um einen Buchstabendreher, der sich zwar zwangsläufig auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beziehe, dies jedoch ersichtlich nur deshalb, weil in dem Wort „Sorben“ nur ein Buchstabe auszutauschen sei, um zum Begriff „Sorgen“ zu kommen. Der Beitrag sei von der grundsätzlich garantierten Pressefreiheit gedeckt. (2009)

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Ex-Häftlinge berichten über Nächte im Knast

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Nachts holen sich die Wärterinnen Häftlinge zum Sex“. Es geht um fragwürdige Zustände in deutschen Justizvollzugsanstalten. Grundlage für die Berichterstattung sind die Aussagen von zwei ehemaligen Häftlingen. Diese behaupten, dass die Vollzugsbeamten mit den Häftlingen in verschiedenster Weise kooperieren. Den Presserat erreichen in diesem Fall drei Beschwerden. Einer von ihnen kritisiert die unkommentierte Übernahme der Aussagen zweier Ex-Häftlinge. Deren Behauptungen seien zu bezweifeln. Die Zeitung erwecke den Eindruck, als seien sie wahr. Im Übrigen würden die Persönlichkeitsrechte der beiden Informanten durch die Nennung ihrer Namen verletzt. Ein anderer Leser kritisiert die reißerische Aufmachung. Die Redaktion hätte die Informationen der beiden Ex-Häftlinge nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Beamtinnen würden zudem in ihrer Würde verletzt. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten betont, dass die Bezeichnung der Justizvollzugsbediensteten als „Wärter“ abfällig sei. Mit der Überschrift und der gesamten Aufmachung des Beitrages würden nicht nur die Bediensteten beleidigt, sondern auch die große Mehrheit der Gefangenen. Die Überschrift „Nachts holen sich die Wärterinnen Häftlinge zum Sex“ sei eine massive Beleidigung des gesamten Justizvollzugssystems und insbesondere der dort tätigen 8000 Frauen. Die Behauptungen der Häftlinge seien schlichtweg nur böswillig und fernab von der Realität. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung greift der Beitrag eine aktuelle und weite Teile der Bevölkerung interessierende Frage auf. Auslöser sei die spektakuläre Flucht zweier Häftlinge aus der JVA Aachen gewesen. Die Redaktion habe mit mehreren Strafgefangenen gesprochen und nicht nur mit den im Bericht erwähnten. Als das Verhältnis einer Beamtin mit einem Gefangenen bekannt geworden sei, habe man diesen in eine andere JVA verlegt. (2009)

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Willkürlich Personen im „Glückskreis“ gezeigt

Ein Anzeigenblatt veröffentlicht Fotos von zufällig auf der Straße aufgenommenen Personen. Das Gesicht eines Passanten wird mit einem so genannten Glückskreis versehen und somit hervorgehoben. Im Text zum Foto wird diesem ein Einkaufsgutschein versprochen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen an die Zeitung wendet. Der Aufenthaltsort des fotografierten Passanten zum Zeitpunkt der Aufnahme wird genannt. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Zeitung gegen die Persönlichkeitsrechte der mit dem Glückskreis gekennzeichneten Passanten verstößt. Er verweist auf eine Entscheidung des Presserats gegen diese Zeitung wegen der gleichen Vorgehensweise. Die damalige Missbilligung halte die Zeitung nicht davon ab, die „Aktion Glückskreis“ unverändert weiter zu betreiben. Die Zeitung lässt sich von einer Anwaltskanzlei vertreten. Diese verweist auf ihre Stellungnahme im früheren Fall. Damals habe sie auf eine jahrelange Praxis hingewiesen, „die an Harmlosigkeit nicht zu überbieten ist“. Diese Art der Förderung der Leserblattbindung sei noch nie beanstandet worden. Die Fotos dürften als „Stimmungsbilder“ veröffentlicht werden. Sie zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Die Fotografierten müssten somit auch nicht um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden. Folglich scheide ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) aus. Wer sich wieder erkenne, aber gleichwohl den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym. (2009)

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