Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Fettwanst jammert in der U-Haft-Zelle“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über ein Ehepaar, dessen drei Monate altes Baby verhungert ist, da die Eltern dem Kind offenbar nichts zu essen gegeben haben. Der Vater, der in Untersuchungshaft sitzt, wird mit dem Kind auf einem Foto abgebildet und als „Fettwanst“ tituliert. Ein Nutzer der Online-Ausgabe vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung „Fettwanst“ die Menschenwürde des Mannes verletzt. Gleichzeitig liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes vor, da er auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht worden und damit identifizierbar sei. Die Abteilung Verlagsrecht der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Begriff „Fettwanst“ nicht gegen presseethische Grundsätze verstoße. Der beleibte Täter, der die Tat gestanden habe, habe sein Kind verhungern lassen. Skurril und erschreckend an der Tat sei es, dass aufgrund der Körpermasse des Vaters darauf zu schließen sei, dass es in der Familie nicht an Lebensmitteln gemangelt habe. Hauptintention der Schlagzeile sei es gewesen, den Lesern eben diesen Widerspruch mitzuteilen. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht erkennbar, da die Bildveröffentlichung ohne Verfremdung bei einem volljährigen Straftäter, der die Tat gestanden habe, je nach Abwägungsergebnis zulässig sei. Allerdings habe man das Bild des Betreffenden bereits vor geraumer Zeit aus dem Netz genommen. (2009)
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Ein Ehepaar wird wegen des Mordes an seiner acht Monate alten Tochter verurteilt. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Lebenslang für Killer-Mutter“ und schildert die Misshandlungen ausführlich. Eine Nutzerin stößt sich an der detaillierten Darstellung. Sie hält die Art der Berichterstattung für unangemessen. Demgegenüber hält die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung die Berichterstattung für sachlich und nicht unangemessen sensationell. Die Redaktion habe berichtet, was dem Elternpaar von der Anklage vorgeworfen wurde und weswegen es vom Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt worden war. Damit ein Gericht die besondere Schwere der Schuld feststelle, bedürfe es eines besonders verwerflichen Tatgeschehens. Eben dieses sei in dem Artikel geschildert worden. Die Darstellung sei grausam, doch dies nur deshalb, weil ihr eine schreckliche Realität zugrunde liege. Die Schilderung der Tatumstände diene nicht der Unterhaltung, sondern ausschließlich der Information der Öffentlichkeit. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Verletzte Lehrer schützen Schüler vor Amokläufer“ über das Verhalten der Lehrer beim Amoklauf von Winnenden. Lehrer sollen trotz eigener Verletzungen versucht haben, die Kinder zu schützen. Außerdem befasst sich der Autor mit der psychologischen Betreuung der Schüler. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 13 Bildern, die Trauerszenen vor der Albertville-Realschule sowie Eindrücke von der Beerdigung des ersten Opfers auf dem Waldfriedhof von Winnenden wiedergeben. Das siebte Bild der Fotostrecke zeigt ein Holzkreuz, auf dem der Name eines der Opfer zu lesen ist. Als Quelle ist eine Nachrichtenagentur vermerkt. Grundlage ist die Beschwerde eines Lesers (BK2-65/09), der die Veröffentlichung der Fotos von der Beerdigung der Opfer des Amoklaufs kritisiert. Er sieht hier eine Verletzung der Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrecht sowie Nennung von Namen). Da das Foto mit dem Holzkreuz von einer Agentur stammt, leitet der Presserat selbst ein Beschwerdeverfahren gegen diese ein. Nach Auffassung der Chefredaktion der Agentur ist ein wesentlicher Bestandteil kollektiver Trauer deren Öffentlichkeit. Ein Grabmal mit Kränzen und Gebinden von Menschen, die sich den Opfern verbunden fühlten, stelle sogar gezielt Öffentlichkeit her. Das kritisierte Bild erfülle also den tieferen Zweck solcher Bekundungen und verstoße nicht etwa gegen die Pietät. Dies sei auch der Grund, warum das Bild an die Kunden geliefert worden sei. Laut Chefredaktion wurden Trauernde bei den Aufnahmen nicht gestört. Während der Trauerfeier seien Mitarbeiter der Agentur – dem Wunsch der Angehörigen folgend – selbstverständlich nicht auf dem Friedhof gewesen. Das kritisierte Bild sei erkennbar nach der Trauerfeier aufgenommen worden. (2009)
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Eine Lokalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über das bevorstehende Berufungsverfahren gegen einen Mann, der unter dem Vorwurf räuberischer Erpressung vor Gericht steht. In einem ersten Verfahren war er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Als Zeuge - so berichtet die Zeitung – sei ein Propst geladen, von dem der Angeklagte über einen längeren Zeitraum viel Geld bekommen habe. Der Angeklagte beschwert sich – vertreten durch einen Anwalt – darüber, dass die Zeitung seinen vollen Namen veröffentlicht hat. Damit sei er nicht einverstanden. Die Chefredaktion der Zeitung meint, sich an den Pressekodex gehalten zu haben. Hierfür sprächen die Umstände, die zu dem Verfahren geführt hätten. Diese Umstände verschweige der Angeklagte, so dass die Zeitung darauf näher hätte eingehen müssen. Betroffen von den strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschwerdeführers sei auch eine Kirchengemeinde, deren Kuratorium und der Gemeindepfarrer gewesen. Der Fall habe erhebliches Aufsehen und Interesse im Verbreitungsgebiet der Zeitung erregt. Die Namen der Beteiligten seien allgemein bekannt gewesen. Namen dürften dann genannt werden, wenn privates Verhalten öffentliches Interesse berühre. Dies sei hier der Fall. Unstrittig sei – so die Chefredaktion – weiterhin der Tatvorwurf. Dieser sei von dem Angeklagten zugegeben worden. Mit seinem Rechtsmittel erstrebe er keinen Freispruch, sondern eine Bewährungsstrafe. (2009)
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„Mein erster Flug in der First Class“ – unter dieser Überschrift lässt eine Sonntagszeitung einen Redakteur über einen Flug von Singapur nach Deutschland berichten. Der Autor schwärmt vom Ambiente und vom Service der Airline. Vier Fotos illustrieren den Beitrag. Am Ende des Artikels folgen Hinweise auf das Streckenangebot von Singapur Airlines sowie Preisbeispiele und ein Verweis auf die Homepage der Fluggesellschaft. Ein Leser der Zeitung vermutet, dass für die Berichterstattung bezahlt wurde. Gleichzeitig kritisiert er Schleichwerbung und die Verwendung von PR-Material. Die Chefredaktion der Zeitung glaubt, dass der Beitrag durch öffentliches Interesse gedeckt sei. Der Artikel sei Teil einer Serie unter dem Motto „Mein erstes Mal“. Konzept der Reihe sei es, dass ein Autor in Ich-Form eine besondere Urlaubserfahrung schildere. Bislang seien Beiträge über die erste Kreuzfahrt, den ersten Klosterurlaub, die erste Bergbesteigung und eben den ersten First-Class-Flug erschienen. Ziel sei es dabei gewesen, dem Leser mit den Berichten individuelle und subjektiv geschriebene Einblicke in Reiseerfahrungen zu geben, die er so vielleicht nie gehabt habe bzw. vielleicht nie haben werde. Der Erfahrungsbericht befähige den Leser zum Mitreden, ohne dass er sich je ein First-Class-Ticket gekauft hätte. Die Wahl der Airline sei nicht willkürlich gewesen. Man habe eine Gesellschaft gesucht, die ein besonders luxuriöses First-Class-Produkt anbiete. Auf zwei Airlines sei die Redaktion zugegangen, und Singapur Airlines habe am schnellsten reagiert. Die Airline habe die Kosten des Fluges übernommen. Dies sei in der Reiseberichterstattung nicht unüblich. Bewusst habe man einen kritischen Kollegen auf die Reise geschickt, von dem man habe erwarten können, dass er negative Erfahrungen – so es sie denn gegeben hätte – auch geschildert hätte. (2009)
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„Horror-Unfall – Hier fahren die Stars am toten Fan vorbei“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um eine Frau, die offensichtlich von einem Motorradbegleiter der Tour de France umgerissen wurde und kurz nach dem Unfall verstarb. Die Frau ist nicht erkennbar, doch zeigt das Foto ihre blutverschmierten Beine. Ein Nutzer des Online-Auftritts erkennt einen Verstoß gegen den Pressekodex. Das dem Artikel beigefügte Foto zeige die Folgen eines Unfalls, bei dem offensichtlich einer Frau beide Beine abgerissen worden seien. Die Rechtsabteilung des Verlags berichtet, die Tour de France sei von dem Unfall am Beginn der Rundfahrt überschattet worden. Viele Medien hätten darüber berichtet. Die veröffentlichten Fotos zeigten die überforderten Helfer am Straßenrand und verdeutlichten so, dass die Tour-Organisation auf solche Unfälle nicht vorbereitet gewesen sei. Dies sei von öffentlichem Interesse. Die Frau auf dem Foto sei im Übrigen nicht identifizierbar. Es könne auch keine Rede davon sein, dass ihr bei dem Unfall beide Beine abgetrennt worden seien. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Und Tränen lügen doch“. Der Text ist eine Theaterkritik über die Aufführung des Stücks „Germania, Tod in Berlin“ von Heiner Müller im Theaterlabor Bremen. Der Einstieg lautet: „Wer schon mal vor mehr als hundert Menschen masturbiert hat, wer schon einmal wie ein Hund über die Bühne gekrochen ist, wer schon mal einen Contergan-Wolf geboren hat: Der ist reif für den Theaterbetrieb.“ Im Folgenden wird die Aufführung kritisch gewürdigt. Die Beschwerdeführerin, selbst ein Contergan-Opfer und vielfach geschädigt, protestiert auch im Namen des Contergan-Netzwerks gegen die diskriminierende Ausdrucksweise im ersten Satz der Kritik. Es sei eine bodenlose Unverschämtheit, sich in dieser beleidigenden Art und Weise über das Leid der Contergan-Opfer zu äußern. Die Chefredaktion äußert sich zu der Beschwerde mit dem Hinweis, dass zu den bekanntesten Szenen im Stück „Germania, Tod in Berlin“ von Heiner Müller die Geburt eines contergan-geschädigten Wolfes gehöre. Dieser werde in der Rezension als „Contergan-Wolf“ bezeichnet. Die Redaktion habe auch auf die Kritik des Contergan-Netzwerks reagiert, das sich auf der Homepage der Zeitung ebenfalls über den Begriff beschwert habe. Dort habe der Chefredakteur klargestellt, dass es sich um einen Begriff des Autors Heiner Müller handele. Er gibt zu, dass das Theaterstück offensichtlich in der Öffentlichkeit nicht ausreichend bekannt sei. Man hätte den Begriff „Contergan-Wolf“ in Anführungszeichen setzen oder genauer auf den Inhalt hinweisen müssen. Dass es zu Missverständnissen gekommen sei, bedauere die Chefredaktion. Die Redaktion habe sich im Online-Forum im Rahmen einer dort entbrannten Diskussion dafür entschuldigt, den Begriff nicht erläutert zu haben. (2009)
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Unter der Überschrift „Betrug im Namen der Tafel“ veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die örtliche „Tafel“-Hilfsorganisation. Deren Vorsitzender habe bereits vor einiger Zeit davor gewarnt, dass Betrüger unterwegs seien, die vorgeblich Spenden für die „Tafel“ sammeln würden. Nun sei es erneut zu einem Zwischenfall gekommen. Zeugen hätten Frauen „südländischen Aussehens“ gemeldet, die Passanten um Spenden für die „Tafel“ angebettelt hätten. Die Polizei habe das beschriebene Quartett, darunter ein zehnjähriges Mädchen, mit auf die Wache genommen. Es wird weiter berichtet, dass es sich bei den drei erwachsenen Frauen um eine Südosteuropäerin, eine Staatenlose und eine Deutsche handele. Die Zeitung schreibt über die drei Frauen: „…alle einwandfrei einer Volksgruppe zuzuordnen, deren Namen eine Zeitung heute nicht mehr schreiben darf, weil sie sich damit garantiert eine Rüge vom Presserat einhandelt“. Man belasse es daher bei dem „unverfänglichen Hinweis, dass besagte Damen eine Vorliebe für bunte Kleider“ hätten. Ein Leser der Online-Ausgabe kritisiert die abfällige Formulierung in dem Artikel. Sie solle Angehörige der Sinti und Roma charakterisieren. Dem Zeitungsleser werde der Begriff „Zigeuner“ in einer despektierlichen Form geradezu auf die Zunge gelegt. Gerade im Zusammenhang mit einem Betrugsdelikt würden hier alte, menschenverachtende und undifferenzierte Vorurteile gegen Angehörige dieser Volksgruppe aufgegriffen und weitervermittelt. Der Beschwerdeführer nennt dies höchst anstößig, volksverhetzend und in keiner Weise mit ethischen und religiösen Grundsätzen vereinbar. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2009)
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Eine Wochenzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die Affäre Hammelbein“. Es geht um öffentliches Grillen im Berliner Tiergarten. Die Unterzeile des Artikels lautet „Jeden Montag sieht die Grillwiese im Berliner Tiergarten aus wie ein Schlachtfeld. Die Stadt räumt den Müll der Migranten weg. Aber der Konflikt schwelt immer weiter“. Ein Zitat aus dem Text: „Vor dem Schloss Bellevue sieht es aus wie in Neapel während des Müllkriegs mit der Camorra“. Berichtet wird, dass 15 bis 20 Tonnen Abfall nach einem schönen Wochenende zurückbleiben und die Stadt mit der Reinigung nur schwer nachkomme. Im weiteren Verlauf des Artikels wird deutlich gemacht, dass es bei dem Streit um den Müll im Tiergarten vor allem auch darum geht, „Ressentiments endlich Luft machen“ zu können. Die Autorin kommt zu folgendem Schluss: „Mittlerweile scheint es im Tiergartentheater eher darum zu gehen, wie die einzelnen Gruppen in diesem Einwanderungsland miteinander klarkommen, was sie einander geben und was sie voneinander verlangen.“ Der Anreißer auf der Titelseite ist mit „Das große Grillen“ überschrieben. Unter dem dazu gestellten Foto steht der Satz: „Im Berliner Tiergarten lassen Muslime Müll zurück – und entfachen politischen Streit“. Eine Leserin und zwei Leser der Wochenzeitung sehen Verstöße gegen ethische Grundsätze des Pressekodex. Es stimme nicht, dass es vor allem Muslime seien, die ihren Müll zurückließen. Sie entfachten auch keinen politischen Streit. Berlin sei seit Ewigkeiten nicht in der Lage, dem Müll-Problem im öffentlichen Raum wirksam zu begegnen. Der Artikel sei einseitig und schüre Hass gegen Muslime. Er beschwöre Katastrophenszenarien, die in dieser Allgemeingültigkeit nicht zuträfen. Besonders diffamierend sei vor allem der Anreißer auf der Titelseite. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht dem Diskriminierungsvorwurf. Der Beitrag schüre nicht den Hass gegen Migranten, wie die Beschwerdeführerin behaupte. Gegenstand des Artikels sei vielmehr das Versagen der deutschen Mehrheitsgesellschaft im Umgang mit den hier lebenden Migranten. Der Artikel beschreibe einen innerdeutschen Konflikt, dass nämlich alle Parteien das Problem um den Müll für sich zu nutzen versuchten. Außerdem werde deutlich, dass zwar der Müll beseitigt werde, sich jedoch niemand um die Menschen kümmere, die keinen anderen Platz zum Grillen fänden. Allein die von der Autorin getroffene Unterscheidung zwischen deutscher Mehrheitsgesellschaft und migrantischer Minderheitsgesellschaft könne nicht schon eine Diskriminierung sein. Im Fall des kritisierten Anreißers spricht der stellvertretende Chefredakteur von einer leicht zugespitzten, aber nicht rügenswerten Zusammenfassung. (2009)
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Eine Regionalzeitung – hier die Online-Ausgabe – berichtet unter der Überschrift „Sechs Jahre Haft für ´Enkeltrick-Betrügerin´“ über das Urteil gegen eine 37-jährige Frau. Es wird berichtet, dass sie seit mehr als zehn Jahren Senioren mit der Methode „Enkeltrick“ ausgenommen habe. Der „Trick“ wird genau beschrieben. Die Angeklagte wird als „Roma“ und als „ehemalige Teppichhändlerin“ bezeichnet. Eine Leserin des Online-Auftritts der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex, da die Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer religiösen, ethnischen oder anderen Minderheit keinen begründbaren Sachbezug aufweise. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die verurteilte Frau habe auf ein straff organisiertes Netzwerk zurückgreifen können, das von der Polizei als typisch für eine bestimmte Roma-Gruppe bezeichnet worden sei. Deren Spezialität sei der „Enkeltrick“. (2009)
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