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Senioren mit „Enkel-Trick“ ausgenommen

Kein begründbarer Sachbezug für Nennung der ethnischen Minderheit

Eine Regionalzeitung – hier die Online-Ausgabe – berichtet unter der Überschrift „Sechs Jahre Haft für ´Enkeltrick-Betrügerin´“ über das Urteil gegen eine 37-jährige Frau. Es wird berichtet, dass sie seit mehr als zehn Jahren Senioren mit der Methode „Enkeltrick“ ausgenommen habe. Der „Trick“ wird genau beschrieben. Die Angeklagte wird als „Roma“ und als „ehemalige Teppichhändlerin“ bezeichnet. Eine Leserin des Online-Auftritts der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex, da die Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer religiösen, ethnischen oder anderen Minderheit keinen begründbaren Sachbezug aufweise. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die verurteilte Frau habe auf ein straff organisiertes Netzwerk zurückgreifen können, das von der Polizei als typisch für eine bestimmte Roma-Gruppe bezeichnet worden sei. Deren Spezialität sei der „Enkeltrick“. (2009)