Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Wochenzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Preiswert zurück ins Risiko“. Thema sind Exchange Traded Funds (ETF). Diverse Anbieter werden genannt. Die Zeitung empfiehlt in einem Kasten vier konkrete Produkte. Beigestellt ist dem Artikel die Anzeige einer im Text mehrfach erwähnten Bank. Auch deren Produkte werden erwähnt und empfohlen. Der Beschwerdeführer, der zugleich Autor des Beitrages ist, sieht Schleichwerbung für die Bank und ihre Produkte. Beim Redigieren habe die Redaktion in seinen Text eine positive ETF-Bewertung hineingeschrieben. Die mehrmals genannte Bank werde über Gebühr erwähnt. Zitate eines Managers einer anderen Bank seien gestrichen worden. Der Beschwerdeführer und Autor berichtet, er sei vom stellvertretenden Chefredakteur der Wochenzeitung gedrängt worden, kritische Punkte nur am Rande zu behandeln und ein bestimmtes Produkt der mehrmals erwähnten Bank zu erwähnen. Dieses Produkt sei dann im beigestellten Kasten, der nicht von ihm stamme, konkret genannt worden. Die Leitung der Wochenzeitung teilt mit, die Berichterstattung zu den ETF´s habe aus zwei Geschichten bestanden. Ein Redakteur habe die Funktionsweise des Anlageinstruments erläutert. Einige Seiten später habe die Geschichte des Beschwerdeführers gestanden. Da diese der ersten Story sehr ähnlich gewesen sei, habe die Chefredaktion mit ihm eine entsprechende Veränderung abgesprochen. Auch dann habe der Beitrag noch in einigen Absätzen redigiert werden müssen. Im Übrigen habe die Zeitung das Trennungsgebot nicht verletzt. Werbung sei eindeutig als solche gekennzeichnet. Dass eine Bank mehrmals erwähnt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass diese zu den führenden Anbietern in diesem Marktsegment gehöre. Die erwähnten Produkte hätten bei unabhängigen Ratings Bestnoten erhalten. (2009)
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Heterogene Ansichten“ über einen Streit zwischen Schwulenverbänden und dem Asta einer Universität. Auslöser ist der anstehende 6. Internationale Kongress für Psychotherapie und Seelsorge. Im Zentrum der Kritik stehen zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Grund, die Veranstaltung abzusagen. Zum Artikel gehört ein Bild, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält, auf denen zu lesen ist „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Die Bildunterschrift lautet: „Gott hasst Schwule“: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Berichterstattung. Im vorliegenden Fall sind die Leser der Ansicht, dass der Beitrag Wort und Bild auf diffamierende Art kombiniere. Mit dem Abdruck des Fotos werde der Eindruck erweckt, der Kongress vertrete diese These. Das stimme nicht. Weder trete der Prediger auf dem Kongress auf, noch seien seine Thesen in irgendeiner Weise die Aussage des Kongresses. Die Beschwerdeführer zeigen sich entsetzt über diese nach ihrer Meinung „agitatorische“ Berichterstattung. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Bildauswahl zu dem Artikel nicht suggeriere, dass die Teilnehmer des Kongresses „mit Gewalt und Hass gegen Schwule aktiv“ würden. Die Bildunterschrift verweise vielmehr klar darauf, dass das Bild Pfarrer Phelps aus Kanada zeigt, der dort (und nicht in Deutschland) Stimmung gegen Homosexuelle mache. (2009)
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Unter dem Titel „Heterogene Ansichten“ berichtet eine überregionale Zeitung über den anstehenden Internationalen Kongress für Psychotherapie und Seelsorge an einer Universität. Schwulenverbände und der Asta der Uni streiten über zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Anlass, die Veranstaltung abzusagen. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält. Auf denen ist zu lesen: „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Der Bildtext lautet: „Gott hasst Schwule: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. In ihrer Online-Ausgabe veröffentlicht die Zeitung am gleichen Tag unter der Überschrift „Homoheiler im Hörsaal“ den fast identischen Beitrag und dasselbe Foto. Die Bildunterschrift lautet hier: „Gott hasst Schwule: Ein Demonstrant macht mit Plakaten Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Leser wenden sich gegen die Berichterstattung. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist eine zum Kongress eingeladene Referentin. Sie ist der Meinung, der Beitrag enthalte mehrere falsche Tatsachenbehauptungen. Er sei überdies mit einem Foto illustriert, das keinen Bezug zum Uni-Kongress habe und zudem suggestiv und ehrverletzend sei. Die Frau wirft der Redaktion vor, dass sie, obwohl sie im Artikel intensiv kritisiert werde, nie Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Unterstellungen zu äußern. Das Bild zum Artikel suggeriere dem Leser, dass die darin Kritisierten mit Hass und Gewalt gegen Schwule aktiv würden. Dies sei nachweislich nicht der Fall. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Beschwerdeführerin zweimal ausführliche Antwortschreiben bekommen habe. Vor Veröffentlichung habe die Redaktion versucht, mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, allerdings vergeblich. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass dieser Umstand im Artikel hätte erwähnt werden müssen. Dass die Frau mit ihrer Funktion falsch vorgestellt worden sei, habe die Redaktion umgehend berichtigt. (2009)
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„Heterogene Ansichten“ – so überschreiben eine überregionale Zeitung und ihre Online-Ausgabe einen Bericht, in dem es um einen Streit zwischen Schwulenverbänden und dem Asta einer Universität geht. Auslöser ist der anstehende Kongress für Psychotherapie und Seelsorge. Im Zentrum der Kritik stehen zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Universität sieht keinen Grund, die Veranstaltung abzusagen. Zum Beitrag gehört ein Foto, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält, auf denen zu lesen ist: „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Die Bildunterschrift lautet: „´Gott hasst Schwule´: Der Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Topeka in Kanada macht mit Plakaten massiv Stimmung gegen Homosexuelle“. Die Zeitung veröffentlicht am gleichen Tag in ihrer Online-Ausgabe den fast identischen Beitrag und dasselbe Foto. Die Bildunterschrift lautet hier: „´Gott hasst Schwule´: Ein Demonstrant macht mit Plakaten Stimmung gegen Homosexuelle“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen die Berichterstattung. Eine von ihnen ist als Referent zu dem Uni-Kongress eingeladen. Er kritisiert, dass er von der Zeitung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht befragt worden sei. Das verstoße nach seiner Auffassung gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Das von der Redaktion verwendete Foto sei extrem irreführend und manipulierend. Niemals habe „Hass“ auch nur ansatzweise persönlich oder in der seelsorgerischen und publizistischen Arbeit des von ihm vertretenen Vereins eine Rolle gespielt. Auch hier sieht er einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe vergeblich versucht, den Beschwerdeführer bis Redaktionsschluss telefonisch zu erreichen. Über diesen Versuch hätte die Redaktion berichten müssen. Er räumt den Fehler ein. Dass der Beschwerdeführer „zweifelhafte Ansichten über Lesben und Schwule“ vertritt, sei unstrittig. Die Bildauswahl zu dem Artikel suggeriere nicht, dass die umstrittenen Referenten “mit Gewalt und Hass gegen Schwule“ aktiv seien. Die Bildunterschrift verweise lediglich auf einen Pfarrer in Kanada, der dort (und nicht in Deutschland) Stimmung gegen Homosexuelle mache. (2009)
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„Vorzeige-Häftling kehrte nicht zurück“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Fahndung nach Sascha Sch., der aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt ist. Aufgespürt wurde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Caterina R. in Italien. Im Beitrag heißt es: „Nach rund sieben Monaten wurde der 24-Jährige für den offenen Verzug in die Außenstelle (…) verlegt. Dort saß ebenfalls der ehemalige Lebensgefährte von Caterina Remhof, weil er die gemeinsame Tochter Summer Rose zu Tode geschüttelt hatte.“ Dem Beitrag sind zwei Porträtbilder beigefügt. Eines zeigt den Gesuchten und eines seine Lebensgefährtin. Die Augen sind mit Balken überdeckt. Die Bildunterschrift lautet: „Wurden in Italien aufgespürt: Sascha Sch. und seine Lebensgefährtin Caterina R.“. Ein Leser sieht durch die vollständige Namensnennung von Caterina R. deren Privatsphäre verletzt. Das Justiziariat der Zeitung gibt an, dass die vollständige Nennung des Nachnamens der Frau auf einem redaktionellen Versehen beruhe. Eigentlich seien in dem Beitrag die Namen der Betroffenen durch Abkürzung der Nachnamen anonymisiert worden. Nur an einer Stelle fehle die Anonymisierung des Namens der Frau. Nachdem die Redaktion auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei, habe sie den Artikel überarbeitet. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer regional verbreiteten Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Diese drei Sextäter lassen uns erschaudern“ über drei Straftaten, die in einer Großstadt begangen wurden. Es geht unter anderem um die Festnahme eines Mannes, der in der Damentoilette eines U-Bahnhofes eine Frau überfallen und vergewaltigt hatte. In einem Forum beschäftigen sich mehrere Leser mit dem Artikel. In einer anonymen Einsendung heißt es: „sei doch froh, dass es einer euren fetten Weibern einer mal so richtig besorgt!!“ Eine ebenfalls anonyme Antwort: „Du super Arschloch Du Asoziales, deinen Dreckspimmel soll dir langsam Abfaulen!!! Aus was für einem Drecksnest kommst du den herausgekrochene, wenn es wo fette Hässliche Weiber gibt, dann wohl dort von wo her du kommst!“ (Zitate exakt wiedergegeben) Eine Leserin hält die Wiedergabe dieser Aussagen nicht mit dem Pressekodex vereinbar. Angesichts dessen, was die überfallene Frau im U-Bahnhof habe durchmachen müssen, sei es schon sehr abartig, dass derartige Meinungsäußerungen über Stunden hinweg im Netz gestanden hätten. Selbst Äußerungen über einen mutmaßlichen Täter hätten in dieser Form nicht in einem Forum stehen dürfen. Die Beschwerdeführerin wirft der Zeitung vor, 17 Stunden lang nicht eingegriffen zu haben. Erst nachdem sie die Beschwerde in Kopie auch an die Redaktion geschickt habe, seien die Äußerungen entfernt worden. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe betont, dass es sich hier nicht um die Meinung der Redaktion, sondern um Äußerungen von Online-Nutzern gehandelt habe. Diese würden nicht von der Redaktion überprüft, sondern könnten direkt ins Netz gestellt werden. Service-Mitarbeiter überprüften Beiträge stets nach konkreten Hinweisen. Bei berechtigten Beanstandungen entferne die Redaktion die entsprechenden Beiträge. Im vorliegenden Fall habe sie ebenso gehandelt. (2009)
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„Homoheiler im Hörsaal“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung ihren Bericht über einen Streit zwischen Schwulenverbänden und dem Asta einer Universität. Auslöser ist der anstehende Kongress für Psychotherapie und Seelsorge. Im Zentrum der Kritik stehen zwei Referenten, die für ihre zweifelhaften Ansichten über Homosexuelle bekannt sind. Die Uni sieht keinen Grund, die Veranstaltung abzusagen. Der Beitrag ist mit einem Foto illustriert, auf dem ein Mann zu sehen ist, der zwei Plakate hochhält, auf denen zu lesen ist: „God hates fags“ und „Fags doom nations“. Die Bildunterschrift lautet: „´Gott haßt Schwule´: Ein Demonstrant macht mit Plakaten Stimmung gegen Homosexuelle.“ Mehrere Leser der Zeitung wenden sich gegen die Berichterstattung. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall wirft der Redaktion vor, dass das Foto nichts mit dem aktuellen Kongress zu tun habe. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex, wonach Symbolfotos als solche gekennzeichnet werden müssen. Nach seiner Meinung werde der Leser bewusst getäuscht, zumal der Bildtext einen Zusammenhang mit dem Uni-Kongress suggeriere. Seiner Meinung nach stamme das Foto aus dem Umfeld einer Baptisten-Kirche in Kansas/USA. Dieser Umstand werde von der Zeitung jedoch verschwiegen. Deren stellvertretender Chefredakteur vertritt die Ansicht, dass die Bildunterschrift klar darauf verweise, dass es sich bei dem gezeigten Mann um den Baptistenpfarrer Fred Phelps aus Kanada handele. (Dies trifft auf die Druck-Ausgabe zu, nicht jedoch auf die Online-Ausgabe). Der habe dort und eben nicht in Deutschland Stimmung gegen Homosexuelle gemacht. (2009)
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Im Internetportal einer Mediengruppe wird nicht nur das Thema eines Artikels über die „Ärztepartei“ diskutiert, sondern auch die Frage, warum der Betreiber des Internet-Forums verschiedene Artikel löscht. In einem Beitrag, der für etwa neun Stunden zu lesen ist, wirft der Verfasser der Gruppe folgendes vor: „Es wurde doch weder in der (…) veröffentlicht, dass das Ordnungsamt den betrunkenen und renitenten Sohn der Bürgermeisterin aufgegriffen hat (…) Noch wurde die außereheliche Affäre von Frau (…) mit Herrn (…) publik gemacht.“ Die Bürgermeisterin tritt als Beschwerdeführerin in diesem Fall auf. Sie beklagt sich über eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und das ihres Sohnes. Die Geschäftsführung der Mediengruppe teilt mit, im Online-Portal werde den Besuchern der Seiten Gelegenheit gegeben, sich in einem offenen Meinungsforum unter anderem zu der Berichterstattung des Internet-Portals zu äußern. Rechtlich hafte ein Foren-Betreiber im Internet erst dann, wenn er von der Rechtsverletzung innerhalb des Forums Kenntnis erlange. Im vorliegenden Fall sei der kritisierte Kommentar unverzüglich gelöscht worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen sei von der freien grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung gedeckt. Das Forum biete den Lesern Gelegenheit, sich aktiv an der Diskussion um redaktionelle Themen oder transportierte Inhalte zu beteiligen. Wie in anderen Lebensbereichen komme es auch im Internet leider vereinzelt vor, dass manche Benutzer die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und rechtsverletzende Beiträge einstellten. Sobald solche Beiträge bekannt würden, müssten sie sofort gelöscht werden. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Wechselgeld“ über einen Mann, der durch die Pleite der isländischen Bank „Kaupthing“ auf einen Schlag sein Erspartes verlor. Er ist der Beschwerdeführer in diesem Fall. Der Mann sieht sich in dem Beitrag verleumdet, diffamiert und mit falschen Aussagen zitiert. Die Aussagen seien zwar so ausgehandelt worden, aber in einem anderen Zusammenhang vereinbart gewesen. Bestimmte Textpassagen seien zudem entgegen einer Absprache veröffentlicht worden. Insgesamt sei die Veröffentlichung aus seiner Sicht in einem anderen Zusammenhang geplant gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Darstellung seiner Person und seines Lebensumfeldes. So habe er kein pausbäckiges Gesicht und seine Haare seien nicht lang genug, dass sie in die Stirn hineinfransen könnten. Die Aussagen über Kleidung, Gläser und Getränke stimmten zwar, suggerierten jedoch, dass er geizig sei. Falsch sei auch die Wertung, dass er sich immer gefreut habe, wenn es etwas abzugreifen gegeben habe. Hier sieht der Beschwerdeführer seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Falsch sei nach seiner Meinung auch die Angabe im Bericht, er habe 29.165 Euro zurückbekommen. Es seien 30.700 Euro gewesen. Die Zeitung zitiert, der Mann wolle sein Geld zurück, koste es, was es wolle, und wenn es sein muss, das des Steuerzahlers. Er sei schließlich ungehalten gewesen und habe gesagt, er sei „mit Deutschland durch“. Auch hier sieht sich der Mann falsch wiedergegeben. Er habe nicht nach der Bundesregierung geschrieen, sondern mehrere hundert Fragen gestellt, die die Bundesregierung nicht beantwortet habe. Er habe mit seiner Aussage also nur auf die mangelnde Informationspolitik der Bundesregierung hinweisen wollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der Beschwerdeführer habe sich über die Veröffentlichung des Artikels im Internet beschwert. Er sei mit der identifizierenden Berichterstattung nicht mehr einverstanden. Und dies, obwohl er zunächst keine Einwände gehabt habe. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Artikel sofort aus der Online-Ausgabe genommen worden. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt versprochen worden, dass seine Sicht ungefragt übernommen werde. Es habe sich gerade nicht um ein Interview, sondern um einen recherchierten Artikel gehandelt, zu dem der Beschwerdeführer als Betroffener befragt worden sei. Die Autoren hätten das Gespräch so beschrieben, wie es sich ihnen dargestellt hätte. Die Autoren hätten dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Geschichte keine Versprechen über die inhaltliche Richtung der Geschichte gegeben. Es sei lediglich zugesagt worden, dass die Rolle der Bundesbank, der Bundesregierung und vor allem der DZ-Bank erwähnt werde. Das sei im Artikel auch so geschehen. Recherchen hätten jedoch ergeben, dass seine Vorwürfe diesen Institutionen gegenüber unzutreffend seien. Insofern hätten die Institutionen nicht mehr mit der von Beschwerdeführer gewünschten Richtung erwähnt werden können. (2009)
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„Kopfschuss, Gelächter, Genickschuss“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag geht es um ein Video, das Kriegsverbrechen in Sri Lanka beweisen soll. Der von einem Soldaten der Regierungsarmee mit Handy aufgenommene Film zeigt die Tötung von nackten Gefangenen. Am Ende des Beitrages weist die Redaktion auf einen Link mit der Überschrift „Hinrichtungsvideo aus Sri Lanka: Die Armee bestreitet jede Verantwortung“ hin. Das Online-Portal teilt mit, dass Journalisten der Zugang zu der umkämpften Region verweigert worden sei. Das Video sei der Organisation „Journalists for democracy“ übergeben worden, die es wiederum an die internationale Presse weitergegeben habe. Die Redaktion zeigt Ausschnitte aus dem Video. Darin ist zu sehen, wie mehrere gefesselte und nackte Männer von Uniformierten mit Waffen bedroht werden und andere verletzt am Boden liegen. Die Redaktion vermutet, dass es sich bei den Uniformträgern um Regierungssoldaten handeln könnte. Sie zitiert einen Sprecher der Regierung von Sri Lanka, der das Video als Fälschung bezeichnet habe. Zwei Nutzer der Internetausgabe des Nachrichtenmagazins sehen sowohl im Beitrag als auch im Video einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) des Pressekodex. Nach ihrer Meinung sollten solche Bilder nicht öffentlich gezeigt werden, wenn es sich um ein Propaganda-Video handeln könnte. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins ist der Meinung, dass in diesem Fall zwischen dem journalistischen Auftrag, auch die Grausamkeit von Kriegen in Text und Bild darzustellen, und den Anforderungen der Ziffern 8 und 11 abgewogen werden müsse. Statistiken allein könnten kein angemessenes journalistisches Bild von Krieg und Gewalt vermitteln. Im Video seien die Betroffenen nicht zu identifizieren. Die Tötungsszenen selbst würden nicht gezeigt. Die abgebildete Situation sei ohne Zweifel grausam und menschenverachtend. Um jedoch die Situation vor Ort zu bewerten, sei es ethisch vertretbar, die Szenen zu zeigen. (2009)
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