Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Fallenstellern auf der Spur“. Es geht um Auseinandersetzungen zwischen Jägern und dem Beschwerdeführer, der aufgestellte Fallen überprüft. Die Zeitung behauptet, es lägen Beweise vor, dass der Beschwerdeführer Fallen zerstört habe. Dieser hält die Behauptung für falsch. Er habe nie Fallen beschädigt. Folgerichtig habe man ihm auch nicht diesen Vorwurf machen können. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf Angaben der Jäger. Danach sei in einem Fall eine aufgestellt Falle zerstört worden. Die Autorin des kritisierten Beitrages habe dem Beschwerdeführer nach Eingang einer Gegendarstellung angeboten, seine Sicht der Dinge in einer Folgeberichterstattung darzustellen. Die habe er jedoch abgelehnt und auf der Veröffentlichung der Gegendarstellung bestanden. (2009)
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„Nicht viel, verglichen mit einem Menschenleben“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung den Bericht über eine Frau, die wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt worden war. Diese tritt als Beschwerdeführerin auf, weil sie in dem Bericht als „41-jährige Margit E.“ bezeichnet worden war. Von ihr berichtet die Zeitung, sie sitze auf der Anklagebank im Amtsgericht, weil sie einen Strafbefehl nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Berichterstattung identifizierbar und somit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Entlastende Aussagen würden nicht dargelegt. Falsch sei zudem die Darstellung, sie habe auf der Anklagebank gesessen, weil sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei der Verhandlungstermin anberaumt worden, weil der Richter eine entlastende Zeugenaussage übersehen habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass die Bezeichnung der Beschwerdeführerin mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung zulässig sei. Auch die Kritik der Frau, dass die Höhe der gegen sie verhängten Geldstrafe genannt werde, sei ein selbstverständlicher Teil der Berichterstattung über einen Prozess. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mysteriöse Grab-Leiche wollte eine Abkürzung nehmen“ über einen Leichenfund, über die Identität der Leiche und den Stand der Ermittlungen. Tage zuvor hatte das Boulevardblatt berichtet, dass eine Leiche auf einem Friedhofsgrab gefunden worden sei. Es werde nun vermutet, dass der 81-Jährige von seinem Fahrrad gestürzt sei, als er eine Abkürzung über den Friedhof habe nehmen wollen. Der Beitrag erscheint mit einem Foto des Toten. Nach Meinung eines Lesers verstößt der Artikel gegen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen, weil das Foto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Die wiederholte Darstellung des Vorgangs diene allein der Sensationsberichterstattung. Der Beschwerdeführer fragt sich, warum es trotz der Bildunterschrift „Der Tote vom Friedhof von Herford wurde identifiziert“ noch erforderlich war, diesen kenntlich zu machen. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung war die Redaktion um Hilfe bei der Identifizierung einer unter ungeklärten Umständen verstorbenen Person gebeten worden. Die Polizei hatte dazu ein Foto zur Verfügung gestellt. Nachdem der Tote im Anschluss an die Veröffentlichung identifiziert worden sei, sei darüber und die bis dahin bekannten, näheren Umstände des Todes abschließend berichtet worden. Eine derartige abschließende Berichterstattung erfolge immer dann, wenn die Leser zuvor um ihre Mithilfe bei der Identifizierung gebeten worden seien. Dies sei im Interesse einer umfassenden Berichterstattung üblich und richtig. (2009)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht eine Fotostrecke mit ungewöhnlichen Hinweisschildern. Das vorletzte Foto weist auf ein Buch hin, das laut Bildunterzeile im Buchhandel oder direkt beim Nachrichtenmagazin zu bekommen ist. Das Buch wurde offensichtlich in einer Kooperation des Verlages mit der Online-Ausgabe herausgegeben. Ein Nutzer des Internet-Auftritts des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass die Fotostrecke, die mit einer Werbung für das Buch endet, nicht als Anzeige gekennzeichnet wurde. Das Nachrichtenmagazin teilt mit, die beanstandete Fotostrecke sei mit einem kleinen Text angekündigt worden. Am Ende dieses Textes verweise ein Link auf die Fotos. Das letzte dieser Bilder verweise auf das Buch. Im Bildtext stünde der Hinweis auf den Verlag sowie auf die Möglichkeit, das Buch im Buchhandel oder aber beim Online-Shop des Magazins zu kaufen. Eine besondere Kennzeichnung der Veröffentlichung als Anzeige sei nicht erforderlich, da es sich um einen völlig normalen Vorgang der Eigenwerbung handele. Allein die Tatsache, dass es sich um das letzte Foto einer redaktionellen Fotostrecke gehandelt habe, mache aus erkennbarer Werbung noch keine unzulässige Schleichwerbung. (2009)
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Unter der Überschrift „Zwölfjährige steuert Auto mit Diebesgut“ berichtet eine Regionalzeitung, dass eine Polizeistreife „Kölner Klaukinder“ gestoppt habe. So wird eine Kinderbande bezeichnet, die zumeist aus rumänischen, Sinti- oder Roma-Familien stammen. Im konkreten Fall konnten den Kindern drei Einbrüche nachgewiesen werden. Eine Leserin der Zeitung hält den Satz „Diese Kinderbanden, meist aus Rumänien stammende Kinder aus Sinti- und Roma-Familien“ für überflüssig und geeignet, Vorurteile zu schüren. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sie im Kontext der so genannten „Kölner Klaukinder“, die inzwischen offensichtlich bundesweit tätig seien, sehr wohl einen sachlichen Zusammenhang für die Nennung der persönlichen Hintergründe der beteiligten Kinder sehe. Es handele sich bei diesen Banden um eine institutionalisierte Form von Kinderkriminalität. Die Informationen der Polizei verschwiegen auch nicht diesen Sachverhalt, so dass es die Redaktion als journalistische Aufgabe ansehe, die Öffentlichkeit umfassend über Täter und Hintergründe zu informieren. Durch diese Art der Berichterstattung werde niemand aufgrund seiner Herkunft oder Nationalität verunglimpft oder diskriminiert. (2009)
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Am Tag vor der Bundestagswahl berichtet eine Ausgabe einer Regionalzeitung über die Direktkandidaten aus ihrem Bereich. Tabellarisch veröffentlicht werden die Antworten aus einem Fragenkatalog, zu dem die Kandidaten der Parteien Stellung nehmen sollten. Im Kasten einer Kandidatin der Partei „Die Linke“ steht: „Keine Aussage“. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Sie sei von der Redaktion gebeten worden, bis zu einem bestimmten Termin den beigefügten Fragenkatalog zu beantworten. Das habe sie fristgerecht getan. Der Beitrag über die Stellungnahmen der örtlichen Kandidaten sei dann zu ihrer Verwunderung ohne ihre Antworten veröffentlicht worden. Auf ihre Beschwerde habe die Redaktion nicht reagiert. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die beiden E-Mails, auf die sich die Kandidatin berufe, definitiv nicht im Redaktionspostfach angekommen seien. Die Redaktion habe nicht weiter nachgeforscht, da die Kandidatin in der jüngsten Zeit mehrfach öffentlich geäußert habe, dass sie an der Berichterstattung der Zeitung nicht interessiert sei. Die vermeintliche Nichtbeantwortung der Redaktionsfragen sei deshalb so interpretiert worden, dass es sich um ein weiteres Beispiel ihrer Verweigerung handele. Die Redaktion habe über die Fragebogenaktion hinaus geplant, die Kandidaten in ihrem privaten Umfeld vorzustellen. Auch die Beschwerdeführerin sei – mehrmals sogar – angesprochen worden. Sie habe nicht reagiert. Einem Mitarbeiter der Zeitung gegenüber, habe sie ihre Aussage bekräftigt, dass sie nicht in der Zeitung erscheinen wolle. Umso mehr – so die Chefredaktion abschließend – verblüffe die Beschwerde. (2009)
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Unter der Überschrift „Der Sonntag der Trauer“ berichtet eine Sonntagszeitung über die Opfer des Amoklaufes von Winnenden. Die Titelseite trägt 16 Porträtbilder, von denen 15 die Mordopfer zeigen. Auf einem Foto ist die Person unkenntlich gemacht. In den Bildtexten stehen die abgekürzten Namen der Toten. Das 16. Bild zeigt den Amokläufer. Text: „Tim K. (17), der Täter. Wir trauern auch um seine verlorene Seele“. Im Vorspann des Beitrages heißt es: „Es tut so weh und macht so Angst, weil die Tat so unfassbar, nicht erklärbar ist. 15 Menschen erschoss Tim K. (17) am Mittwoch mit der Beretta seines Vaters. Wir erzählen die Geschichten der Opfer, ihr ausgelöschtes Leben, ihre ermordete Zukunft. Einige von ihnen hatten sich gerade zum ersten Mal verliebt. Das Drama von Winnenden – ab Seite 6“. Aus Sicht eines Lesers ist die Art der Berichterstattung ein Verstoß gegen den Pressekodex. In unerträglicher Weise würden die Opfer der Bluttat öffentlich dargestellt. Mit Hilfe dubioser Quellen sei versucht worden, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Gerade den Opfern gebühre nach einer solchen Tat der besondere Schutz ihres Namens und ihres Bildes – auch wenn sie das Verbrechen nicht überlebt haben. Die Chefredaktion der Zeitung äußert Verständnis für die Position des Beschwerdeführers, glaubt jedoch, ethische Grenzen nicht überschritten zu haben. Die Redaktion habe sich die Berichterstattung über Winnenden nicht leicht gemacht. Informationsauftrag und Persönlichkeitsrechte seien immer wieder gegeneinander abgewogen worden. Die Redaktion kommt zu dem Schluss, dass es ihr gelungen sei, beiden Seiten gerecht zu werden. Generell stellt die Redaktion fest, dass die Presse Realität abbilden müsse. Dazu gehöre es, dass es bei Verbrechen Opfer gebe. Wiedergegebene Bilder und Informationen seien bereits öffentlich gewesen oder von Angehörigen genehmigt worden. Es sei kein Fall bekannt, in dem Hinterbliebene an der Berichterstattung Anstoß genommen hätten. Opfer und ihre Geschichten dürften nach Meinung des Beschwerdeführers nicht öffentlich gemacht werden. Eine Begründung dafür sei nicht zu erkennen. (2009)
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„Leitung Personalamt: Gerumpel hinter den Kulissen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um die Neubesetzung der Position der Personalleiterin im Rathaus einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Die Zeitung schreibt, um den Job habe sich auch eine Volljuristin von außerhalb beworben. Deren Mann sei Richter am Oberlandesgericht und Mitglied der örtlichen SPD. Hinter der Favorisierung der Frau durch einen SPD-Landtagsabgeordneten stecke ein politisches Ränkespiel. Die großen Fraktionen im Stadtrat würden sich wechselseitig zu Ämtern und Posten verhelfen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der im Beitrag erwähnten Kandidatin. Er wehrt sich gegen den im Bericht erweckten Eindruck, seine Frau sei im Vorfeld durch politische Beziehungen als Kandidatin gehandelt worden. Der Vorwurf unlauterer politischer Machenschaften sei unwahr. Seine Frau habe sich bei den im Stadtrat vertretenen Parteien nach ihren Wahlchancen erkundigt, doch sei dies legitim. Aus seiner Sicht hat der Artikel nur den Zweck, die Kandidatin unmöglich zu machen. Dies sei gelungen, da die Stelle an einen weniger qualifizierten Mitbewerber vergeben worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung habe sich entschuldigt und eingeräumt, dass sich die Redaktion zum Handlanger politischer Interessen gemacht habe. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. In seiner Stellungnahme teilt der Chefredakteur der Zeitung mit, dass der Bericht so nicht hätte erscheinen dürfen. Die Redaktion habe die Informationen über das Bewerbungsverfahren nicht sorgfältig genug geprüft. Insbesondere hätte sie den Namen der Bewerberin und ihres Ehemannes nicht nennen dürfen. Ziel des Beitrages sei es gewesen, in einer für die Öffentlichkeit wesentlichen Frage Kritik zu üben. Der Autor habe eine in seinen Augen unzulässige Beeinflussung der Verfahrensbeteiligten öffentlich gemacht. Dabei sei er über das Ziel hinausgeschossen. (2009)
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In einer Programm-Zeitschrift erscheinen vier Fotos, auf denen jeweils zwei Personen mit Zoo-Tieren zu sehen sind. Den Abgebildeten werden fiktive Aussagen in Form von Sprechblasen in den Mund gelegt. Der Zoo, in dem zwei Frauen arbeiten, die auf einem der Fotos zu sehen sind, kritisiert die Bildveröffentlichung. Die betroffenen Mitarbeiterinnen würden in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine Genehmigung zur Veröffentlichung des Bildes sei nicht eingeholt worden. Der beigestellte Text sei verletzend. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, sein Blatt veröffentliche seit Jahren unter der Rubrik „Das Letzte“ persiflierende Bilder, die das Fernsehen liefere. Die Seite werde mit glossierender Absicht veröffentlicht. In der Reihe würden zur Freude der Leser bekannte Persönlichkeiten, große TV-Formate oder auffällige Programmtrends durch den Kakao gezogen, ohne dass dies wirklich ernst gemeint sei. Der Chefredakteur hält die Beschwerde gleichwohl für begründet. Er könne nachvollziehen, dass die Zoo-Mitarbeiter den Beitrag für unangemessen hielten. Daher entschuldige er sich. Der Autor habe die strikte Anweisung erhalten, künftig ausschließlich öffentliche und bekannte Personen für die Seite auszuwählen. Andererseits könne er – der Chefredakteur – den erhobenen Vorwurf der Verunglimpfung des Berufsstandes der Tierpfleger nicht akzeptieren. Bei der Veröffentlichung sei die Flut von zum Teil äußerst fragwürdigen Tiersendungen im Nachmittags- und Vorabendprogramm Anlass für den glossierenden Beitrag gewesen. (2009)
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Eine Fachzeitschrift für Computerspiele veröffentlicht unter der Überschrift „Kl-Monster soll Jeopardy gewinnen“ einen Beitrag über den möglichen Einsatz eines IBM-Großcomputers in der Quizsendung „Jeopardy“. In dem Artikel wird mit einem Link (Raid-PC von PG Games) auf einen PC hingewiesen, den die Zeitschrift selbst vertreibt. Folgt man diesem Link, findet man eine ausführliche Beschreibung des PCs mit Bestellmöglichkeit. Diese Veröffentlichung ist mit „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem in die Berichterstattung eingebundenen Link Werbung für ein verlagseigenes Produkt. Nach Darstellung der Chefredaktion des Blattes beschäftigt sich der kritisierte Artikel mit einem IBM-Projekt eines Superrechners, der an einer Quiz-Show teilnehmen und nicht nur alle menschlichen Kandidaten schlagen, sondern auch neue Einsätze im Bereich der künstlichen Intelligenz entwickeln solle. Innerhalb des Artikels werde in einem Nebensatz ein ironischer Vergleich mit dem so genannten Games-PC gezogen. Ironisch deshalb, weil zwischen der Leistungsfähigkeit beider Systeme Welten lägen. Dieses Angebot sei kein externes Produkt, sondern ein von der Redaktion konzipierter und exklusiv angebotener PC. Weder sei die rein journalistische Meldung durch die Erwähnung des PCs motiviert noch werde sie von dieser beherrscht. (2009)
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