Keine falschen Behauptungen aufgestellt
Angeklagte sieht sich durch Zeitung in Persönlichkeitsrecht verletzt
„Nicht viel, verglichen mit einem Menschenleben“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung den Bericht über eine Frau, die wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt worden war. Diese tritt als Beschwerdeführerin auf, weil sie in dem Bericht als „41-jährige Margit E.“ bezeichnet worden war. Von ihr berichtet die Zeitung, sie sitze auf der Anklagebank im Amtsgericht, weil sie einen Strafbefehl nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Berichterstattung identifizierbar und somit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Entlastende Aussagen würden nicht dargelegt. Falsch sei zudem die Darstellung, sie habe auf der Anklagebank gesessen, weil sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr sei der Verhandlungstermin anberaumt worden, weil der Richter eine entlastende Zeugenaussage übersehen habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass die Bezeichnung der Beschwerdeführerin mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung zulässig sei. Auch die Kritik der Frau, dass die Höhe der gegen sie verhängten Geldstrafe genannt werde, sei ein selbstverständlicher Teil der Berichterstattung über einen Prozess. (2009)