Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Mitteilung“ die Anzeige eines Autoherstellers, die sich in Aufmachung und Platzierung an die bekannte „Hausmitteilung“ der Zeitschrift anlehnt. Ein Leser vertritt die Ansicht, dass die Anzeige nicht sofort als solche zu erkennen sei. Die Werbung werde erst dann deutlich, wenn man einen Teil der Veröffentlichung gelesen habe. Der Leser vermutet, dass die an eine redaktionelle Aufmachung angelehnte Darstellung sowie die Platzierung den Leser bewusst täuschen sollen. Nach Auffassung des Justitiariats der Zeitschrift liege es auf der Hand, dass Zweck der vom Kunden gestalteten Aufmachung der Veröffentlichung gewesen sei, sich an die übliche „Hausmitteilung“ der Zeitschrift anzulehnen und dadurch eine gesteigerte Wahrnehmung durch den Leser zu erreichen. Sicherlich sei es auch richtig, dass der flüchtige Leser auf den „allerersten“ Blick in Erwartung der ihm vertrauten „Hausmitteilung“ die Anzeige als redaktionelle Seite wahrnehme. Entscheidend für die Beurteilung dieses Falles sei jedoch nicht der „allererste“ Blick, sondern der Eindruck, den der Leser „auf den zweiten Blick“ gewinne. Der Leser sitze nicht endgültig einem Irrtum auf. Auch der Beschwerdeführer räume ein, dass er die Veröffentlichung recht schnell als Werbung erkannt habe. Eine mögliche Verwirrung der Leser habe nur sehr kurz angedauert. Auch habe die Überschrift „Mitteilung“ und nicht – wie sonst an dieser Stelle üblich – „Hausmitteilung“ gelautet. Grafik und Typographie seien zwar angenähert, aber nicht identisch. Die gewohnheitsmäßigen Leser der Zeitschrift seien schließlich aufgeklärt und kritisch genug, um nicht anzunehmen, dass die Redaktion eine derartige Lobeshymne auf das Produkt eines Autoherstellers veröffentlichen würde. Aus diesen Gründen habe keine zwingende Kennzeichnungspflicht für den Beitrag bestanden. (2009)
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In den Zeitungen einer Mediengruppe erscheint eine mit „Verlagssonderveröffentlichung“ und „Reisejournal extra“ überschriebene Beilage mit Berichten über das Urlaubsziel Spanien. Mehrfach wird auf eine bestimmte Fluggesellschaft hingewiesen, die mit zwei Anzeigen in der Veröffentlichung vertreten ist. Ihre Konkurrenten werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser – hat den Eindruck, eine übliche redaktionelle Beilage vor sich zu haben. Dafür sprächen auch Design und offizielle Logos der Zeitungen. Auch das Vorwort und die dort verwendeten Formulierungen wie „Beilage“, „aktuelle Ausgabe“ und „unser Autorenteam“ vermittelten den Eindruck einer redaktionellen Veröffentlichung. Auf mehreren Seiten werde die eine Fluggesellschaft herausgestellt. Auch in einem Info-Kasten werde nur diese Fluggesellschaft erwähnt. Auf der hinteren Umschlagseite bringe die Beilage eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige des Ferienfliegers. Der Produkt-Manager der Zeitungsgruppe teilt mit, dass die Verlagssonderveröffentlichung eine redaktionelle Beilage sei. Sie sei von Redakteuren und freien Mitarbeitern des Reiseressorts produziert worden. Die Beilage diene zur Information und zur Einstimmung auf den nächsten Urlaub. Den Vorwurf, die Beilage berichte in Wort und Bild mit positiver Stimmung über Reiseziele in Spanien, bezeichnet der Verlagsmanager als absurd. Es gehöre zum Auftrag einer Reiseredaktion, Lust auf den nächsten Urlaub zu machen. Den Vorwurf, man habe lediglich eine Fluggesellschaft zum Reiseziel Spanien genannt, hält der Beschwerdegegner für unbegründet. Natürlich gebe es auch andere Ferienflieger, die von NRW aus nach Spanien flögen. Deren Streckennetz sei jedoch wesentlich dünner bzw. gebe es bei ihnen keine Direktflüge in bestimmte Feriengebiete. Das kritisierte Gewinnspiel sei von der in der Beilage mehrmals präsentierten Air Line gesponsert worden. Deshalb sei sie als Sponsor genannt worden. Für die übrigen in der Beschwerde kritisierten Beiträge über die Fluggesellschaft gebe es gute - journalistisch zu rechtfertigende - Gründe. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ruft in zwei Beiträgen dazu auf, in der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ eine Kandidatin namens Annemarie zu wählen. Wer dies tut, kann mit einer kostenpflichtigen SMS an einem Gewinnspiel der Zeitung teilnehmen, bei dem 10 000 Euro zu gewinnen sind. Der Beitrag zieht zwei Beschwerden nach sich. Ein Leser kritisiert, dass die Zeitung die Abstimmung der Zuschauer der Castingshow mit Artikeln und einem Gewinnspiel beeinflusst. Dies sei eine Parteinahme für die Kandidatin Annemarie. Mit Journalismus habe dies nichts mehr zu tun. Der Online-Auftritt der Zeitung verfolge zudem ein kommerzielles Eigeninteresse mit der Berichterstattung, da die Teilnahme am Gewinnspiel kostenpflichtig sei. Eine Leserin sieht einen unlauteren Wettbewerb durch die Aktion. Vermutlich bestünden vertragliche Abmachungen zwischen der Zeitung, RTL und der Kandidatin. Nach Darstellung der Boulevardzeitung handelt es sich bei den beanstandeten Beiträgen um eine rein redaktionelle Berichterstattung. Es sei das gute Recht einer Redaktion, Stellung zu beziehen, zumal dann, wenn es wie hier um Themen gehe, die große Teile der Bevölkerung interessierten. Der Wahlaufruf für die Kandidatin Annemarie, verbunden mit einem Gewinnspiel, verletze keine presseethischen Grundsätze. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege nicht vor. Von Schleichwerbung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Wahlaufruf für die Kandidatin Annemarie nicht unterschwellig und versteckt, sondern offen und direkt formuliert gewesen sei. Auch würden dadurch keine unlauteren Eigeninteressen der Zeitung bzw. ihrer Online-Ausgabe verfolgt. (2009)
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„Das waren keine Buntmetalldiebe“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Leserbrief. Der Einsender beschäftigt sich mit dem Diebstahl zweier Metalltafeln von einer KZ-Gedenkstele. Ein weiterer Leserbrief des Mannes erscheint einige Zeit später unter der Überschrift „Viehbrücke rasch reparieren“. Darin beschäftigt sich der Leser mit der nach seiner Meinung vordringlichen Reparatur eines Übergangs. Er ist der Beschwerdeführer. Im Fall des Briefes „Das waren keine Buntmetalldiebe“ kritisiert er, dass vier wichtige Aussagen von der Redaktion gestrichen worden seien. Auch im Brief mit dem Thema „Viehbrücke“ beklagt der Einsender Kürzungen und Veränderungen. Der Chefredakteur der Zeitung wundert sich, dass der Presserat die Beschwerde überhaupt zugelassen habe. Die Redaktion behalte sich Kürzungen von Leserzuschriften vor. Das stehe immer wieder auf der entsprechenden Seite. Auch hätte sich die Redaktion Beschwerden eingehandelt, wenn sie die schmähenden Passagen in den beiden Briefen hätte stehen gelassen. Der zuständige Redakteur habe den Beschwerdeführer freundlich gebeten, doch auf persönliche Schmähungen zu verzichten. Die Chefredaktion weist die Beschwerde mit Entschiedenheit zurück. (2008)
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„Jetzt betteln sie wieder überall“ – unter dieser Überschrift berichtet die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung über Bettler in der Frankfurter Innenstadt. Auf mehreren Fotos gezeigte Personen sind nicht identifizierbar. Eine Bildunterschrift lautet: „Sie wimmert, sie winselt, sie will das Geld der Shopper: Die Kopftuch-Bettlerin in der Nähe der Katharinenkirche“. Ein anderer Bildtext geht so: „Zwei Berber unterhalten sich. Der eine hat sich samt Hab und Gut vor einem Laden gemütlich eingerichtet.“ In dem Beitrag geht es um die Brennpunkte des Bettelunwesens im Zentrum der Stadt, wo sich vor allem im Sommer besonders viele Bettler aufhalten. Eine Leserreporterin liefert die entsprechenden Fotos. Die Zeitung schreibt (und beruft sich dabei auf Hochrechnungen der Stadt), dass ein Bettler in Frankfurt pro Tag auf Einnahmen in Höhe von 100 bis 150 Euro kommt. Dies sei mehr Geld, als ein Durchschnittsangestellter in der Stadt verdiene. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Hetze gegen Menschen. Er enthalte Anspielungen aus der Nazi-Ideologie. Die Bilder seien manipuliert. Es gebe in Frankfurt keine engen Gassen, in denen gebettelt werde. Der Leser spricht von einer dilettantischen Darstellung und einer bösartigen Unterstellung. Er beklagt eine Hetzkampagne gegen Menschen, die ohnehin am Rande der Gesellschaft lebten. Der Artikel leiste der Idee Vorschub, Bettler und wohnsitzlose Menschen hätten nicht das Recht, sich in der Frankfurter Innenstadt aufzuhalten. Die Rechtsabteilung der Zeitung entgegnet, das Betteln sei seit Jahren ein Problem in Frankfurt. Sie verweist auf einen aktuellen Lagebericht der Polizei. Die Fotos der Leserreporterin seien von Redakteuren der Zeitung sorgfältig überprüft worden. (2009)
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet innerhalb weniger Tage zweimal über einen Prozess gegen Mutter und Sohn, die versucht haben sollen, einen zweiten Sohn zu töten. Der hatte die beiden Angeklagten wegen Inzests und Kindesmissbrauch angezeigt. Die Zeitung berichtet unter diesen Überschriften: Nürnbergs kaputteste Familie vor Gericht“ und „Nürnbergs schlimmste Familie: So tief ist der Abgrund wirklich“. Der Anwalt des Angeklagten hält die Überschriften aufgrund der Formulierungen „kaputteste“ und „schlimmste“ Familie für menschenverachtend und erniedrigend. Außerdem sieht er in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Die Chefredaktion der Zeitung spricht von erheblichem regionalem und auch überregionalem Interesse, das der Prozess ausgelöst habe. Die Berichterstattung habe sich ausschließlich auf die Gerichtsverhandlung beschränkt. Die Formulierungen in den Überschriften seien zugegebenermaßen zugespitzt. Auf Grund des vor Gericht verhandelten Sachverhalts halte man in der Redaktion diese jedoch für vertretbar. Einer Boulevardzeitung müsse es erlaubt sein, Überschriften verknappt und plakativ zu formulieren. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen habe man durch Verfremdung der Fotos sowie durch die Anonymisierung der Namen gewahrt. (2009)
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„Ankläger ermitteln gegen Ex-Feuerwehr-Chefs“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Ermittlungen gegen zwei ehemalige Vorsitzende des Landes-Jugendfeuerwehrverbandes. Die Namen der Männer werden genannt. In einem Fall heißt es, der Mann habe nach Angaben des Oberstaatsanwalts mitgeteilt, dass Gegenstände der Feuerwehr, die er angeblich unterschlagen habe, nicht der Wehr gehörten. Wessen Eigentum sie seien, habe er jedoch nicht mitgeteilt. Einer der beiden beschuldigten Männer sieht sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Namens verletzt. Es sei falsch, dass er nichts zu den Eigentumsverhältnissen gesagt habe. Sein Anwalt habe dazu umfangreiche Angaben gemacht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, in der Redaktion habe man sich sehr sorgfältig mit der Frage beschäftigt, ob eine Namensnennung richtig sei oder nicht. Mehrere Gründe hätten zu der Entscheidung geführt, die Namen zu nennen. So habe man jetzt zum ersten Mal über die wahren Gründe des wenige Monate zuvor erfolgten Rücktritts des Vorsitzenden des Jugendfeuerwehrverbandes berichtet. Den Ermittlungen schienen ernstzunehmende Indizien zu Grunde zu liegen. Weiterhin habe der Feuerwehrverband im Land mit mehr als 33.000 Mitgliedern eine solche Bedeutung, dass bei Unterschlagungsvorwürfen gegen den Vorsitzenden berichtet werden sollte. Dieser habe eine so herausragende Stellung, dass sich die Namensnennung nicht habe vermeiden lassen. Bei einer Berichterstattung ohne Namensnennung habe die Gefahr bestanden, dass ein früherer Vorsitzender mit den Vorwürfen hätte in Verbindung gebracht werden können. Auf Fotos des Mannes habe man bewusst verzichtet. Auch ließen Überschriften und Unterzeile keinen Zweifel aufkommen, dass es sich noch um Ermittlungen handele. Eine Vorverurteilung liege demnach nicht vor. (2009)
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Steffi Graf gibt der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ein Interview, das unter der Überschrift „Mein Zuhause ist meine Familie“ erscheint. Der Reporter und der einstige Tennisstar trafen sich in der Firmenzentrale eines Teeherstellers. Auf die Frage, warum sie in Deutschland sei, antwortet Steffi Graf‚ sie sei hier wegen der Abschlussveranstaltung eines Castings zum Thema Tee. Ein Link innerhalb des Interviews führt zu drei Fotos, die Steffi Graf am Firmensitz des Tee-Produzenten zeigen. Sie trägt einen Kittel mit dem Firmenlogo. Auch die Fotos sind mit dem Urhebervermerk der Firma gekennzeichnet. All dies veranlasst einen Nutzer der Online-Ausgabe zu einer Beschwerde wegen Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung der Zeitung hebt die Prominenz von Steffi Graf hervor, die Interviews nur sehr selten gibt. Das von der Zeitung angesprochene Management der früheren Tennisspielerin habe auf den engen Terminkalender Grafs hingewiesen und nur eine Interview-Möglichkeit beim Tee-Casting gesehen. Im Gespräch sei nur einmal die Frage aufgetaucht, warum Steffi Graf überhaupt in Deutschland sei. Dabei sei der Name des Tee-Herstellers gefallen. Der publizistische Anlass für das Interview sei also nicht Tee, sondern Steffi Graf und ihr Deutschland-Besuch gewesen. (2009)
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„Hilfe, mein Kopf“, „Das richtige Kraut“ und „Auf den Frühling, fertig, los!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht ein Supplement zahlreicher Tageszeitungen drei Interviews mit Ärzten zu verschiedenen medizinischen Themen. Alle Gesprächspartner erwähnen jeweils ein Präparat, das gegen die jeweiligen Beschwerden helfen soll. Sie untermauern ihre Aussagen mit Hinweisen auf entsprechende Studien. Für zwei der Produkte wird zudem in anderen Ausgaben der Zeitungs-Beilage geworben. Ein Leser kritisiert die Beiträge als Schleichwerbung. Die Machart der Texte entspreche einer Veröffentlichung, bei der der Presserat bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (BK2-54/09) eine öffentliche Rüge wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes ausgesprochen habe. Der Chefredakteur des Supplements vermutet, es sei in bestimmten Journalistenkreisen üblich geworden, sich in der Überwachung sowie der Anschwärzung von Print- und elektronischen Medien zu üben. Nach recht gemischten Erfahrungen sei er nicht mehr bereit, zu solchen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er betont aber, dass redaktionelle Artikel seiner Zeitschrift weder von dritter Seite bezahlt noch durch geldwerte Vorteile belohnt würden. Gleichzeitig teilt der Chefredakteur mit, dass sein Verlag nicht zu den Unterzeichnern des Pressekodex gehöre. Insofern stelle sich hier die Zuständigkeitsfrage. (2009)
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In einer Regionalzeitung erscheinen mehrere Berichte über ein Privatgymnasium. Darunter ist ein Artikel, den der Chefredakteur des Blattes geschrieben hat. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, da der Chefredakteur Mitgesellschafter der GmbH sei, die die Schule betreibe. Der Beschwerdeführerin ist nach eigenem Bekunden aufgefallen, dass über die fragliche Schule im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen überdurchschnittlich häufig berichtet werde. Ihre behinderte Tochter, so die Frau weiter, habe die Schule besucht. Sie wirft dem Chefredakteur vor, er habe die Bildungseinrichtung in seiner Zeitung bevorzugt und kritische Artikel unterdrückt. So sei einem Redakteur, der über Unregelmäßigkeiten in der GmbH-Verwaltung habe berichten wollen, eine Recherche zu dem Fall untersagt worden. Ein Bericht sei nicht erschienen. Die Zeitung habe kritische Leserbriefe unzufriedener Eltern nicht veröffentlicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass der Chefredakteur Gesellschafter der Schul-GmbH sei, aber nie eine operative Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beteiligung an der GmbH müsse nicht bekannt gemacht werden, da sie zur Privatsphäre des Chefredakteurs gehöre. Die Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführerin ehrenrühriges Verhalten vor. Die von ihr übersandten Unterlagen lieferten keinerlei Beweise für die erhobenen Vorwürfe. Ehrenrührig sei auch die Behauptung, der Chefredakteur habe Recherchen über die GmbH unterbunden. Auch für diesen schwerwiegenden Vorwurf finde sich kein einziger Beleg, genauso wenig für die Behauptung, Leserbriefe unzufriedener Eltern seien niemals abgedruckt worden. Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Begründung: Es sei presseethisch nicht vertretbar, dass ein Journalist – wie im konkreten Fall geschehen – über ein Unternehmen berichtet, an dem er selbst beteiligt sei. Der Chefredakteur beantragt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er teilt mit, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Gesellschafter der Schul-GmbH sei. Er bittet den Presserat, die Beschwerde unter diesem Aspekt neu zu bewerten. Der Beschwerdeausschuss gibt dem Ersuchen statt und setzt eine neue Verhandlung an. (2009).
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