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Werbende Einstimmung auf den Urlaub

In Verlagssonderveröffentlichung nur eine Fluglinie genannt

In den Zeitungen einer Mediengruppe erscheint eine mit „Verlagssonderveröffentlichung“ und „Reisejournal extra“ überschriebene Beilage mit Berichten über das Urlaubsziel Spanien. Mehrfach wird auf eine bestimmte Fluggesellschaft hingewiesen, die mit zwei Anzeigen in der Veröffentlichung vertreten ist. Ihre Konkurrenten werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser – hat den Eindruck, eine übliche redaktionelle Beilage vor sich zu haben. Dafür sprächen auch Design und offizielle Logos der Zeitungen. Auch das Vorwort und die dort verwendeten Formulierungen wie „Beilage“, „aktuelle Ausgabe“ und „unser Autorenteam“ vermittelten den Eindruck einer redaktionellen Veröffentlichung. Auf mehreren Seiten werde die eine Fluggesellschaft herausgestellt. Auch in einem Info-Kasten werde nur diese Fluggesellschaft erwähnt. Auf der hinteren Umschlagseite bringe die Beilage eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige des Ferienfliegers. Der Produkt-Manager der Zeitungsgruppe teilt mit, dass die Verlagssonderveröffentlichung eine redaktionelle Beilage sei. Sie sei von Redakteuren und freien Mitarbeitern des Reiseressorts produziert worden. Die Beilage diene zur Information und zur Einstimmung auf den nächsten Urlaub. Den Vorwurf, die Beilage berichte in Wort und Bild mit positiver Stimmung über Reiseziele in Spanien, bezeichnet der Verlagsmanager als absurd. Es gehöre zum Auftrag einer Reiseredaktion, Lust auf den nächsten Urlaub zu machen. Den Vorwurf, man habe lediglich eine Fluggesellschaft zum Reiseziel Spanien genannt, hält der Beschwerdegegner für unbegründet. Natürlich gebe es auch andere Ferienflieger, die von NRW aus nach Spanien flögen. Deren Streckennetz sei jedoch wesentlich dünner bzw. gebe es bei ihnen keine Direktflüge in bestimmte Feriengebiete. Das kritisierte Gewinnspiel sei von der in der Beilage mehrmals präsentierten Air Line gesponsert worden. Deshalb sei sie als Sponsor genannt worden. Für die übrigen in der Beschwerde kritisierten Beiträge über die Fluggesellschaft gebe es gute - journalistisch zu rechtfertigende - Gründe. (2009)