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Chefredakteur tanzt auf zwei Hochzeiten

Er berichtet über eine Schule, in deren GmbH er Mitgesellschafter war

In einer Regionalzeitung erscheinen mehrere Berichte über ein Privatgymnasium. Darunter ist ein Artikel, den der Chefredakteur des Blattes geschrieben hat. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, da der Chefredakteur Mitgesellschafter der GmbH sei, die die Schule betreibe. Der Beschwerdeführerin ist nach eigenem Bekunden aufgefallen, dass über die fragliche Schule im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen überdurchschnittlich häufig berichtet werde. Ihre behinderte Tochter, so die Frau weiter, habe die Schule besucht. Sie wirft dem Chefredakteur vor, er habe die Bildungseinrichtung in seiner Zeitung bevorzugt und kritische Artikel unterdrückt. So sei einem Redakteur, der über Unregelmäßigkeiten in der GmbH-Verwaltung habe berichten wollen, eine Recherche zu dem Fall untersagt worden. Ein Bericht sei nicht erschienen. Die Zeitung habe kritische Leserbriefe unzufriedener Eltern nicht veröffentlicht. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass der Chefredakteur Gesellschafter der Schul-GmbH sei, aber nie eine operative Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beteiligung an der GmbH müsse nicht bekannt gemacht werden, da sie zur Privatsphäre des Chefredakteurs gehöre. Die Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführerin ehrenrühriges Verhalten vor. Die von ihr übersandten Unterlagen lieferten keinerlei Beweise für die erhobenen Vorwürfe. Ehrenrührig sei auch die Behauptung, der Chefredakteur habe Recherchen über die GmbH unterbunden. Auch für diesen schwerwiegenden Vorwurf finde sich kein einziger Beleg, genauso wenig für die Behauptung, Leserbriefe unzufriedener Eltern seien niemals abgedruckt worden. Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Begründung: Es sei presseethisch nicht vertretbar, dass ein Journalist – wie im konkreten Fall geschehen – über ein Unternehmen berichtet, an dem er selbst beteiligt sei. Der Chefredakteur beantragt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er teilt mit, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Gesellschafter der Schul-GmbH sei. Er bittet den Presserat, die Beschwerde unter diesem Aspekt neu zu bewerten. Der Beschwerdeausschuss gibt dem Ersuchen statt und setzt eine neue Verhandlung an. (2009).