Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Jugendzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über die Behandlung und den Zustand von Tieren in deutschen Zoohandlungen. Der Beitrag trägt die Überschrift „Tierquälerei: Was in vielen deutschen Zoohandlungen wirklich abgeht…“. Die Zeitschrift berichtet unter anderem, dass ein krankes Tier nicht zum Arzt gebracht, sondern getötet werde. Zum Artikel gehören mehrere Fotos, mit denen die Missstände dokumentiert werden sollen. Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands beklagt sich über eine wahrheitswidrige Berichterstattung mit unbewiesenen Darstellungen. Für Behauptungen würden keine ausreichenden Belege geliefert. Der Verband vermutet, dass die abgedruckten Fotos nicht in deutschen Zoohandlungen aufgenommen worden sind. Darauf deute hin, dass die meisten Fotos laut Quellenhinweis nicht von der Zeitschrift stammen. Fotomaterial sei unkritisch und ohne eigene Recherche übernommen worden. Die Bilder hätten keinerlei Beweiskraft für die von der Redaktion aufgestellten Behauptungen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem dringenden Gesellschaftsproblem, das die Redaktion aufgegriffen habe. Die Belege für die Berichterstattung seien in einem Video festgehalten, das im Internet abgerufen werden könne. Darin werde auch belegt, dass ein Glaskasten mit Ratten in einer Zoohandlung stand, die dem Präsidenten des Zentralverbandes gehöre. Der Redaktion liege im Übrigen weiteres Bildmaterial vor, das die Zustände dokumentiere. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Studentenvollversammlung an der im Verbreitungsgebiet beheimateten Universität. In einem Beschluss geht es darum, den Namenspatron der Uni, Ernst Moritz Arndt, nicht mehr mit der Hochschule in Verbindung zu bringen. Die Redaktion zitiert den Rektor der Hochschule sowie den Historiker Professor Werner Buchholz, der sich für die Entfernung des Namens Arndt ausspricht. Über ihn heißt es im Beitrag: „…Buchholz ist gegen alles Differenzieren und was sonst zugunsten Arndts aufgeführt wird.“ Außerdem heißt es: „Für einige kam sein Auftritt überraschend, weil Werner Buchholz wohl nicht zu häufig in (…) zu sehen ist“. Im Verlauf der Wiedergabe seiner Rede zitiert die Zeitung den Redner mit den Worten: „Kein Befürworter hat sachliche, wissenschaftliche Gründe für die Beibehaltung des Namens“. Die lokale Öffentlichkeit habe die wissenschaftliche Debatte nicht zur Kenntnis genommen. Am Ende des Beitrages heißt es, dass der Uni-Rektor einen Geschichtsprofessor beauftragt habe, Texte fürs Internet zu erarbeiten. Danach solle eine Abstimmungsrunde mit weiteren Experten stattfinden. Beschwerdeführer ist der im Beitrag erwähnte Prof. Dr. Werner Buchholz. Er kritisiert die Berichterstattung über die Rede, die er vor der Studentenvollversammlung gehalten habe. Sein Thema sei die Art und Weise gewesen, in der seit 2001 die Debatte über den Namenspatron der Universität geführt worden sei. Er wirft der Redaktion vor, ihn nicht befragt zu haben. Sie habe schlecht recherchiert. Die ihm zugeschriebene Aussage, er sei gegen alles Differenzieren, sei falsch. Weder habe er dies gesagt, noch entspreche dies seiner Auffassung. Wegen der Äußerung über seinen überraschenden Auftritt sieht er ebenfalls presseethische Grundsätze verletzt. Er sieht insgesamt den Versuch der Redaktion, ihn als Kritiker auszugrenzen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach einer sehr emotional geführten Debatte nun mit Kanonen auf Spatzen schieße. Es mute für ihn kurios an, wenn der Aktivist einer Kampagne andere zur Objektivität aufrufe. Auch der Autor kommt in der Stellungnahme der Zeitung zu Wort. Seine Aussage, Buchholz sei gegen alles Differenzieren und was sonst zu Gunsten von Arndt aufgeführt werde, hält er für unglücklich. (2009)
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„Ihr Bettler, ihr nervt!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Bericht klagt ein Redakteur über seine Erfahrungen am Berliner Alexanderplatz. Dreimal spricht er von „Roma-Bettlerinnen“. Zwei von ihnen werden im Bild gezeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht eine antiziganistische und persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung. Die Aussage „Ihr Bettler, ihr nervt!“ sei Hetze gegen rumänische Roma. Die Gesichter der Passanten seien verfremdet, während die rumänischen Frauen zu erkennen seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet das Thema als nicht neu. Schon vor Jahren hätten Medien über rumänische Frauen berichtet, die zu Besuch in die Hauptstadt kämen und ihre Kinder zum Betteln schickten. Seitdem habe die Zahl der Bettler eher zu- als abgenommen. Im letzten Jahr sei in den Medien bereits ein „Problem der Kommunen“ erkannt worden. Die Rechtsvertretung verweist auf eine Pressemitteilung der bayerischen Polizei, in der vor kurzem auf gezielte und bandenmäßige Bettelei hingewiesen worden sei. In der Berichterstattung bediene sich die Redaktion eines persönlichen und sehr authentischen Stilmittels, da der Autor über einen Selbstversuch schreibe. Er habe seine Erlebnisse während einer einstündigen Kaffeepause auf dem Alexanderplatz niedergeschrieben. Anschaulich beschreibe er, was er dort erlebt habe. Die Veröffentlichung sei nicht in diskriminierender Absicht erfolgt. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Bettler sei gerechtfertigt, weil es tatsächlich fast ausschließlich Roma gewesen seien, die den Autor angebettelt hätten. Die Medien würden die Wahrheit verfälschen, wenn sie den Lesern derartige Tatsachen verschwiegen. (2009)
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Eine Wirtschaftszeitung berichtet unter der Überschrift „Wie das Kaupthing-Drama Sparer verändert hat“ über einen Mann, der durch die Pleite der isländischen Bank „Kaupthing“ auf einen Schlag sein Erspartes verlor. Der Betroffene selbst wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht sich in dem Beitrag verleumdet, diffamiert und mit falschen Aussagen zitiert. Die Aussagen seien zwar so ausgehandelt worden, jedoch in einem anderen Zusammenhang vereinbart gewesen. Bestimmte Textpassagen seien zudem entgegen einer Absprache veröffentlicht worden. Insgesamt sei die Berichterstattung aus seiner Sicht in einem anderen Zusammenhang geplant gewesen. Der Beschwerdeführer führt als Beispiele zahlreiche Textpassagen an, die seinen Vorstellungen nicht entsprechen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich im Internet über die identifizierende Berichterstattung beschwert, obwohl er zunächst keine Einwände gehabt habe. Daraufhin sei der Artikel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unverzüglich aus der Online-Ausgabe entfernt worden. Der vorgelegte Beitrag stamme nun von einer anderen Web-Site, für die der Verlag nicht zuständig sei. Im Hause sei alles getan worden, um den Wünschen des Mannes gerecht zu werden. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt versprochen worden, seine Sicht ungefragt zu übernehmen. Es habe sich gerade nicht um ein Interview, sondern um einen recherchierten Artikel gehandelt. Die Autoren hätten dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Geschichte keine Versprechen über die inhaltliche Richtung gemacht. Es sei lediglich zugesagt worden, dass die Rolle der Bundesbank, der Bundesregierung und vor allem der DZ-Bank erwähnt werde. Das sei im veröffentlichten Artikel auch passiert. Allerdings hätten Recherchen der Autoren ergeben, dass die Vorwürfe gegen diese Institutionen nicht zutreffend seien. Deshalb seien sie im Artikel nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Art und Weise erwähnt worden. Abschließend stellt die Rechtsvertretung fest, dass der Beschwerdeführer die Zitate, gegen die er sich jetzt wehre, schriftlich genehmigt habe. (2009)
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„Frauen – bitte kein Fußball“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar, in dem sich der Autor mit der Frauen-WM 2011 in Deutschland auseinandersetzt. Der vertritt eine kritische Position: “Denn das ist die Höchststrafe nach einem harten Arbeitstag. Wenn ich mich dahin verzappe, sehe ich 22 Frauen in Zeitlupe. Das ist ein Gekicke, ein Gebolze, Gewürge und Geackere, dass ich mich immer frage, wer die Zuschauer ins Stadion geprügelt hat.“ Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diffamierungen). Nach seiner Auffassung werden in dem Beitrag Frauen im Allgemeinen und Frauenfußball im Besonderen herabwürdigend und in sexistischer Art dargestellt. Der Autor des kritisierten Beitrages nimmt Stellung. Frauen seien nicht Zielscheibe von Spott, weil sie Frauen seien. Sie würden ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Sportart beschrieben. Dabei werde es jederzeit deutlich, dass es sich hier um seine subjektive Sicht handele. Diese sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Chefredakteur der Zeitung fügt hinzu, der Autor sei nach Erscheinen seines Kommentars von einer Frauen-Fußballmannschaft zu einem Training eingeladen worden. Daraus sei ein Beitrag entstanden, aus dem hervorgehe, dass der Autor die fußballerische Leistung der Frauen unterschätzt habe. Der Termin habe jedoch erst nach Eingang der Beschwerde beim Presserat stattgefunden. Folge des ganzen Vorgangs: Die Redaktion ist in einen aktiven Dialog mit den Fußballerinnen im Verbreitungsgebiet eingetreten. (2009)
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Der einzige Zeuge“ über einen Mordfall. Einziger Zeuge ist ein zehnjähriger Junge, der miterlebte, wie sein Onkel von seinem Untermieter erstochen wurde. Zum Beitrag auf der Titelseite gehört ein Foto, das zeigt, wie der Junge von Beamten aus dem blutverschmierten Treppenhaus hinausgeführt wird. Sein Gesicht ist gepixelt. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11 sowie einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) des Pressekodex. Der Junge sei nur mittelbar betroffen von dem Verbrechen. Er sei nur Zeuge. Durch die Veröffentlichung würde er möglicherweise sogar in Gefahr gebracht. Laut Pressekodex seien die Namensnennung und die Abbildung in einem solchen Fall unzulässig. Eine Stellungnahme der Zeitung lag bis zum Zeitpunkt nicht vor. (2009)
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„Tödliche Messerstiche waren Ehrenmord“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive eines türkischen Gastwirtes, der seine 15-jährige Tochter erstochen hat. Sie erläutert, dass sich die Hinweise auf „einen so genannten Ehrenmord“ verdichtet hätten. Nach eigener Aussage hatte der Vater Probleme damit, dass die Schülerin nicht den „muslimischen Weg“ gehen wollte. Ein Leser kritisiert die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne Anführungsstriche. Seine Begründung: Es gebe keinen „Ehrenmord“ oder einen Mord aus Ehre. Im Gegenteil, Mord geschehe aus Heimtücke, nicht nur, wenn ein Familienmitglied ein anderes hinterrücks niedersteche. Natürlich sei der Begriff „Heimtückenmord“ nicht so pressewirksam, doch treffe dieser eigentlich zu. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer in der Sache Recht. Die Verwendung des Wortes „Ehrenmord“ ohne eine Distanz schaffende Einordnung hält auch er für einen handwerklichen Fehler. Diese Distanzierung fehle in der Überschrift; im Text sei sie jedoch enthalten („…so genannten Ehrenmord“). Daraus könne der Leser entnehmen, dass sich die Redaktion den Begriff „Ehrenmord“ nicht zueigen gemacht habe. Im Kreis der Ressortleiter sei das Thema dahingehend angesprochen worden, dass der Ausdruck künftig möglichst nicht mehr verwendet werde. Sollte sich dies aus sachlichen Gründen nicht vermeiden lassen, möchte der Chefredakteur sichergestellt haben, dass keine Fehlinterpretation möglich sei. (2009)
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“Ehrenmord in …: 20-Jährige getötet“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Motive für den Mord an einer jungen Frau. Im Artikel heißt es: „Der brutale Tod der 20 Jahre alten Deutsch-Kurdin Gülsüm S. vor einem Monat war ein Ehrenmord“. Eine Leserin kritisiert die Redaktion, dass diese den Begriff „Ehrenmord“ übernommen habe, ohne ihn in Anführungszeichen zu setzen. Dadurch werde der Eindruck erweckt, als handele sich hier um etwas Ehrenhaftes und könne als Irreführung vor der Wahrheit gelten. Die Passage „Doch dann erfuhr die Familie, dass sie keine Jungfrau mehr war und schon einmal abgetrieben hatte“ verletze in unerträglicher Weise die Würde, Privat- und Intimsphäre der jungen Frau – auch über den Tod hinaus. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht an dieser Information kein öffentliches Interesse. Es sei allein Privatsache der später Getöteten, ob, mit wem und mit welchen Folgen sie intime Kontakte gehabt habe. Die Veröffentlichung dieser Details heiße, die Denkweise des Täters zu übernehmen und quasi das Opfer ins Unrecht zu setzen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. Der Begriff „Ehrenmord“ sei in den vergangenen Jahren ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Er stehe mittlerweile sogar im Duden. Dem Leser sei klar, dass es sich hier nicht um etwas Ehrenhaftes im Sinne unserer gesellschaftlichen Werte handele. Deshalb sei es auch nicht erforderlich das Wort in Anführungszeichen zu setzen. Die Schilderung, dass das Mordopfer keine Jungfrau mehr gewesen sein solle und schon einmal abgetrieben habe, sei für das Verständnis der Tat notwendig. Erst dadurch werde die Verwerflichkeit der Tat deutlich. Der Leser verknüpfe mit dem Begriff Ehrenmord Fälle wie diesen, in dem sich der Täter aufgrund seines abnormen Wertesystems zu einer solchen Tat veranlasst sehe. (2009)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Steuer-Schwur“ über die Pläne der Parteien zur Steuerpolitik nach der Bundestagswahl. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „Die Positionen der Parteien zur Steuerpolitik“ heißt es über die Pläne der Partei „Die Linke“, dass der Spitzensteuersatz auf 53 Prozent und die Körperschaftssteuer von derzeit 15 auf 25 Prozent erhöht werden solle. Auch die Erbschaftssteuer solle steigen und eine Börsenumsatzsteuer eingeführt werden. In einem Kommentar heißt es, die „Linke“ denke nur ans Steuererhöhen. Diese setzt gegen den Kommentar eine Gegendarstellung durch, die veröffentlicht wird. Die Redaktion fügt der Gegendarstellung eine eigene Stellungnahme hinzu. Sie lautet: „Nach dem Presserecht sind wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verpflichtet“. Ein Leser kritisiert, dass in dem Artikel der falsche Eindruck erweckt werde, als plane „Die Linke“ ausschließlich Steuererhöhungen. Die Zeitung habe diese falsche Darstellung nicht selbst korrigiert. Mit dem Anhang an die veröffentlichte Gegendarstellung erwecke sie den Eindruck, als seien die in der Gegendarstellung gemachten Feststellungen strittig oder falsch. In ihrem Parteiprogramm weise „Die Linke“ hingegen darauf hin, dass sie kleinere und mittlere Einkommensbezieher steuerlich entlasten wolle. Das Justitiariat der Zeitung beruft sich auf eine Presseratsentscheidung aus dem Jahr 1990. Danach sei es nicht zu kritisieren, wenn die Zeitung lediglich aus einem bestimmten Ausschnitt aus dem Wahlprogramm einer Partei berichte. Die Auswahl der Themen bei der Auswertung von Informationen sei allein Sache der Redaktion. So verhalte es sich auch in dieser Beschwerdesache. (2009)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht sowohl in seiner Print- als auch in der Online-Ausgabe unter den Überschriften „Deutschlands schlimmster Kinderschänder vor Gericht“ und „Die Anklage“ Beiträge, in denen es um den Prozess gegen den mutmaßlichen Kinderschänder Christoph G. geht. Der Mann war zwei Monate zuvor vom BKA per Fahndungsbild und –video gesucht worden. In der Online-Ausgabe wird der Mann als „Sex-Bestie“ bezeichnet, in der Print-Ausgabe als „Dreckschwein“. Zum Beitrag in der Online-Ausgabe gehört ein Video-Bericht, in dem Ausschnitte aus dem damaligen BKA-Fahndungsvideo gezeigt werden. Der Beitrag in der Print-Ausgabe ist ebenfalls mit einem ehemaligen Fahndungsfoto illustriert. Mehrere Leser und Nutzer beschweren sich über die Berichterstattung. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall informiert darüber, dass das BKA nach der Festnahme des Verdächtigen darum gebeten habe, die zur Fahndung veröffentlichten Bilder nicht mehr weiter zu verwenden und aus dem Internet zu entfernen. Die Boulevardzeitung sei dieser Bitte bis heute nicht nachgekommen. Die Redaktion habe die Fotos anlässlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sogar erneut veröffentlicht. Im Video der Online-Ausgabe werde der Mann weiterhin konsequent als Kinderschänder bezeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion verwendeten Bezeichnungen des Verdächtigen als „Sexbestie“, „Perverser“ oder „Dreckschwein“ weiterhin für gerechtfertigt. Ausschlaggebend seien hierfür die besonderen Umstände des Falles. Die Veröffentlichung des Fotos des Mannes hält die Rechtsvertretung nach seinem Geständnis für zulässig. (2009)
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